Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Unsere Ausführungen haben gezeigt, dass die Interpellation ein Kontroll- instmment des einzelnen Abgeordneten ist43 Eine förmliche Abstimmung darüber ist ebenso abzulehnen wie eine «formlose Überweisung»44, solange diese als stillschweigende Zustimmung des Plenums verstanden wird.44' bb) Dringlicherklärung In der Frage der Dringlichkeit hat sich keine einheitliche Praxis durchge­ setzt Es vermag nicht zu befriedigen, dass der Wunsch nach Dringlicher­ klärung im einen Fall durch den Landtagspräsidenten mit dem (korrekten) Hinweis auf die Geschäftsordnung abgeschlagen, im andern Fall jedoch zugelassen wurde. Die Parlamente der Nachbarländer regeln diese Frage unterschiedlich: Der Deutsche Bundestag kennt für die Grosse Anfrage keine Dringlichkeitsklausel, im österr. Nationalrat ist die Dringlicherklä­ rung als Minderheitsrecht ausgestaltet45, in den beiden Kammern des eidge­ nössischen Parlaments können Interpellationen mit Zustimmung des Büros oder der Fraktionspräsidentenkonferenz dringlich erklärt werden46 und im Grossen Rat des Kantons St Gallen ist dazu ein Mehrheitsbeschluss erfor­ derlich.47 Die Praxis hat gezeigt, dass in gewissen Ausnahmefällen der Bedarf besteht, Interpellationen dringlich behandelt zu erhalten. Gegen einen massvollen Einsatz dieses Instruments spricht nichts. Im liechtensteinischen Zweiparteiensystem wäre es vorteilhafterweise als Minderbeitenrecht aus­ zugestalten. Eine mögliche Regelung könnte, z. B. als § 33 Abs. 2, vor­ sehen: «Interpellationen sind dringlich zu behandeln, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtags verlangt wird. Solche Interpellationen sind spätestens zwei Wochen vor der Landtags­ sitzung einzureichen, in welcher die Beantwortung erfolgen soll» 43 G.M. FRENKEL, 666; EICHENBERGER, Gewalt, 113 Anm. 18; GERLICH, 231. 44 Im Sinne der «provisorischen Lösung» vom 12.11.1986, LT Prot 86 HI 549. 441 Die Kommission Parlamentsreform schlägt vor, in § 34 GOLT festzulegen: «Eine Abstim­ mung findet nicht statt.» Vgl. Bericht und Antrag v. 17.1.1989. 45 Art. 93 Geschäftsordnung des Nationalrates; vgl. ADAMOVICH-FUNK, 204. 46 Art. 30 Abs. 4 Geschäftsreglement des Nationalrates; Art. 32 Abs. 4 Geschäfcsreglement des Ständerates. 47 Art. 108 Abs. 1 Grossratsreglement. 159
	        

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