Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Dem monokratischen Machtträger stellt die Verfassung zweitens den demokratischen als gleichberechtigt zur Seite. Demokratischer Machtträger ist das Volk in seinen Wahl- und Sachentscheiden. Eine Demokratie zeich­ net sich, nach BRUNNER6, aus «durch eine pluralistische, autonome und legitime Herrschaftsstruktur, einen limitierten Herrschaftsumfang und eine moderierte Herrschaftsausübung». Ist Liechtenstein eine Demokratie? Stellt man auf BRUNNERS Demokratie-Begriff oder auf das Selbstver­ ständnis ab, dann ist diese Frage zu bejahen. Auch im Sinne von BÄUM- LIN7 trifft dies zweifellos zu: Er bezeichnet als Demokratie jenen Staat, in welchem das (heterogene) Volk am Regierungsprozess irgendwie beteiligt ist. Liechtenstein gilt erst recht als Demokratie, wenn man sie als Lebens­ form (MÖCKLI8), als «way of life» versteht. Die Bestimmung eines Regie­ rungssystems kann, so BRUNNER9, nur anhand der Verfassungspraxis erfolgen. Diese ist im Gegensatz zum Verfassungstext, um den teilweise noch absolutistisch-monarchischer Geist weht, gekennzeichnet durch eine grosse Zurückhaltung des Fürsten; Liechtenstein wird «urdemokratisch regiert»10. Das Volk besitzt hier demokratische Rechte, «wie sie wohl kein anderes monarchisches Staatswesen und auch manche Republik nicht besitzt»11. Indessen kommt dem demokratischen Machtträger, dem Willen der Mehrheit, nicht unbeschänkte Gewalt zu.12 Wie dargestellt ist das Volk in ein subtiles Geflecht von Checks and balances eingeordnet, insbesondere sind oligarchische Tendenzen auszumachen, etwa bei der Kandidatenauf­ stellung durch die Parteien oder als Konsequenz der ungleichen Wahlkreise und des Finanzbedarfs der Wahl- und Abstimmungskämpfe.13 6 BRUNNER, Regierungslehre, 100. 7 BÄUMLIN, Kontrolle, 207 ff., 220 ff. 8 MÖCKLI, 56. 9 BRUNNER, Regierungslehre, 103. 10 PAPPERMANN, Regierung, 136. 11 Vgl. Botschaft des Bundesrates zum Zollvertrag vom 1.6.1923, BBl 1923, 376. Einen strengeren Demokratiebegriff verwenden HELLER, 279 (Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus); RIKLIN/MÖCKLI, Werden, 29 ff. (Volkssouveränität als Grundwert der Demokratie); SCHEUNER, Verantwortung, 385 («... Gemeinwesen, in dem alle institutionelle Machtausübung vom Konsens der Gesamtheit her legitimiert wird, in dem... jede Ausübung von Bestimmung und Macht nur auf direktem oder indirektem Auftrag des Volkes beruht und nur als gegenständlich und zeitlich begrenztes Mandat un­ ter wirksamer Verantwortung geübt wird»). In diesem Sinne wäre Liechtenstein keine Demokratie. 12 Auf die Gefahren einer «Tyrannei der Mehrheit» weisen beispielsweise RIKLIN/ MÖCKLI, Werden, 52, hin. 13 RIKLIN, Mischverfassung, 34. 106
	        

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