Armut, Kriege und Notzeiten
möglichkeiten mehr. Arbeitsplätze in Manufakturen, im Handwerk und
Gewerbe fehlten vor allem in ländlichen Gegenden weitgehend. So bildete
sich die soziale Unterschicht der Arbeitslosen, Bettler und Landstreicher.
Mit Betteljagden und Landstreifen, wobei die Scharen von Bettlern, Zigeu-
nern, Kesselflickern und Korbmachern usw. zusammengetrieben und über
die Grenze gestellt wurden, suchte die Obrigkeit das Problem dieser gesell-
schaftlichen Aussenseiter zu lösen. Bis ins beginnende 19. Jahrhundert hin-
zin bildeten solche Razzien ein immer wieder, aber ohne anhaltenden
Erfolg, angewandtes Mittel. Denn abgesehen davon, dass damit das Pro-
hlem nicht bei der Wurzel gefasst wurde, haperte es damals wie heute mit
der grenzüberschreitenden zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der
Staatsorgane.»
Pfarrer Wenaweser (in Triesen 1764-1789) beklagte sich, dass
damals Triesen «fast allem Zulauf (des Gesindels) ausgesetzt sei», und J.B.
Büchel bemerkt hierzu: «Das Gesindel war überhaupt damals eine
ichreckliche Landplage; in Triesen war überdies das Bettler-Versorgungs-
haus für die obere Landschaft.»
1791 beklagt sich der Balzner Pfarrer über die grossen Auslagen,
da er an die ungemein vielen nach Österreich, Bünden und die Schweiz
ıer durchziehenden Bettler 24 fl bezahlt habe, dazu für Gastfreund-
schaft an die vielen hier durchreisenden Priester 30 fl.
„Liechtenstein war durch seine Lage als Grenzland zwischen
Österreich und der Schweiz Auffang- und Durchzugsgebiet für allerlei
Ausländer verschiedenster Art: Bettler, Hausierer, Kriminelle, Emi-
zranten, Deserteure, Agenten und Spione.
Bei der Wahl der Landammänner und dem Bestellen der Gerichte
wurde dem Volke jeweils die «Landsöffnung», das ist eine kurze Zusam-
menfassung bestehender Rechtsgewohnheiten, vorgelesen. Darın heisst
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‚Weil die Untertanen von den Landstreichern, welschen Krämern,
Kesslern, Spenglern, Harzern und dergleichen Personen, die nach dem
Pfennig hantieren und dazu ihnen das ıhrige, mit Weib, Kindern und
Knechten abbetteln, höchlich beschwert sind, so gebieten Jhro Gnaden
ıllen Untertanen, Manns- und Weibspersonen, dass man dergleichen Leute
zar nicht beherbergen, sondern sie in die Tafernen oder Wirtshäuser weisen
;olle, jedoch dass ein solcher Wirt oder Taferner sie länger nicht als eine
Nacht beherbergen tue.
Den übrigen armen kranken Leuten aber soll männiglich die Werke
der christl. Barmherzigkeit mitteilen, jedoch sie länger nicht als eine Nacht
ohne Erlaubnis der Öbrigkeit behalten.» .
Diese in der «Landsöffnung» enthaltene Vorschrift betreffend die
wusländischen Bettler stützt sich auf die vom Reichstage zu Frankfurt im
oe 1577 errichtete allgemeine Polizeiordnung. Darin heisst es (nach
391):
Deutsche und wälsche Bettler und herumstreifende Leute sollen aus
dem Lande geschafft und nicht mehr eingelassen werden. Würden sich
'Olche wieder einschleichen, so sollen sie gefänglich eingebracht, nach Um-
tänden bestraft und aus dem Lande gewiesen werden. Niemand. soll
lremde Personen Länger als eine Nacht beherbergen und speisen, bei Strafe
von 1 Pfund. Gartknechte (herrenlose Leute) und andere werklose Leute
;ollen nicht im Lande geduldet, sondern fortgeschafft werden, und falls sie
sich zur Wehre setzen, sollen die Nachbaren einander beistehen. Jährlich
sollen, nach Gestalt der Dinge, drei oder mehr Streifen gemacht werden im
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