Staats- und Gemeindehaushalt, Steuern, Masse, Geld, Zoll
als steuerpflichtig erklärt. Alle steuerbaren Güter sollten in ihrem Ver-
kehrswert geschätzt und in ein Steuerbuch eingetragen werden. Die
Schätzung sollte vom Oberamt, den beiden Landammännern und je drei
Vorstehern aus dem Ober- und Unterland vorgenommen werden. Der
Steuersatz wurde mit 1 % des Steuerwertes festgelegt, wobei aber eine
solche Steueranlage mehrmals jährlich vorgenommen werden konnte.
1807/1808 wurden die Steuergüter geschätzt und in 4 Wertklas-
sen eingeteilt.
Ackerland
Zettwiesen
Vagerheuwiesen
«Sauerheuwachs oder Pritschen»
«Heuwachs mit Atzung»
Streuland ohne Trattrecht
mit Trattrecht
Weingärten
Ibstgärten
Kreuzer pro Klafter
Kreuzer pro Klafter
Kreuzer pro Klafter
Kreuzer pro Klafter
Kreuzer pro Klafter
Kreuzer pro Klafter
Kreuzer pro Klafter
Kreuzer pro Klafter
Kreuzer pro Klafter
Das ergab für das ganze Land einen Steuerschätzwert von
2026789 fl., wobei für die Steuer nur 1/3 eingesetzt wurde, also bereits
damals für Grundbesitz ein bedeutend niedriger Steuerwert als der Ver-
gehrswert. Das 1807 eingeführte System des Erfassens des Grundbesit-
zes ist ım Grunde bis heute verblieben und nur verfeinert worden. Steu-
arkapital daher: 656 057 fl., davon Triesen:
Gemeinde und Privatvermögen 47 560 fl.
Pfarrpfründe Triesen 2654 fl.
Frühmesspfründe Triesen 1827 fl.
Von 1808 bis 1865 galt diese Steuerordnung. Aber Steuern wur-
den nur eingehoben, wenn man sie brauchte. So wurde der Steuereinzug
1848 unterbrochen und erst wieder 1857 aufgenommen, als man Geld
ür den Bau der Rheinwuhre brauchte.
‚865 ging man mit einem Steuergesetz wieder einen Schritt wei-
:er. Nach dem neuen Steuergesetze vom 20. Oktober 1865 zerfiel die
Landessteuer in Grundsteuer, Gewerbesteuer, Personal- und Klassen-
steuer.
Das Steuergesetz von 1865 verlangte für die Grundsteuer eine
aeue Ordnung: Die Katastralvermessung und Einschätzung der Grund-
stücke. Die Landesvermessung wurde 1871 beendet, und für jedes
Objekt wurden Fläche, Kulturart, Wert, Steuerklasse, Grundbuch-
‘olium und Eigentümer angegeben. Seit dieser Zeit bezeichnet man ın
Verträgen, die Grundstücke oder Rechte an solchen zum Gegenstande
aaben, das Grundstück z. B. so: Tr. B. 2 Fol. 17 Kat. 43/V1I. Das Steu-
ersummarium betrug für Triesen 497 794 fl. worauf lediglich 1%. = 497
1. Steuer eingehoben wurde. Die Beträge belasteten den Grundbesitz
wenig. Weit schwerer wiegten die Ansprüche der Gemeinden an die
Grundbesitzer. Die Gemeinden bestritten ihre Ausgaben, soweit sie
acht durch herkömmliche Einnahmen erbracht wurden, wiederum
durch um ein Vielfaches höhere Grundsteuern, die die Landwirtschaft
empfindlich belasteten. Se .
Die Gemeindesteuern gliederten sich in die eigentlichen Gemein-
deumlagen und die Wuhrsteuern der Rheingemeinden. Die gesetzliche
Grundlage für die Gemeindeumlagen bildete Paragraph 78 des Gemein-
degesetzes vom 24. Mai 1864. Danach konnte der Gemeinderat, wenn