Bilder aus Kultur, Leben im Dorf und Volkswirtschaft
(nach 1800) zogen unsere Männer als Saisoniers hauptsächlich nach deı
Schweiz. Und so verblieb es, bis nach ca. 1950 die ausgebaute Industrie
daheim genügend Arbeitsplätze und Verdienst zu bieten vermochte.
Gemeindeverwaltung
Die Gemeindeverwaltung des Mittelalters und bis 1809 war im
Grunde genommen eine Genossenschafterverwaltung. Dorfgenosse
oder Dorfangehöriger war jeder, der Anteil an den Gemeinheiten (All-
meind, Wald Alpe, Rheinauen) hatte und im Dorfe wohnhaft war.
Daneben gab es Familien, die wohl im Dorfe wohnten, aber keiner.
Anteil am gemeinsamen Vermögen besassen. Man nannte sie Hintersas-
sen. Das Gemeindegesetz vom 24, Mai 1864 umschreibt noch ausführ
lich die Rechte dieser Hintersassen (aufgehoben erst durch das neue
Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959). Ihre Rechte und Pflichter,
sind vergleichbar mit denjenigen der heutigen Niedergelassenen (Liech-
tensteiner wohnhaft ausser der Bürgergemeinde und niedergelassene
Ausländer).
Die Dorfangehörigen fassten ihre Beschlüsse in den «Gemeinde-
versammlungen». Alles wurde bis ins 19. Jahrhundert mündlich beraten
und mündlich beschlossen. Es konnten um 1700 herum ungefähr die
Hälfte der Dorfangehörigen nicht schreiben. Die Gemeinde wählte ihre
besonderen Dorf-Vorgesetzten, die man die Geschworenen nannte. Deı
Landammann vereidigte die von der Gemeinde gewählten «Geschwore:
nen». Diese hatten nach Gewohnheitsrecht, seit dem 16. Jahrhundert
auch nach dem geschriebenen Landsbrauche, oder nach den Beschlüs
sen der Gemeindeversammlun oder sich gegebener Dorfordnungen die
Gemeinde zu verwalten. Da ab es nun den Waldvogt, den Alpvogt, dern
Steuervogt, die Geschworenen, die die Aufsicht über Feld, Wege,
Wuhre etc. zu führen hatten. Mit dem Eide, den sie dem Landammanne
zu leisten hatten, verpflichteten sie sich:
«Den Ober- und Unterbeamten der Herrschaft hold zu sein; beı
einem Zeitgericht die bewussten Frevel anzuzeigen, Holz und Feld zu
schützen und zu schirmen, Weg und Steg zu bessern und in gutem baulichem
Stand zu erhalten, wo Parteien Marken setzen wollen, denselben zu helfen,
Witwen und Waisen zu schützen und ihnen allzeit zu Recht zu helfen, arg-
wöhnische oder malefizische Personen, wo solche erfunden würden, anzu-
zeigen, sıe gefänglich einzuziehen und an das Gericht zu liefern, sollten
zwei oder mehrere Personen, einheimische oder fremde, in Uneinigkeit
geraten, Frieden zu machen, endlich in allem, was ihnen anvertraut werde,
verschwiegen zu sein und zu bleiben. Diese Geschworenen waren also die
Vorsteher in den Gemeinden; sie sind von den Gerichtsgeschworenen wohl
zu unterscheiden.» (KB 404)
Auf 1. Jänner 1809 wurde die alte Landammann- oder Gerichts-
gemeindeverfassung aufgehoben. Der Landvogt ernannte Vorsteher,
Kassier (Säckelmeister) und Geschworene der Gemeinde. Erst mit dem
Gemeindegesetz vom 24. Mai 1864 kehrte in etwa die alte Einrichtung
wieder zurück, die Gemeinden konnten sich ihre Vorgesetzten und ihre
Angestellten selbst wählen. Die Aufsicht des Staates über die Gemein-
den ist verblieben.
Nachbarschaft
Zwischen Liechtenstein und seinen Nachbarn haben seit jeher
engste kulturelle Beziehungen bestanden. Feldkirch und das weitere
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