Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Antwort zu geben. Die Regierung könnte theoretisch dem Landtag mittei­ len, dass sie die Petition bearbeitet hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass sie nicht weiter zu verfolgen ist.»21 Nach übereinstimmender Lehre und Praxis besteht seitens des Parla­ ments keine Pflicht, die Petition materiell zu prüfen. Die Frage nach der Antwortpflicht gegenüber den Petenten erübrigt sich, falls eine öffentliche Beratung der Bittschrift erfolgt. In diesen Fällen kann die Debatte als Form der Beantwortung angesehen werden.22 Die Behandlung von Petitionen gilt als parlamentarisches Kontrollmittel, da der Landtag den Hinweisen und Anregungen der Petenten nachgehen, ihre Begehren prüfen, seine eigene Meinung dazu abgeben und allenfalls weitere Schritte (Gesetzgebung, Anfragen, Interpellationen usw.) einleiten kann.23 Die Petition kann eine vorgängige, mitschreitende oder nachträg­ liche Kontrolle bewirken. Gerade im Bereiche der Planung kommt der Peti­ tion eine gewisse Bedeutung zu, da sie die Einflussnahme auf ein laufendes Verfahren gestattet und für fehlende Volksrechte einen teilweisen Ersatz bietet.24 d) Revisionsmöglichkeiten Die enge Interpretation des § 37 Abs. 1 der Geschäftsordnung durch den Landtagspräsidenten blieb nicht unwidersprochen. Abg. Dieter Walch regte eine Revision der GOLT dahingehend an, dass Petitionen «ohne die heute geltenden, sehr strengen Massstäbe den offiziellen Weg in die Volks­ vertretung finden»25. Es störe sein Demokratieverständnis, wenn Petitionen aus formellen Gründen nicht einmal geprüft werden können. Art. 42 der Verfassung sagt nichts aus zur Frage, ob ein Abgeordneter, der eine Petition vorbringen möchte, sich selbst mit deren Inhalt identifizie­ ren müsse. Es stellt sich die Frage, ob der Ausdruck «vorbringen», welchen die Verfassung verwendet, auch im Sinne von «mitteilen» oder «überbrin­ gen» verstanden werden dürfe. Anlässlich der Schaffung der neuen Geschäftsordnung 1969 hat dies der Landtag faktisch bejaht. Er übernahm 21 LT Prot 87 IV 973, 975. 22 MUHEIM, 63. 23 G. M. BRUNNER, Regierungslehre, 248; SCHEUNER, Kontrolle, 23; EICHENBER- GER, Oberaufsichtsrecht, 12; STADLER, 258 ff. 24 MUHEIM, 174. 25 23.10.1985, LT Prot 85 IV 920. 127
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.