Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Staats- und Gemeindehaushalt, Steuern, Masse, Geld, Zoll 
Das 1923 geschaffene neue Steuerrecht überlässt wie früher Ver- 
anlagung und Einzug der Steuern weitgehend Gemeinden (unter Kon- 
:rolle des Staates). 
Das geltende Recht ist nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es soll 
deshalb lediglich mit der Wiedergabe einiger Zahlen auf die Entwick- 
lung der Steuererträgnisse für Irıesen verwiesen werden. 
Die wichtigsten Steuereinnahmen der Gemeinde Triesen waren: 
Zuschlag zur Landessteuer 200 %: 
1913 
1923 
1930 
'940 
1950 
‚960 
1970 
1980 
1984 
12000 
16.000 
16000 
28 000 
97 000 
260 000 
800 000 
2632000 
3910000 
Kronen 
Franken 
Franken 
Sranken 
“ranken 
“ranken 
Franken 
Franken 
Franken 
Grundstückgewinnsteuer (%-Anteıil) 
1970 
1980 
1984 
117000 Franken 
282000 Franken 
345000 Franken 
tige Gesellschaften 
7 Gemeindeanteıil) 
L970 
1980 
1984 
114000 Franken 
250000 Franken 
252000 Franken 
Gesellschaftssteueranteil: 
1923 1880 
1927 . 8377 
1930 15000 
1940 7000 
1950 14000 
1960 107 000 
Franken 
Franken 
Franken 
Franken 
Franken 
Franken 
Finanzausgleich vom Lande 
‘Anteil an Gesellschaftssteuern) 
1970 = 1487 000 Franken 
1980 = 3 097 000 Franken 
1984 — 3464000 Franken 
Wohnbevölkerung in Triesen: 
1584 = 281 1921 = 1102 1960 = 1789 
1812 = 612 1940 = 1185 1980 = 2970 
1911 = 1099 
In den steuerschwachen Zeiten bis in die 1950er Jahre bekamen 
die Gemeinden aus den sog. Finanzeinbürgerungen Zuschüsse. Triesen 
erhielt von 1930-1953 666400.-— Einbürgerungstaxen, während 
Einanzstarke Gemeinden bei Neueinbürgerungen kaum berücksichtigt 
wurden, 
Die Landessteuereinheit beträgt nach den Gesetzen von 1923 und 
1961 2% vom Erwerb und 1%o vom Vermögen. Sie wurde bis 1955 
‚edoch nur mit einem Ansatz von %%o vom Vermögen und 1% vom 
Erwerb, später mit 0,7 %o vom Vermögen und 1,4 % vom Erwerb erho- 
ben, ab 1986 auf 0,6 %o vom Vermögen und 1,2 % vom Erwerb herabge- 
setzt, jedoch die Progression auf 325 Prozente angehoben. (Die 
Gemeinden sind berechtigt, 250 % Zuschlag zur Landessteuer zu erhe-
	        

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