Staats- und Gemeindehaushalt, Steuern, Masse, Geld, Zoll
die Ausgaben nicht durch die herkömmlichen Einnahmen (Kapitalzinse
und Erlöse aus dem Gemeindenutzen) gedeckt wurden, Gemeindeum-
lagen erheben. Umlagen konnten auf Familien, Haushaltungen, Haus-
nummern oder auf die einzelnen Grundstücke entweder nach dem Steu-
erkapital oder der Fläche gelegt werden. In der Praxis bezogen sich die
Umlagen fast ausschliesslich auf den Boden und dessen Steuerwert. Sie
stellten also eine Grundsteuer dar. Die Ansätze für Gemeindeumlagen
bewegten sich zwischen 2 bis 6% des Steuerkapitals. (Triesen erhob
1882 3 %.)
Für die Wuhrsteuer galten die Bestimmungen des Rheinwuhrge-
setzes vom 28. Oktober 1865, wonach für die Wuhrbauten der gesamte
im Gemeindegebiet gelegene Grundbesitz nach seinem Steuerwert und
die einzelnen, am Gemeindenutzen teilhabenden Haushaltungen auf-
zukommen hatten. Die Dammbaukosten wurden hingegen auf den
durch die Dämme geschützten Boden umgelegt. Bis 1890 gab es Wuhr-
steuerumlagen von 5 bis 20% des Grundsteuerkapitals. (Triesen erhob
1882 6% vom Steuerkapital.)
«Besondere Erwähnung verdient, dass der Landtag bei der Beratung
des Landesvoranschlages für das Jahr 1874 in die Notwendigkeit versetzt
wurde, die landschäftliche Grundsteuer um das Doppelte zu erhöhen. Die
Rheinschutzbauten, deren Förderung angesichts der rasch emporwachsen-
den Schutzwerke auf schweizerischem Ufer immer dringender wurde, ver-
ursachten diese Steuererhöhung. Dieselbe musste doppelt drückend emp-
funden werden, weil die Gemeinden selbst zur Bewältigung ihrer Arbeiten
ungewöhnlich hohe Gemeindesteuern für Rheinbauten umzulegen hatten,
und zudem infolge der Ungunst der Witterungsverhältnisse drei Fehljahre
binter sich hatten. Die erhöhten jinanniellen Anstrengungen, welche
wegen dieser Schutzbauten dem Lande und den Rheingemeinden erwuch-
;en, waren notwendig geworden, trotzdem das Land einen Teil der vom
Landesfürsten in den beiden Vorjahren gewährten Darlehen von zusam-
men 175 000 fl. noch zur Verfügung hatte. Die Erkenntnis, dass in diesem
BE ums Dasein mit voller Energie und in rascherem Tempo als bisher
geärbeitet werden müsse, war allgemein durchgedrungen, und es bleibt ein
rühmendes Zeugnis für die Arbeitslust und die Leistungsfähigkeit unseres
Volkes, dass man frisch ans Werk ging und trotz der Überbürdung Klagen
selten waren.» (Dr. A. Schaedler JBL 1903)
Bis 1898 konnten die Gemeinden nur über die steuerliche Bela-
stung des Grundbesitzes sich Einnahmen verschaffen. Seit 1899 über-
liess das Land den Gemeinden Teilerträge der Klassen-, Gewerbe-, Salz-
und Hundesteuer sowie der Hausiertaxen und leistet ebenso Beiträge an
Rüfeverbauungen, nachdem es bereits 1891 75 % der Rheinbaukosten
übernommen tt,
Die 1865 geschaffene Grundsteuerordnung blieb bis zur Steuerre-
‘orm 1923 im wesentlichen bestehen.
Weitere Steuern sind Gewerbesteuer, Personal- und Klassen-
steuer, das Umgeld, die Verzehrungssteuer, Hundesteuer, Salzsteuer
und Kriegsgewinnsteuer.
Gewerbesteuer: Vorgänger derselben waren die Konzessionsge-
bühren, die Handels- und Hausiertaxen sowie die Tafernenzinsen, die
bis um die Mitte des 19. Jahrhunderts zu den Einnahmen des Landes-
herrn gehörten. Nachdem sich Industriebetriebe im Lande niederlies-
sen, wurde ab 1. Januar 1866 die Gewerbesteuer ein eführt, wonach
jeder Gewerbe- und Industriebetrieb entsprechend er Arbeiterzahl