Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

beschlossen, den Text der Interpellationsbeantwortung als integrierter Bestandteil den gebundenen Protokollen beizuheften, da diese sonst nicht komplett wären.30 In der Folge wurden die Antworten nicht mehr verlesen und der Text den Protokollen angefügt. Eine Ausnahme bildete hier wie­ derum die dringliche Interpellation vom 13.12.1985, welche von der Regie­ rung am 19.12.1985 mündlich beantwortet wurde. Soll die Interpellationsbeantwortung diskutiert werden, so muss dies vom Landtag mit Mehrheitsentscheid beschlossen werden. Andernfalls hat der Interpellant bloss die Möglichkeit, zur Antwort Stellung zu nehmen und zu erklären, ob er befriedigt sei oder nicht. Im Anschluss an rund zwei Drittel der Beantwortungen beschloss das Plenum Diskussion; in einem Drittel der Fälle erfolgte nur eine Erklärung des Interpellanten. Diese Erklä­ rung ist sowohl als Urteil über die Qualität der formellen Antwort als auch als Bewertung der materiellen Regierungs- und Verwaltungspraxis zu ver­ stehen. Der Interpellant verzichtete häufig darauf, sich ausdrücklich als befriedigt, teilweise befriedigt oder nicht befriedigt zu bezeichnen. Eine Nichtbefriedigt-Erklärung hätte keine rechtlichen Folgen.31 Im Untersu­ chungszeitraum wurde kein Antrag auf Diskussion abgelehnt; offenbar kann es sich keine Mehrheit politisch leisten, ein entsprechendes Verlangen abzulehnen.32 Das Instrument der Interpellation wird von den Abgeordneten positiv beurteilt. Es wird als ernstzunehmendes und wirkungsvolles Kontrollmittel beschrieben. Mit der Qualität der Antworten ist man im allgemeinen zufrie­ den, wobei diejenigen an Parteifreunde besser seien als die an den politi­ schen Gegner. Der entscheidende Vorteil gegenüber der Anfrage besteht in den Augen der Parlamentarier in der Möglichkeit, eine politische Debatte auslösen zu können. Diese (parteipolitische) Debatte ist in manchen Fällen offenbar der primäre Zweck der Interpellation.33 Eine empirische Erfassung der Kontrollwirkung der Interpellation ist unmöglich; exemplarisch kann aber die FBP-Interpellation vom 8.6.1983 (überwiesen am 29.6.1983) betr. «Wohnbauförderung» dargestellt werden, 30 LT Prot 78 I 341. 31 Eine Abstimmung über die Antwort, wie sie in der dritten französischen Republik üblich war, findet nicht statt; vgl. BRUNNER, Regierungslehre, 245; KOOIMAN, 160; ASCHAUER, 22 ff. 32 Befragung, Abg. Armin Meier. 33 Befragung. 156
	        

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