Staats- und Gemeindehaushalt, Steuern, Masse, Geld, Zoll
werbsunfähigen Gemeindeangehörigen zu erhalten; die nötigen Was-
serschutzbauten und Entwässerungsanlagen auszuführen, Feldwege
und Verbindungsstrassen herstellen; Auslagen für Erhaltung der Kirche
und Pfrundgebäude zu tragen. ($ 5)
$ 34 stuft zwischen Bürgern, Niedergelassenen und Fremden die
Pflichten ab, die ihnen bei Aufenthalt in der Gemeinde anlasten.
(Diese Bestimmungen kommen im neuen Gemeindegesetz mit
wenig Anderungen wieder vor.)
Das Gesetz vom 12. Dezember 1904 regelt den Gemeindehaus-
halt teilweise neu. Es unterscheidet noch nicht zwischen Stammvermö-
zen (Verwaltungsvermögen) und Finanzvermögen, was erst das neue
Gesetz von 1959 bringt.
Wesentlich im Gemeindehaushaltsgesetz ist die Bestimmung,
dass die mit dem Besitze und der Benutzung des Gemeindegutes ver-
yundenen Auslagen an Steuern und sonstigen Ausgaben, auch die Auf-
sichts-und Kulturkosten von den Teilnehmern am Gemeindenutzen zu
tragen sind (z. B. Meliorationen, Alpkosten). In der Praxis wurde im
Laufe der Jahre von diesen Verpflichtungen abgegangen und grosse Teile
der Kosten auf die «politische Gemeinde», das heisst durch die Gemein-
dekasse allgemein übernommen, im besonderen solche nach $ 12 des
Aaushaltsgesetzes über die «Auslagen, welche von den hiebei Beteiligten
zu tragen sind»: N
«Auslagen, welche bloss das Interesse einzelner Örtlichkeiten, Teile
der Gemeinde, Einwohnerklassen oder einzelner Grund- und Hausbesit-
zer betreffen, sind ausschliesslich von den Beteiligten zu tragen, soferne
zicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen oder getrof-
fen werden.
Der Gemeinde und im Instanzenzuge .der fürstlichen Regierung
bleibt hiebei jedoch jene Einflussnahme vorbehalten, welche in besonderen
gesetzlichen Bestimmungen gegründet oder durch Rücksichten des öffentli-
hen Wohles geboten ist.»
Steuern
Aus der Römerzeit wissen wir, dass den eroberten Rätern 212 das
römische Bürgerrecht verliehen wurde, damit sie nach römischem
Rechte steuerpflichtig wurden. Aus Urkunden des Mittelalters verneh-
nen wir, dass auch damals schon Steuern eingehoben worden sind.
Steuern dienten unter allen damaligen Herrschern als Einkünfte
derselben oder als Beitrag an die Kosten des Staatshaushaltes (Kriegsko-
sten, Verwaltungskosten).
322 verpfändet Graf Rudolf zu Sargans das Schloss Vaduz mit
seinen Leuten in Triesen und Vaduz, die in die dortige Steuer gehörten
‘Steuergenossenschaften, die nicht mit der Gemeindegrenze überein-
stimmen mussten).
Die gemeine Landsteuer der Grafschaft Vaduz und der Herr-
schaft Schellenberg blieb in der Zeit der Herren von Brandis (1416-
1507) dieselbe, wıe sie unter den Grafen von Werdenberg-Sargans-
Vaduz war. .
1494 einigten sich die 4 Dörfer Schaan, Vaduz, Triesen und Bal-
zers, dass Grundstücke immer dort versteuert werden mussten, wo sıe
agen, gleichviel ob sie einem Einheimischen oder Fremden gehörten:
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