Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Die politikwissenschaftliche Literatur bietet eine Vielzahl von Untertei­ lungsvorschlägen der Parlamentstätigkeit an.1 Es kann an dieser Stelle nicht darum gehen, eine vollständige Ubersicht über alle schon vorgeschlagenen Einteilungsarten der Parlamentsaufgaben zu geben.2 Wesentlich ist jedoch die Erkenntnis, dass bei jeder Unterteilung dem Parlament die 
Kontrolle als eigenständige Funktion zugewiesen wird. Zwar stösst das grosse Gewicht, das HELG3 der parlamentarischen Kontrolle zumisst: «Le contröle est devenu la fonction essentielle et caracteristique du parlement» nicht auf un­ geteilte Zustimmung4, doch die Kontrolle über die Regierung ist als Auf­ gabe des Parlaments unbestritten. Dieses Ergebnis rechtfertigt es, sie zum alleinigen Gegenstand der folgenden Ausführungen zu machen. Der 
Landtag des Fürstentums Liechtenstein war bereits 1981 Gegenstand einer politikwissenschafdichen Studie. Darin unterscheidet BATLINER5 in Anlehnung etwa an RIKLIN u.a. fünf Parlamentsfunktionen: 1. Repräsentations-, Artikulations- und Kommunikationsfunktion 2. Wahlfunktion 3. Gesetzgebungsfunktion 4. Kontrollfunktion 5. Rekrutierungsfunktion 1 Für SCHEUNER (Verantwortung, 397) sind Gesetzgebung und Kontrolle der Exekutive die Hauptaufgaben des Parlaments. RIKLIN/OCHSNER (Parlament, 80 ff.) unterschei­ den vier Funktionen: Wahlfunktion, Rekrutierungsfunktion, Gesetzgebungsfunktion und Kontrollfunktion; möglich ist eine Ergänzung durch Repräsentations-, Artikulations- und Kommunikationsfunktion sowie Initiativefunktion (RIKLIN, Entwurf, 33 ff.). Bei BRUN­ NER (Regierungslehre, 236) finden sich Gesetzgebungsfunktion, Kontrollfunktion, Krea­ tionsfunktion, aber auch Integrations- und Informationsfunktion und das Budgetrecht. SCHMID Gerhard (Machtverteilung, 20 ff.) zählt die parlamentarischen Befugnisse in der Aussenpolitik und die Mitwirkung an der Regierungs- und Leitungsfunktion im Staate dazu. Eine Dreiteilung der Parlamentsfunktionen in Rahmensetzung für die Regierung (delimitation), Kontrolfe (contröle) und Interessengeltendmachung (impulsion, revendica- tion) findet sich bei DUVERGER (141 ff.). Berühmt geworden ist LOEWENSTEINS (Verfassungslehre, 39 ff.) Dreiteilung der Staatsfunktionen in politische Gestaltungs- und Grundentscheidung (policy determination), Aus- und Durchführung der Grundentschei­ dung (policy execution) und politische Kontrolle (policy control). Primäre Aufgabe des Par­ lamentes ist dabei, sich an jeder Funktion zu beteiligen (LOEWENSTEIN, Verfassungsleh­ re, 195). 2 Vgl. auch HANGARTNER, Staatsrecht 1,167 ff.; RENGER, 3 f. 3 HELG, 163. 4 A. M. EICHENBERGER, Gewalt, 275: Er bezeichnet die Gesetzgebung als die primäre Funktion des Parlaments; BEYME, Funktionen, 11, bezeichnet die Kommunikation als wichtigste Funktion usw. 5 BATLINER, Parlament, 36 ff. 109
	        

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