Rhein und Rüfen
Die Wuhrpflicht
oder Uferschutzpflicht lag von jeher bei den angrenzenden Dör-
fern, die Weideland im Rheingebiet oder als Inseln zwischen den «Gies-
sen» besassen. Sie lag auf der ganzen Gemeinde. Wuhrpflichtig waren
aur Ortsanwesende. Ausgenommen waren die herrschaftlichen Güter
und teilweise die Pfründe. (Die Pfründe löste 1870 die Naturalleistung
mit 5 fl. jJährlicher Zahlung an die Gemeindekasse ab.) Die Bauten am
Rhein führte man im Frondienste mit Zug- und Handdiensten aus.
Pflichtig waren im besonderen alle jene, die an den Gemeindenutzungen
teilnahmen. Wann die Wuhrstrecken am Rhein festgelegt wurden, ist
heute nicht mehr festzustellen. 'Triesen besitzt seit jeher 4300 Meter
Wuhrpflicht (Balzers 5250 m und Vaduz 3400 m), das ganze Land
26520 m. In einem Fuhrwerkverzeichnis für Triesen aus dem Jahr 1795
neisst es, wer kein «Hopt» (Ochs oder Pferd), aber Stier, Rind oder Kuh
sesitze, der müsse dennoch auf das Wuhr fahren bis er sie verkaufe. Wer
aber mit zwei Paar «nach Schaan fahre» (wohl das Rodfuhrwerk) der soll
auch mit zwei Paar auf der Gemeind Arbeit stellen, es möge sein, was es
wolle (man habe das aus der alten Auflage ausgezogen). 1791 wird der
Müller in Triesen (Pächter der herrschaftlichen Mühle) angewiesen, dass
er mit «2 Haupt» beim Wuhren erscheinen müsse.
‚809 fordert Schuppler nach den grossen Überschwemmungen
die Gemeinden Vaduz, Schaan und Triesen auf, im Gemeindewerk
Dämme zu erstellen. Als Grundlage sind Faschinen zu legen, der Damm
ıst rheinseitig mit geschälten Rasen zu belegen. Die anstossenden
Grundeigentümer haben die erstellten Dämme zu erhalten. Es wird auf
die false hingewiesen, die die Balzner und Ruggeller mit solchen
Dämmen erzielt hätten (also nicht mehr Schupfwuhre, sondern Streich-
wuhr!).
So verblieb es bis 1865.
Das Rheinwuhrgesetz vom 16. Oktober 1865 regelt die Wuhr-
»flicht völlig neu. Art. 6 bestimmt:
«An der Tragung der Lasten der Uferschutzbauten haben in jeder
Rheingemeinde zu konkurrenzieren, und zwar
a) bei Wuhrbauten
1. der gesamte im betreffenden Gemeindegebiet gelegene Grundbesitz
nach seinem Steuerwert ohne Unterschied auf seine Lage,
2, die einzelnen Haushaltungen, sofern sie an der Gemeindenutzung teil-
nehmen.
b) bei Dammbaauten
3. der innerhalb der Gemeindeterritorialgrenze gegen und durch den
Damm gegen Überschwemmungen geschützte Bode bamplexe
Von 1891 an beteiligte sich der Staat mit % an den Baukosten.
Nachdem das Land bis 1890 die Rheingemeinden fallweise mit Beiträ-
gen an die Kosten des Erstellens der Rheinschutzbauten subventioniert
hat, gelangte mit dem Rheinbaugesetz vom 16. 12. 1891 eine feste Auf-
teilung zwischen Land und Gemeinden in Kraft: Land % der Kosten.
Gemeinde % der Kosten.
Die Beitragsleistung des Landes variierte später. Sie betrug 1923
noch 50% später 70% und heute 80%,
AA