Staats- und Gemeindehaushalt, Steuern, Masse, Geld, Zoll
Verhältnisse wirklich kannte (besonders nach dem ersten Besuche eines
Fürsten 1842 in unserem Lande), helfen und tat es auch. Der Landes-
fürst gewährte Beiträge an Gemeindebauten und finanzierte mit Darle-
hen die Rheinwuhrbauten. Kaum ein öffentliches Werk entstand nach
1850 in unserm Lande ohne finanzielle Beihilfe des Landesfürsten. Fürst
und Land halfen den Gemeinden. Der Gemeindeeinwohner wurde von
Fronen entlastet, er erhielt für Arbeiten bei der Gemeinde einen Bar-
lohn. Die «Fronen», das «Gemeindstagwerk», das «Verrechnen» (Ver-
vait) verschwanden allmählich. Was Fürst und Land nicht übernahmen,
wurde immer mehr der Allgemeinheit zu tragen zugedacht, nämlich auf
dem Wege über die Steuern!
Mit dem neuen Steuergesetze von 1923 wurden nicht nur der
Immobilienbesitz, sondern erstmals ganz allgemein der Erwerb zu den
allgemeinen Aufgaben herangezogen. Die «speziell Beteiligten» - wie es
ım Gemeindehaushalt heisst - verschwinden immer mehr. Die heute
bestehenden Gemeindelasten für Schule, Kirche, Wege, Gebäulichkei
cen, Soziales und Kulturelles werden zum grossen Teile aus den allge
meinen Steuereingängen und nicht mehr von bestimmten Einwohner
klassen oder eben «speziell Beteiligten» getragen.
Für den Gemeindehaushalt entstanden Richtlinien. So finden wır
solche besonders im Gemeindegesetze von 1864, dem Gemeindehaus-
haltgesetz von 1904, dem neuen Gemeindegesetz von 1959 und Nach-
träge hierzu, ebenso in den Steuergesetzen. Zwischen Staat und
Gemeinde ist heute ein Finanzausgleich geschaffen. Die «grosse
Gemeinde», das ist der Staat, nahm den Gemeinden immer mehr Auf-
gaben ab und belastete sie kaum mit neuen (z. B. AHV etc.). Der
Finanzausgleich ist jeweils jährlich im Finanzgesetz festgelegt und
ebenso in einem Subventionsreglement, soweit nıcht besondere gesetz-
liche Regelungen bestehen über die Kostenaufteilung zwischen Land
und Gemeinden.
Subventionen und Finanzausgleichsbeträge erhielt die Gemeinde
Triesen:
1904 170.-— Kronen für Ortswegeunterhalt
1924 2585.71 Franken Gesellschaftssteueranteil
550.-— Franken Zuchtstiersubvention
1934 11572.25 Franken Gesellschaftssteueranteil
900.-— Franken Zuchtstiersubvention
125.-— Franken Ebersubvention
1984 4061058.45 Franken gesetzl. Anteil an Landessteuern
829 971.40 Franken Subvention für Hoch- und Tiefbau
10872.30 Franken Subvention für Feuerlöschmobiliar
Von den Vorschriften über das Führen des Haushaltes sind seit
Einführung des Gemeindegesetzes 1864 im besonderen zu erwähnen:
Gemeindegesetz 1864 Grund und Boden kann nur in jener
Gemeinde Triesen der Lasten in Anspruch genommen werden, in deren
Gemarkung derselbe gelegen ist. ($ 4)
Ungeschmälerte Erhaltung des Gemeindevermögens, Stiftungs-
vermögen nur zu Stiftungszwecken verwenden, die mittellosen und er-