Der Wald
schaftlicher Besitz, in Triesen sogar nur 1 ha. Den Grundstock der heuti-
gen Gemeindewaldungen bilden die ursprünglich den Herrenhöfen und
mofsiedlungen zugehörigen Wälder. Mit der Zeit erwarben sich die
Gemeinden von den Landesherren die Hochwaldungen dazu. Triesen
‚Öste als letztes 1838 das Holzschlagrecht in Valüna eın.
Ursprünglich war die Nutzung an den Wäldern wohl unbe-
schränkt. Aber bereits schon im 15. Jahrhundert zur Regierungszeit der
Grafen von Brandis ist zu vernehmen, dass sich die Gemeinden das
Recht einholten, jene besonders zu «besteuern», die den Wald allzuge-
ährlich überschlugen, Es erstanden dann in der Folge die Waldordnun-
zen der Gemeinden, die eine angebrachte Bewirtschaftung für den Wald
sicherte. Im Interesse der Erhaltung des Waldes mussten Vorschriften
über den Bezug von Forstprodukten, den Viehtrieb und die Aufforstung
erlassen werden.
Dazu kam, dass bereits schon am 26. Mai 1658 und dann mit den
Waldordnungen vom 2. September 1732 und 1. August 1842 die
Bewirtschaftung aller Wälder unter staatliche Aufsicht und Leitung
gestellt ward. Diesem Umstande verdanken wir wohl noch den heutigen
Bestand der Wälder. Die Gemeinden waren nicht mehr frei, den von
ıhnen bezeichneten Nutzungsberechtigten Forstprodukte nach Belie-
>en zu überlassen. Die heute geltende Waldordnung vom 8. Oktober
1865 (mit Nachträgen) engt die Freiheit der Gemeinden in der Bewirt-
schaftung der Wälder noch mehr ein. Die Nutzung der Berechtigten
wird grundsätzlich auf den eigenen Bedarf beschränkt. Ein Verkauf er-
übrigten Holzes ausser Landes ist nur mit Bewilligung der Regierung
möglich. Die Gemeinden besitzen daher nur mehr die Berechtigung, das
aus der Nutzung erwachsende Holz entweder als Bürgerholz abzuge-
ven oder zu verkaufen. Die Gewinnung des.den Nutzungsberechtigten
zugewiesenen Holzes hat ebenfalls nach Anordnung des Landes zu
erfolgen. Daneben sind zusätzliche Nutzungen, wie das Laubsammeln,
das Lesen von Klaubholz (Dürrholz) etc. gestattet.
Wer sein Bürgerlosholz nicht braucht oder nicht beziehen will,
erhält dafür aus der Gemeindekasse den entsprechenden Gegenwert in
dar vergütet. Denn auf Grund des Gesetzes vom 12. Januar 1917 können
die Gemeinden den Verkauf des Brennholzes aus den Gemeindewaldun-
gen auch im Inland und innerhalb des Gemeindegebietes untersagen,
ebenso auf Grund des Gesetzes vom 16. Januar 1922 die Bezugsberech-
tigung der ausserhalb der Bürgergemeinde wohnhaften Nutzungsbe-
rechtigten herabsetzen. Je mehr Bezugsberechtigte erstehen, desto
knapper wird der Jährlich zur Verfügung stehende Nutzanteil und desto
mehr greifen die Gemeinden auf die ın den Gesetzen vorgesehenen Mit-
:el zur Einschränkung der Losholzabgabe zurück. Das Bedürfnis nach
Brennholz ist in den letzten Jahren stark gesunken seit elektrische Kraft
zu Koch- und Heizzwecken in grossem Masse verwendet wird,
Heute gibt es praktisch keinen Haushalt mehr ohne elektrischen
Kochherd. Von den 627 Haushaltungen, die 1980 in Triesen bestanden,
Desassen 526 Zentralheizungen (selten eine davon, die noch zusätzlich
mit Holz befeuert werden konnte). .
. Eingekaufte Neubürger besitzen weder auf Losholz noch sonst
ınen Anspruch auf Anteil am Gemeindenutzen. Sie sind praktisch den
Hintersassen vor 1864 gleichgestellt. ”
„Nach den bestehenden Holzbezugsstatuten und gemäss alter
Jbung erhielt der Bürger sein Brennholz aus dem Walde gegen ein klei