8. Typisierung des politischen Systems Im Verlaufe seiner Staatswerdung hat das Fürstentum Liechtenstein ver schiedene Stadien verfassungsrechtlicher Entwicklung durchgemacht1: Die absolute Monarchie (1719-1818), die landständische Verfassung (1818— 1862), die konstitutionelle Monarchie (1862-1921) und schliesslich die heute noch geltende Verfassung vom 5. Oktober 1921. In Art. 2 wird die Staats form bezeichnet: «Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokrati scher und parlamentarischer Grundlage..die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestim mungen dieser Verfassung ausgeübt.» Die drei
Elemente der Staatsfarm sind danach (1.) die Monarchie, (2.) die demokratische und (3.) die parlamentarische Grundlage. Aufgrund der in den vorangegangenen Abschnitten aufgezeigten Checks and balances kann ihre Ausgestaltung konkretisiert und ihr Verhältnis zueinander beleuchtet werden. Das Fürstentum Liechtenstein ist erstens eine
Monarchie. An der Spitze des Staates steht kraft monarchischer Legitimation ein souveräner, anderen Staatsorganen gegenüber unverantwortlicher Landesfürst. Die Monarchie ist insofern eine konstitutionelle, als die Macht des Fürsten durch die Verfas sung gebändigt2 wird. Er steht nicht ausserhalb und der Verfassung gegen über, sondern er ist selbst Bestandteil der Verfassungsordnung.3 Liechten stein ist eine Erbmonarchie, da der Fürst keiner Wahl unterliegt und die Thronfolge durch die Hausgesetze erblich geregelt ist. Die Darstellung der Checks and balances hat aufgezeigt, dass das monarchische (monokra tische) Element in der Staatsform noch lebendig und aktiv - ein «efScient part»4 - geblieben ist. Die Funktion des Fürsten ist in Liechtenstein noch mit Macht und Einfluss gefüllt und nicht wie in vielen parlamentarischen Monarchien zur tourismusfördernden Repräsentationsaufgabe verküm mert.5 1 Vgl. STEGER, 29 ff.; BATLINER, Porträt, 9; GEIGER, Geschichte; ders., Volksvertre tung; MALIN; OSPELT, Wirtschaftsgeschichte; QUADERER, Geschichte; ders., Volks rechte; SEGER, Geschichte; RATON, 23 ff.; PAPPERMANN, Regierung, 14,102. 2 Vgl. RIKLIN, Erfindungen, 128 ff. 3 WILLOWEIT, Fürstenamt, 507. 4 RIKLIN, Mischverfassung, 21. 5 Vgl. der Landesfurst in: SHZ v. 30.6.1988; Thronrede des Erbprinzen am 8.3.1988 in: LVB1 v. 9.3.1988. 105