Joe
Wald
Triesen:
Eigenbedarf der
Gemeinde an: 1924 1964 1984
Nutzholz: — 7m? 36 m}
3rennholz 145 m} 95 m? 11m} _
Losholz an Bürger 1128m? 796m’ 285 m? 187 m’
‘+ Taxholz) 540 m? 170 m?
Verkauf: 1964 1984
Nutzholz 443 m} 617 m?
Brennholz 22 m? 345 m?
In den Jahren 1970-984 betrug in Triesen die jährliche durch-
schnittliche Holzungsmenge 1388 m, der Erlös aus verkauftem Holz
aus den Gemeindewaldungen Fr. 128 000.-.
Das Holzbezugsrecht der Bürger:
In der Geschichte der Pfarrei Triesen 1902 (S. 249) heisst es:
«Im Jahre 1775 hatte ein Sturmwind im Triesnerwald, aus dem auch
die Triesenberger Holzbezugsrecht hatten, viele Tannen umgeworfen,
welche an Triesenberger ohne weiteres verkauft wurden. Wegen weiterer
Holzforderung der Berger klagten die Triesner beim Oberamte und dieses
prach: Die alten Briefe, besonders der von 1640 bleiben Kraft; die Triesner
haben den Triesenbergern gegenüber die Wälder möglichst zu schonen. In
Erwägung des Holzmangels und zur Schonung der Waldungen seien fol-
gende Taxen festgesetzt: Jeder Haushaltung ist ein Los für 6 kr. zu belassen;
in Lerch kostet 44 kr., eine Schindeltanne und Zimmerholz 24 kr. Die
Gemeinde Triesen wird nachdrücklichst angewiesen, auf die Waldung sehr
acht zu haben, kein Holz ausser die Gemeinde zu verkaufen, auch in der
Gemeinde selbst ohne wirkliches Bedürfnis kein Holz auszugeben. Das
gekaufte Holz ist an die Gemeinde Triesen zu bezahlen; in Zukunft soll das
durch Sturm gefallene Holz als Losholz oder Bauholz ausgeteilt werden.
— Im Jahre 1788 wurden im Triesner Wald durch Triesenberger frevel-
hafterweise über 200 Stück Bäume gefällt. Soweit man die Thäter ausfindig
machen konnte, wurden sie zur Strafe gezogen.»
Bereits 1513 erhielten die Gemeinden von Graf Rudolf von Sulz
das Recht, über die Wälder zu verfügen: «Wer die Allmenden, Holz und
Feld zu gefährlich überschlägt, den soll die Genossame, darin er sich befin-
det, Macht haben, damach zu bestenern (bestenern = bestrafen).» (KB
356).
Das Losholz (Bürgerholz)
Die Nutzungsrechte an Alpen, Weiden und Wald verursachen
verhältnismässig selten Streit. Die Landesgesetze, so das Gesetz zur
Verbesserung der Alpwirtschaft (LGBl. 1867 No. 3 und 1874 No. 6) und
die Waldordnung (LGBl. 1866 No. 2 samt Nachträgen) stellen für die
Bewirtschaftung der Alpen und Wälder Normen auf, auf die sich die
Gemeindestatuten stützen (Alp- und Holzbezugsstatuten).
Holzbezugsrecht
Neun Zehntel der liechtensteinischen Wälder stehen im Eigen-
um der Gemeinden und nur ein Zehntel ist privater oder genossen