Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

über die Parteien und Fraktionen inspiriert sein.6 Berücksichtigt man zudem, dass die Initiativen von Regierungsseite viel grössere Chancen haben, schliesslich Gesetze zu werden, als parlamentarische Vorstösse, so lässt sich behaupten: der Landtag ist «nur in sehr beschränktem Umfange zur Initiative fähig» (Ralph Dahrendorf)7; das faktische Schwergewicht der Initiativefunktion liegt bei der Regierung und den obersten Parteigremien. Die 
Ausarbeitung der Entwürfe erfolgt, sieht man von den wenigen aus­ formulierten Initiativen i.S.v. § 28 GOLT ab, ausserhalb des Landtages im vorparlamentarischen Verfahren. Unter der Führung der Regierung und unter Mitwirkung der Experten der Verwaltung, der Interessenvertreter und der Parteispitzen erfolgt hier die Inhaltsgebung. Die Regierung setzt in diesem Vorverfahren Kommissionen ein, veranstaltet Vernehmlassungen und stellt bereits Kompromisse her.8 Ecken und Kanten werden hier abge­ schliffen. Wenn eine Vorlage dann förmlich in den Landtag gelangt, sind in der Regel die Entscheidungen bereits gefallen.9 Die alte Einsicht, dass derjenige den gewichtigsten Einfluss auf ein Gesetz hat, der bei der Formulierung zuerst zu Wort kommt10, bestätigt sich: Die vorparlamentarische Gesetzesberatung präjudiziert zumindest materiell die parlamentarischen Entscheidungen." RIKLIN stellt fest: «Kein Parlament der Welt hat die Kraft, die Gesetzesausarbeitung überwiegend in eigene Regie zu nehmen.»12 In verstärktem Masse ist der kleine liechtensteinische Landtag, mit seiner fast völlig fehlenden Infrastruktur auf die sorgfältige Vorbereitung durch die Regierung angewiesen. Die liechtensteinische Regierung steuert heute die Gesetzgebungspolitik. Gesetzgebung wurde zu einem Führungsinstrument in ihrer Hand13 und zu einem Mittel zur Reali­ sierung ihres politischen Willens. «Gesetze werden zu einem Bestandteil der Regierungspolitik, zum Ausdruck nicht allgemeiner Rechtsüberzeu­ 6 Dieselbe Vermutung hegen RIKLIN/OCHSNER, Parlament, 83, für die Schweiz und ASCHAUER, 59, fiir die USA. 7 Zit. in: RIKLIN/OCHSNER, Parlament, 83. 8 Das vorparlamentarische Verfahren ist nirgends reglementiert. Zur Verstärkung der parla­ mentarischen Einsicht- und Einflussnahme schlägt HELG, 95, vor: «... soumettre la pre- paration des lois par le gouvernement ä certaines regles de procedura.» Eine Öffnung des Vorverfahrens fordert auch BÄUMLIN, Demokratie, 96. 9 Befragung. 10 MOSER, 96. 11 NEIDHART, 309; vgl. BÄUMLIN, Kontrolle, 260; BLUM Andreas, 6. 12 RIKLIN/OCHSNER, Parlament, 85. 13 Vgl. ELLWEIN, 57 ff., 250 ff.; SCHMID Gerhard, Machtverteilung, 192; SCHEUNER, Kontrolle, 31 ff.; ASCHAUER, 57. 116
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.