Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Armut, Kriege und Notzeiten 
1869 kam das Armengesetz zustande, das in seinen Grundzügen 
bis zur Schaffung des Sozialhilfegesetzes 1966 die Armenfürsorge 
regelte. Die Behandlung im Landtage 1869 gibt einen Einblick in die 
damaligen Armenverhältnisse (siehe JBL 1901). Das Armengesetz ging 
von der Anschauung aus, dass zur Versorgung der Armen Gemeinde- 
armenhäuser zu errichten seien. Der Bettel, unter was immer für einer 
Form, wird im ganzen Lande verboten. Die gesetzliche Armenunter- 
stützung wird zunächst den Verwandten in auf- und absteigender Linie 
nach den Bestimmungen des allgem. bürgerl. Gesetzbuches und dann 
der Heimatgemeinde zur Pflicht gemacht. Die Gemeinde hat die Mittel 
der Armenunterstützung aus den Zinsen der Lokalarmenfonds zu 
vestreiten, aus allfälligen Rückerstattungen oder Schenkungen, aus den 
Beiträgen des Landesarmenfonds und restlich aus Steuerumlagen. Die 
Höhe der jährlichen Unterstützungen aus dem Landesarmenfonds 
vestimmt der Landtag. Ausser dem bereits im Jahre 1845 gesetzlich 
jestimmten Anteil an den Abhandlungstaxen erhält der landschäftliche 
Armenfonds seine Zuschüsse aus allen Geldstrafen, welche nicht gesetz- 
ich anderen Zwecken dienen und aus den Heiratstaxen. 
Innerhalb weniger Jahre entstanden 5 Gemeindearmenhäuser 
"Iriesen 1872). Die übrigen Gemeinden behalfen sich damit, dass sie 
hre Armen entweder in die bestehenden Armenhäuser in Pflege gaben 
oder in der Gemeinde selbst unterbrachten und unterstützten. Das 
inanzielle Gedeihen der Armenhäuser gestaltet sich einerseits infolge 
rationeller Okonomiebetriebe, anderseits infolge der Aufnahme von 
Meglingen aus fremden Gemeinden nicht ungünstig. Die bessere Ord- 
ung, die durch diese Organisation der Armenpflege zustande kam und 
der allmählich steigende Wohlstand liessen den Hausbettel bald ganz 
verschwinden. Seit annähernd 5 Jahrzehnten wird der Haus- oder Stras- 
senbettel von Einheimischen gar nicht mehr getrieben. 
Das Sozialhilfegesetz vom 10. Dezember 1965 löste das Armen- 
zesetz aus dem Jahre 1869 ab. Es bringt Vorschriften für Landes- und 
Gemeindebehörden über die Handhabe der gesamten Wohlfahrtspflege 
und umschreibt Zweck und Geltungsbereich in den Art. 1 und 2 dessel- 
Jen: 
Art. 1 
1) Das vorliegende Gesetz bezweckt die Gewährleistung einer 
wirksamen Sozialhilfe durch die Fürsorge und die Wohlfahrtspflege. 
2) Die Fürsorge erfolgt in den Formen der wirtschaftlichen und 
der persönlichen Hilelektung, 
3) Die Wohlfahrtspflege umfasst die Vorsorge und die Massnah- 
men zur Förderung einer wirksamen Sozialarbeit sowie der Koordina- 
tion der privaten und öffentlichen Fürsorgeeinrichtungen. 
Art. 2 
„ 1) Die wirtschaftliche Fürsorge erstreckt sich auf die Bedürftigen, 
die sich im Lande aufhalten oder deren Unterstützung nach gesetzlichen 
Vorschriften oder Staatsverträgen dem Lande Liechtenstein obliegt. Sie 
hat den Bedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. 
2) Die persönliche Fürsorge umfasst insbesondere die Familien- 
fürsorge und die persönliche Hilfeleistung für Bedürftige, Alkohol-
	        

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