Armut, Kriege und Notzeiten
entstand das System der sogenannten Abnährungsverträge, die’bis nach
dem 1. Weltkriege gang und gäbe waren.
Wie schlimm es ausgesehen haben muss, zeigt eine Aufnahme de:
Landesarmen aus dem Jahre 1802, wobei von 205 der öffentlichen Für-
sorge bedürftiger Armen deren 44 auf Triesen entfielen. Eine Stufe im
Ausbau der Armenpflege in Triesen ist die Einrichtung des Armenhau-
ses bzw. Bürgerheims, das nach und nach zu einer Fürsorgestellte (mit
Krankenzimmer zur Übernahme zahlender Patienten und einer Ge-
burtsstation) wurde. Die guten Dienste in diesem Haus leisteten von
1868 bis 1983 die Barmherzigen Schwestern aus Zams.
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts nahm sich das Land vermehrt des
Armenwesens an, ohne jedoch die Verpflichtung der Gemeinden zur
Versorgung ihrer Armen aufzuheben. 1842 begann man mit der Anlage
eines landschäftlichen Armenfonds und 1845 erschien eine fürstliche
Verordnung, die das Armenwesen unter Aufsicht des Staates stellte
(Armenkommission, Zuwendung von Ehetaxen und Erbschaftssteuern
an den Landesarmenfonds). Bei der Gemeindebodenausteilung zu Be-
ginn des 19. Jahrhunderts hatten die Gemeinden bestimmte Güter als
Armengüter auszuscheiden. In Triesen wurde Armengut im Gebiete der
heute N «Rheinau» bezeichneten Gemeindeteilung ausgesondert und
zum Armenhaus geschlagen.
Der landschäftliche Armenfonds war in der zweiten Hälfte des
19. Jahrhunderts gut angewachsen und erlaubte, dass das Land immer
mehr den Gemeinden die Armenlasten erleichtern konnte. Das ging gut
bis zur Kronenentwertung 1919. Fondskassen und Gemeindekassen
waren nun leer. Im Laufe der nachfolgenden Jahrzehnte wurde sehr vie-
les fallweise auf dem Wege der individuellen Unterstützung seitens des
Landes für verarmte Landesangehörige getan, bis mit dem Ausbau der
Sozialversicherung die Verhältnisse im Armenwesen sich grundlegend
änderten: AHV (1952), IV (1959), FAK (1958), Unfallversicherung
(1931), oblig. Krankenversicherung (1935 und 1971), Arbeitslosenver-
sicherung (1969), Sozialhilfegesetz (1965), Blindenhilfe (1970), Förde-
rung-des Wohnungsbaues (1977), Lehrlings- und Studienbeihilfen etc.
War der Armenhäusler früher von der Teilnahme an Wahlen und
Abstimmungen ausgeschlossen, so änderte sich dies fast stillschweigend
mit der Einführung der AHV: Er wurde Pensionär, die Gemeinde erhielt
für ihn Geld, und die völlige Armengenössigkeit (gleichbedeutend mit
Einstellung im aktiven und passiven Wahlrecht wıe bei einem Schwer-
verbrecher oder Konkursiten) war abgeschafft! Anstelle des Armenhau-
ses trat das Bürgerheim und heute das Wohnheim oder Altersheim. Die
Armenlast der Gemeinde liegt heute in Beiträgen an Bedürftige oder in
deren Unterhalt, an Übernahme eines Anteiles an der Zusatzrente in
AHV und IV.
In ausgesprochenen Krisenzeiten konnte der Staat im 20. Jahr-
hundert mit aciwiduellen Unterstützungen Bedürftigen auf Ansuchen
helfen. Nach dem ersten Weltkriege begann man mit Notstandsarbeiten
seitens des Landes und der Gemeinden, Arbeitsplätze anstatt Unterstüt-
zungen zu bieten (Bau des Binnenkanals 1932-1944), Strassenbau (in
Triesen 1938 bis 1941 die Bergstrasse), Beiträge an Rodungsarbeiten von
Privaten und Gemeinden (in Triesen: im Forst, in Eggaselva, Heureute-
nen, Kultivierungsarbeiten im Heilos etc.). Eine besondere Art war das
Sanierungsdarlehen, das seitens des Landes im Verein mit der Gemeinde
ab 1936 gewährt wurde (ausgelaufen ca. 1952). Die Gemeinde Triesen