Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Staats- und Gemeindehaushalt, Steuern, Masse, Geld, Zoll 
werbsunfähigen Gemeindeangehörigen zu erhalten; die nötigen Was- 
serschutzbauten und Entwässerungsanlagen auszuführen, Feldwege 
und Verbindungsstrassen herstellen; Auslagen für Erhaltung der Kirche 
und Pfrundgebäude zu tragen. ($ 5) 
$ 34 stuft zwischen Bürgern, Niedergelassenen und Fremden die 
Pflichten ab, die ihnen bei Aufenthalt in der Gemeinde anlasten. 
(Diese Bestimmungen kommen im neuen Gemeindegesetz mit 
wenig Anderungen wieder vor.) 
Das Gesetz vom 12. Dezember 1904 regelt den Gemeindehaus- 
halt teilweise neu. Es unterscheidet noch nicht zwischen Stammvermö- 
zen (Verwaltungsvermögen) und Finanzvermögen, was erst das neue 
Gesetz von 1959 bringt. 
Wesentlich im Gemeindehaushaltsgesetz ist die Bestimmung, 
dass die mit dem Besitze und der Benutzung des Gemeindegutes ver- 
yundenen Auslagen an Steuern und sonstigen Ausgaben, auch die Auf- 
sichts-und Kulturkosten von den Teilnehmern am Gemeindenutzen zu 
tragen sind (z. B. Meliorationen, Alpkosten). In der Praxis wurde im 
Laufe der Jahre von diesen Verpflichtungen abgegangen und grosse Teile 
der Kosten auf die «politische Gemeinde», das heisst durch die Gemein- 
dekasse allgemein übernommen, im besonderen solche nach $ 12 des 
Aaushaltsgesetzes über die «Auslagen, welche von den hiebei Beteiligten 
zu tragen sind»: N 
«Auslagen, welche bloss das Interesse einzelner Örtlichkeiten, Teile 
der Gemeinde, Einwohnerklassen oder einzelner Grund- und Hausbesit- 
zer betreffen, sind ausschliesslich von den Beteiligten zu tragen, soferne 
zicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen oder getrof- 
fen werden. 
Der Gemeinde und im Instanzenzuge .der fürstlichen Regierung 
bleibt hiebei jedoch jene Einflussnahme vorbehalten, welche in besonderen 
gesetzlichen Bestimmungen gegründet oder durch Rücksichten des öffentli- 
hen Wohles geboten ist.» 
Steuern 
Aus der Römerzeit wissen wir, dass den eroberten Rätern 212 das 
römische Bürgerrecht verliehen wurde, damit sie nach römischem 
Rechte steuerpflichtig wurden. Aus Urkunden des Mittelalters verneh- 
nen wir, dass auch damals schon Steuern eingehoben worden sind. 
Steuern dienten unter allen damaligen Herrschern als Einkünfte 
derselben oder als Beitrag an die Kosten des Staatshaushaltes (Kriegsko- 
sten, Verwaltungskosten). 
322 verpfändet Graf Rudolf zu Sargans das Schloss Vaduz mit 
seinen Leuten in Triesen und Vaduz, die in die dortige Steuer gehörten 
‘Steuergenossenschaften, die nicht mit der Gemeindegrenze überein- 
stimmen mussten). 
Die gemeine Landsteuer der Grafschaft Vaduz und der Herr- 
schaft Schellenberg blieb in der Zeit der Herren von Brandis (1416- 
1507) dieselbe, wıe sie unter den Grafen von Werdenberg-Sargans- 
Vaduz war. . 
1494 einigten sich die 4 Dörfer Schaan, Vaduz, Triesen und Bal- 
zers, dass Grundstücke immer dort versteuert werden mussten, wo sıe 
agen, gleichviel ob sie einem Einheimischen oder Fremden gehörten: 
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