Staats- und Gemeindehaushalt, Steuern, Masse, Geld, Zoll
Das 1923 geschaffene neue Steuerrecht überlässt wie früher Ver-
anlagung und Einzug der Steuern weitgehend Gemeinden (unter Kon-
:rolle des Staates).
Das geltende Recht ist nicht Gegenstand dieser Arbeit. Es soll
deshalb lediglich mit der Wiedergabe einiger Zahlen auf die Entwick-
lung der Steuererträgnisse für Irıesen verwiesen werden.
Die wichtigsten Steuereinnahmen der Gemeinde Triesen waren:
Zuschlag zur Landessteuer 200 %:
1913
1923
1930
'940
1950
‚960
1970
1980
1984
12000
16.000
16000
28 000
97 000
260 000
800 000
2632000
3910000
Kronen
Franken
Franken
Sranken
“ranken
“ranken
Franken
Franken
Franken
Grundstückgewinnsteuer (%-Anteıil)
1970
1980
1984
117000 Franken
282000 Franken
345000 Franken
tige Gesellschaften
7 Gemeindeanteıil)
L970
1980
1984
114000 Franken
250000 Franken
252000 Franken
Gesellschaftssteueranteil:
1923 1880
1927 . 8377
1930 15000
1940 7000
1950 14000
1960 107 000
Franken
Franken
Franken
Franken
Franken
Franken
Finanzausgleich vom Lande
‘Anteil an Gesellschaftssteuern)
1970 = 1487 000 Franken
1980 = 3 097 000 Franken
1984 — 3464000 Franken
Wohnbevölkerung in Triesen:
1584 = 281 1921 = 1102 1960 = 1789
1812 = 612 1940 = 1185 1980 = 2970
1911 = 1099
In den steuerschwachen Zeiten bis in die 1950er Jahre bekamen
die Gemeinden aus den sog. Finanzeinbürgerungen Zuschüsse. Triesen
erhielt von 1930-1953 666400.-— Einbürgerungstaxen, während
Einanzstarke Gemeinden bei Neueinbürgerungen kaum berücksichtigt
wurden,
Die Landessteuereinheit beträgt nach den Gesetzen von 1923 und
1961 2% vom Erwerb und 1%o vom Vermögen. Sie wurde bis 1955
‚edoch nur mit einem Ansatz von %%o vom Vermögen und 1% vom
Erwerb, später mit 0,7 %o vom Vermögen und 1,4 % vom Erwerb erho-
ben, ab 1986 auf 0,6 %o vom Vermögen und 1,2 % vom Erwerb herabge-
setzt, jedoch die Progression auf 325 Prozente angehoben. (Die
Gemeinden sind berechtigt, 250 % Zuschlag zur Landessteuer zu erhe-