Der
Bereich der Verwaltung wird nur mittelbar erfasst durch «die Unter stellung der Administration unter die ministerielle Verantwortung»7. Die Regierung hat für die Handlungen und Unterlassungen der Verwaltung Rechenschaft abzulegen, wobei die Regierungsmitglieder wohl für das Ganze, nicht aber für alles verantwortlich sind.8 Bei der Ahndung von Feh lern muss sich das Parlament an die Regierung halten.9 Diese übt die Dienst aufsicht aus und hat der Verwaltung gegenüber Weisungs- und Disziplinar befugnis. Die Wahrnehmung dieser
Dienstalf sieht ist einer der wichtigsten Kontrollgegenstände für den Landtag, denn auch in der mit rund 300 Per sonen noch kleinen Landesverwaltung besteht aufgrund der zunehmenden Zahl und Kompliziertheit der Geschäfte die Tendenz, dass sich die Verwal tung von der Regierung ablöst und selbständiger Machtträger wird.10 Die chronische Überlastung der Halbmilizregierung beschleunigt diese Gewichtsverschiebung auf die Verwaltung. 3. Massstab und Zeitpunkt der Kontrolle Die Frage nach dem
Kontrollmassstab, nach den Bewertungsgrundsätzen, ist von grösster Bedeutung für das Funktionieren der parlamentarischen Kontrolle. «Kontrolle ohne feststehende Bewertungsgrundsätze bleibt ein wirres Tasten und droht rasch in simple Reklamationen und Ratlosigkeiten auszulaufen.»1 Der Massstab parlamentarischer Kontrolle ist entweder rechtlicher, finanzieller oder politischer Art. Die Tätigkeit der Regierung muss sich im Rahmen der Normen bewegen; die Minister können bei Rechtsverletzungen strafrechtlich, disziplinarisch und vermögensrechtlich2 belangt und angeklagt werden. Der Massstab dieser Kontrolle ist also das Recht. Die
finanzielle (wirtschaftliche3) Kontrolle findet statt bei der Behandlung von Budget, Staatsrechnung, Nachtragskrediten und anderen primär finanziell orientierten Gesetzen (z.B. Steuergesetz). Die
politische Kontrolle, «weitaus beweglicher (als die rechtliche; Anm. d.Verf.) und in 7 SCHEUNER, Kontrolle, 27. 8 FTCHFNRFRCFR Staat 140 9 BÄUMLIN, Kontrolle 289; EGLI, 60 ff.; FRENKEL, 439 ff.; MOSER, 36. 10 Vgl. LUHMANN, 45; BERICHT, 4; BÄUMLIN, Verfassung, 83; EICHENBERGER, Gewalt, 284 f.; ders., Staat, 392 ff.; MOSER, 36. 1 EICHENBERGER, Kontrolle, 270. 2 Vgl. Details in RITTER Karlheinz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 67 ff.; KIEBER, 60; SCHEUNER, Verantwortung, 385 ff.; ders., Kontrolle, 26. 3 Begriffsverwendung durch STADLER, 37. 112