Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Geschäftsordnung zu regeln. Die Petenten haben Anspruch darauf, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Ant­ wort zu erhalten.29 3. Anfrage a) Rechtliche Grundlage § 36 der Geschäftsordnung legt fest: «Die Mitglieder des Landtages können bei einer Sitzung kurze münd­ liche Anfragen an den Regierungsvertreter richten. Der Regierungsver­ treter ist verpflichtet, in der gleichen Sitzung die Anfrage mündlich zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben.» «Der Regierungsvertreter» ist nicht zwangsläufig der Regierungschef; da nach bestehender Praxis zumeist alle fünf Regierungsmitglieder in den Landtagssitzungen anwesend sind, richten sich die Anfragen an den jeweili­ gen Ressortinhaber und werden auch von diesem beantwortet.1 h) Wesen und Vorbereitung Alle Parlamente kennen mindestens eine Art der Anfrage. Je nachdem, ob die Frage schriftlich oder mündlich einzubringen ist, ob die Antwort schrift­ lich oder mündlich erfolgt, ob die Anfrage begründet, eine Zusatzfrage gestellt und zur Antwort Stellung genommen werden darf und wie lange es bis zur Beantwortung dauert, werden die verschiedensten Begriffe verwen­ det: Informale Frage, Kleine Anfrage, Grosse Anfrage, Mündliche Anfrage, Schriftliche Anfrage, Anfrage zur mündlichen Beantwortung mit oder ohne Aussprache, Fragestunde, Interpellation, und viele andere.1' Der internationale Vergleich lässt erkennen, dass die verschiedenen Arten von Anfragen die am häufigsten verwendeten Kontrollinstrumente sind. Ihr Vorzug besteht darin, dass mit geringstem Aufwand rasche und weitreichende Wirkungen erzielt werden können.2 Dass die Anfragen als 29 In Anlehnung an Art. 26 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juli 1986. 1 Die Kommission Parlamentsreform schlägt vor, den Ausdruck «Regierungsvertreter» durch «Regierung» resp. «das zuständige Regierungsmitglied» zu ersetzen. VgJ. Bericht und Antrag v. 17.1.1989. '• Vgl. RUTSCHKE, 197 ff.; FRENKEL, 588 ff.; EGLI, 66 ff. 2 Vgl. STADLER, 167,174; RUTSCHKE, 214; EGLI, 68 ff.; ASCHAUER, 39. 129
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.