Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

das eigentliche Zentrum politischer Entscheidung reichend»4, geht von staatspolitischen Gesichtspunkten aus und umfasst Zweckkriterien, d. h. die Beurteilung der Notwendigkeit, Dringlichkeit und Priorität einer Auf­ gabe, sowie Vollzugskriterien, d. h. die Beurteilung der Aufgäbenerfüllung, der Aufbau- und Ablauforganisation und die Effizienz, Zweckmässigkeit, Opportunität, Flexibilität und Bürgernähe. Ihr Wesen ist ihre Bezogenheit auf das Staatsganze, das Gesamtwohl. Im Gegensatz zur rechtlichen Kon­ trolle zieht die politische keine Rechtsfolgen nach sich. Die politischen Fol­ gen allerdings können schwerwiegend und wirksam sein; beispielsweise die Entfernung aus dem Amt. Zu welchem 
Zeitpunkt erfolgt die Kontrolle? Im allgemeinen Sprachge­ brauch wird unter Kontrolle eine 
nachträglich erfolgende und Fehler und Mängel feststellende Prüfung verstanden.5 Sie befasst sich mit abgeschlosse­ nen Sachverhalten. Indessen ist die nachträgliche Kontrolle natürlich keine blosse Geschichtsschreibung und Abrechnung: sie ist in dem Sinne zukunftsgerichtet6, als die festgestellten Fehler fortan zu vermeiden sind und lobende Bemerkungen als Ansporn und Motivation dienen. BÄUMLIN und SCHEUNER machen nun allerdings die Feststellung, dass die moder­ nen politischen Entscheidungen so komplex und zeitlich gerafft sind, «dass ihnen in manchen Bereichen eine nachträgliche... Prüfung nicht mehr wirksam zu begegnen vermag, weil inzwischen weittragende Wirkungen eingetreten sind»7. Dies gilt für finanzielle Beschlüsse ebenso wie für Pla­ nungen oder aussenpolitische Bindungen. An die Seite der nachträglichen Kontrolle hat deshalb die 
mitschreitende (mitlaufende, begleitende) Kon­ trolle zu treten. Sie erzeugt eine Mitverantwortung des Kontrollorgans. Die parlamentarische Kontrolle kann schliesslich 
vorgängig erfolgen, beispiels­ weise bei der Budgetbewilligung oder der Zustimmung zu Nachtragskredi­ ten, insoweit die Ausgaben noch nicht getätigt wurden. Auch in diesen Fäl­ len wird der Landtag im Rahmen seiner Entscheidungen in die Verantwor­ tung eingebunden. 4 SCHEUNER, Kontrolle, 26. 5 Vgl. MOSER, 19; EGLI, 33 ff.; EICHENBERGER, Kontrolle, 270; ders., Oberaufsichts­ recht, 11 f.; SCHEUNER, Kontrolle, 27; ORTNER, 10 f. 6 Vgl. EICHENBERGER Quristentag): «Man muss sich vermehrt damit vertraut machen, Ha« die parlamentarische Kontrolle sich auf das Zukünftige ausrichtet und einen lenkenden Zug hat.» 7 SCHEUNER, Kontrolle, 27. 113
	        

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