Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Unser Land 
«der Böhmenkönig») in Prag am 22. Juli 1396. Unter diesem Datum 
erklärte der König, dass die Grafschaft Vaduz und alle übrigen 
Herrschaften, die die Grafen von Vaduz besitzen, wirkliche Lehen des 
Reiches seien und dass er sie ihnen nach der Ordnung des Deutschen 
Reiches verleihe. 
Reichsunmittelbarkeit - das heisst lediglich noch dem «in der 
Ferne» sich aufhaltenden Kaiser oder seinen Beauftragten (Sendboten) 
Rechenschaft stehen zu müssen und nicht den durch die Reichsverwal- 
tung Karls des Grossen 806 neu gebildeten Herzögen und Gaugrafen 
unterstellt zu sein, ebenso eine Menge Regalien (Hoheitsrechte) aus- 
üben zu dürfen, die sonst Kaiser, Hofgericht, Herzöge etc. vorbehalten 
waren - war 1396 nicht allzuneu in unserer Gegend. Schon 807 erlangte 
das Kloster Pfäfers (für sich und seine Güter) die Reichsunmittelbarkeit 
(unter den unmittelbaren Schutz des Kaisers gestellt). Dieselbe hatten 
unter der alten Ordnung (vor 806) bereits lange schon die Bischöfe von 
Chur besessen. Besonders unter Kaiser Otto II. (983-1002) wurde 
«Reichsunmittelbarkeit» gleichgesetzt mit Reichslehen zur Gunsterwer- 
bung (z.B. Kaiserwahl) direkt verschenkt. Bald finden wir Kloster um 
Kloster unserer Gegend, den Bischof von Chur und Grossgrundbesitzer 
und begüterte Ritter im Genuss dieser Rechte, wobei sich in Liechten- 
stein schon 1314 die Herzöge von Österreich als reichsunmittelbare 
Herrschaften auf Gutenberg niederliessen und ihre Sonderstellung 
immer wieder betonten (z.B. Streit über Gerichtsstand im Prozess 
gegen Triesen wegen Viehauftrieb der Gutenberger nach Valüna). 
Die Grafschaft, ursprünglich ein kaiserlicher Verwaltungsbezirk 
(Gau), wird auf Grund der erlanaten Reichsunmittelbarkeit als abge- 
grenztes Reichslehen ein Staat für sich, regelte die Verwaltung, die 
Rechtspflege, das Heerwesen, die Aussenpolitik, Geld- und Finanzwe- 
sen etc. und zog mit der Zeit das Volk zur Mitwirkung daran herbei oder 
das Volk mächtigte sich diese Mitwirkung im Laufe der Jahrhunderte an. 
Denn reichsunmittelbar zu sein bedeutet für unsere Gegend, 
nicht mehr dem Landgerichte zu Rankweil zu unterstehen, also, wenn 
man dort verklagt wurde, nicht mehr hingehen zu müssen, sondern nur 
vor den eigenen Gerichten (dem späteren Landammannsgericht) zu 
erscheinen, nur vor diesem Recht zu ordern oder annehmen zu müssen. 
Wiederholt kam es vor, dass sich das Landgericht zu Rankweil 
nicht um diese Situation kümmerte und versuchte, über unsere Lands- 
leute zu richten. Für Triesen sind typisch der Streit mit Balzers und das 
folgende Beispiel: 
Nach Äbtragung der hauptsächlichen Schulden durch den Ver- 
kauf der Herrschaft Schellenberg hätte die obere Landschaft noch ca, 
19.000 fl. bezahlen sollen, davon traf es auf Triesen beinahe 3000 {l. Weil 
die Landschaft sich weigerte, an einen Planta in Chur für den Grafen von 
Hohenems eine Schuld zu bezahlen, wurden zwei Landammänner, die 
von 1680-1690 im Amte waren, vom Landgerichte zu Rankweil, das 
sich trotz aller unseren Landschaften bewilligten kaiserlichen Privile- 
gien immer wieder eine Jurisdiktion anmasste, in die Acht erklärt. Es 
waren dies Johann Negele von Triesenberg und Basıl Hopp von Balzers. 
Am 6. Juli 1693 erliess das Landgericht an den amtierenden Landam- 
mann Andreas Büchel in Balzers und an das gesamte Gericht, insbeson- 
dere aber an die Gemeinden Triesen und Balzers den strengen Befehl, die 
beiden Geächteten innert Monatsfrist auszutreiben. Wenn dieses und 
die Bezahlung der Schulden erfolgt, «dann wohl und gut», widrigenfalls 
4
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.