Unser Land
würden die Vertreter der genannten Gemeinden (Weibel und Geschwo-
jene) und der amtierende Landammann haftbar gemacht und geächtet
werden!
Durch solche Drohungen machte sich das Landgericht lächerlich.
Diese Reichsunmittelbarkeit liessen sich die Herrscher unseres
Landes auch nach 1396 wiederholt von den Kaisern oder Königen bestä-
gen. (1430 König Sigismund, 1439 König Albrecht, 1454 Kaiser Frie-
drich II., 1507 Kaiser Maximilian). Der Besitz reichsunmittelbaren
Landes brachte Sitz und Stimmrecht im Fürstentag (Reichstag). Als
1721 Fürst Anton Florian seinen Landvogt von Vaduz an den Kreistag
des Schwäbischen Kreises nach Ulm sandte, erklärte man ihm, dass dort
die Grafen von Hohenems niemals Sitz und Stimme für Vaduz ange-
sprochen hätten. Vaduz sei zwar jederzeit von viel hundert Jahren her
eın Stand des Reiches (also reichsunmittelbar) gewesen, die Besitzer hät-
:en sich aber nie um den Sitz im Reichstage gekümmert. Erst die Fürsten
kümmerten sich wieder darum und liessen sich dort vertreten. Denn bis
zur Erwerbung der beiden reichsunmittelbaren Gebiete Vaduz und
Schellenberg waren die Fürsten lediglich Lehensträger der Habsburger,
jetzt aber Inhaber eines Reichslehens, auch wenn das an ihren Rechten
nicht allzuviel änderte. Diese Reichsunmittelbarkeit erlosch mit der
Auflösung des alten Deutschen Reiches 1806. In der Kompetenz des
Reichstages lagen die Beschlüsse über die Kriegsführung des Reiches,
Festlegen der Steuern und Akte der Gesetzgebung. Er tagte in Regens-
durg.
Die Souveränität
Die Reichsunmittelbarkeitsbestätigung König Wenzels vom
22. Juli 1396 hatte aus dem Gebiete des heutigen Fürstentums Liechten-
stein ein sehr selbständiges Gebilde gemacht, das mit vielen anderen auf
gleicher Stufe stehenden Staaten das Deutsche Reich bildete. Am 12. Juli
1806 löste sich dieses alte Deutsche Reich auf. Die einzelnen Länder
wurden selbständig. Der Fürst von Liechtenstein kannte keine höhere
Autorität mehr über sich. Er ist selbständig geworden. Selbständig ist
souverän, rechtlich unabhängig nach aussen und ebenso mächtig im
eigenen Gebiete, das Recht selbst zu geben und das Gemeinschaftsleben
selbständig zu regeln.
Als souveräner Staat stand Liechtenstein bereits am 12. Juli 1806
‚m Rheinbunde. Die Souveränität zeigte sich später beim Abschluss von
Verträgen mit dem Auslande und in der direkten Anerkennung durch
auswärtige Staaten. Am 1. Dezember 1949 ist Liechtenstein von der
Generalversammlung der UNO in den Internationalen Gerichtshof auf-
genommen worden. Neben den Verträgen mit den Nachbarstaaten
Schweiz und Österreich ist es heute bei einer Reihe internationaler
Organsisationen und Institutionen Vollmitglied.
Die Nachbarn
Seit jeher waren die Dörfer unseres Landes eng untereinander
verbunden. Sie nannten sich Nachburschaften. Politisch waren die Dör-
‘er in der Gerichtsgemeinde des Oberlandes und des Unterlandes zu-
sammengefasst, konnten und mussten gemeinsam handeln. Später (seit
1719) sind sie in einem Staate politisch und wirtschaftlich verbunden:
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