Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Die Reihenfolge des Aufrufs wird vom Landtagspräsidenten nach Rück­ sprache mit den Fraktionssprechern festgesetzt Beim Aufruf wird die Frage nicht mündlich vorgetragen, ihr Text jedoch ins Landtagsprotokoll aufgenommen.» Als zweite Schwachstelle wurde erkannt, dass eine Möglichkeit zur Replik fehlt. Viele Abgeordnete empfanden es als unbefriedigend, dass der Landtag die Antwort der Regierung kommentarlos zur Kenntnis nehmen muss.50 Die Zulassung von Zusatzfragen vermöchte die Wirkung der Anfrage als Kontrollinstrument zu verbessern. Sie hätten zur Folge, dass die Regierung nicht sanktionslos ausweichende oder nichtssagende Antworten geben könnte, da der Votant an den ihm wichtigen Stellen nachhaken würde. Indessen wäre in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass die Zusatzfragen nicht fliessend in eine Diskussion übergingen; diese soll der Interpellation vorbehalten bleiben. In Österreich und in Deutschland wer­ den bis zu zwei Zusatzfragen gestattet, in der Schweiz eine." Für Liechten­ stein könnte eine praktikable Lösung vorsehen: «Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei sachbezogene Zusatzfragen zu stellen. Der Landtagspräsident soll weitere Zusatzfragen anderer Abgeordneter zulassen, soweit es die Zeitverhältnisse erlauben.» Als dritte Schwachstelle muss festgestellt werden, dass Umfang und The­ matik von Anfragen oft den Rahmen einer «kleinen» Frage sprengen und von den Regierungsvertretern nicht mehr in kurzer Zeit bearbeitet werden können. Die Anfrage wurde von Abgeordneten deshalb auch als «schlecht vorbereitete und oberflächlich beantwortete Inteipellation» bezeichnet. Die Geschäftsordnung spricht in § 36 ausdrücklich von «kurzen» Anfragen.52 Und der Landtagspräsident wies mehrfach auf diese Tatsache hin: «... der Abgeordnete muss sich darüber klar sein, dass, wenn er eine ausführliche kleine Anfrage an die Regierung richtet, er mit einer kurzen Antwort rech­ nen muss, weil die kleine Anfrage ist an sich in ihrer Thematik auf eine 50 Befragung; vgl. auch Abg. Gerard Batliner, LT Prot 80 1 179 f. 51 Art. 96 Abs. 3 Geschäftsordnung des (österr.) Nationalrates; Anl. 4 Pt. 3 Geschäftsord­ nung des Deutschen Bundestages; Art. 71a Abs. 4 Geschaftsreglement des (schweiz.) Nationalrates. 52 Bei der Beratung der Geschäftsordnung am 23.4.1969 scheiterte ein Antrag des Abg. Cyrill Büchel, welcher aus § 36 das Wort «kurz» streichen wollte (IT Prot 691116). Der Landtag unterschied damit die (kleine) Anfrage ganz klar von der grossen Anfrage, der In­ terpellation. 147
	        

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