Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

kleine Antwort zugeschnitten. Wünscht der Abgeordnete ausführliche Abklärungen und Beantwortung semer Anfrage, muss er sich des Mittels der Interpellation bedienen.»53 Offenbar besteht das Bedürfnis nach einer weiteren Frageform. Diese müsste eine längere und gründlichere Antwort zulassen als die Anfrage, ohne jedoch den förmlichen Charakter einer Interpellation anzunehmen. Solche Fragen könnten dadurch gekennzeichnet sein, dass sie schriftlich eingereicht und schriftlich beantwortet werden und der Regierung für ihre Bearbeitung mehr Zeit zur Verfügung steht. Sowohl der Deutsche Bundes­ tag, als auch der österreichische Nationalrat und der National- und Stände­ rat in der Schweiz kennen eine Form der «Frage zur schriftlichen Beant­ wortung».54 Eine mögliche Lösung könnte lauten: «Fragen zur schriftlichen Beantwortung sind dem Landtagssekretariat zu übergeben, welches sie dem Landtag und der Regierung zur Kenntnis bringt. Die Regierung hat die Fragen innert eines Monats schriftlich zu beant­ worten. Die Antworten werden in geeigneter Form veröffentlicht. Kann die Regierung nicht fristgerecht antworten, sind Fragesteller und Fraktionssprecher über die Gründe zu orientieren.» 4. Interpellation a) Rechtliche Grundlage Die Verfassung hält zur Interpellation nur fest: «Der Regierungsvertreter... ist verpflichtet, Interpellationen der Abge­ ordneten zu beantworten.» (Art. 63 Abs. 4 LV) Die Geschäftsordnung (GOLT) regelt die Einzelheiten in den § 32 bis 35: «Jedes Mitglied des Landtages ist befugt, von der Regierung über jeden Gegenstand der gesamten Landesverwaltung durch Interpellation Aus­ kunft zu verlangen.» (§ 32.) «Interpellationen sind dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet ein­ zureichen. Der Präsident hat den Mitgliedern des Landtages und der Regie­ 53 Landtagspräsident Karlheinz Ritter am 5.12.1984 (LT Prot 84 IV 1086); ebenso am 28.5.1979 (LT Prot 791172); g. M. Abg. Paul Kindle am 12.11.1986 (LT Prot 86 DI 474). 54 Anl. 4 Pt. 13 ff. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages; Art. 91 Geschäftsordnung des (österr.) Nationalrates; Art. 31, 34 Geschäftsreglement des (schweiz.) Nationalrates; Art. 33 Geschäftsreglement des (schweiz.) Ständerates. 148
	        

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