Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Bilder aus Kultur, Leben im Dorf und Volkswirtschaft 
(nach 1800) zogen unsere Männer als Saisoniers hauptsächlich nach deı 
Schweiz. Und so verblieb es, bis nach ca. 1950 die ausgebaute Industrie 
daheim genügend Arbeitsplätze und Verdienst zu bieten vermochte. 
Gemeindeverwaltung 
Die Gemeindeverwaltung des Mittelalters und bis 1809 war im 
Grunde genommen eine Genossenschafterverwaltung. Dorfgenosse 
oder Dorfangehöriger war jeder, der Anteil an den Gemeinheiten (All- 
meind, Wald Alpe, Rheinauen) hatte und im Dorfe wohnhaft war. 
Daneben gab es Familien, die wohl im Dorfe wohnten, aber keiner. 
Anteil am gemeinsamen Vermögen besassen. Man nannte sie Hintersas- 
sen. Das Gemeindegesetz vom 24, Mai 1864 umschreibt noch ausführ 
lich die Rechte dieser Hintersassen (aufgehoben erst durch das neue 
Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959). Ihre Rechte und Pflichter, 
sind vergleichbar mit denjenigen der heutigen Niedergelassenen (Liech- 
tensteiner wohnhaft ausser der Bürgergemeinde und niedergelassene 
Ausländer). 
Die Dorfangehörigen fassten ihre Beschlüsse in den «Gemeinde- 
versammlungen». Alles wurde bis ins 19. Jahrhundert mündlich beraten 
und mündlich beschlossen. Es konnten um 1700 herum ungefähr die 
Hälfte der Dorfangehörigen nicht schreiben. Die Gemeinde wählte ihre 
besonderen Dorf-Vorgesetzten, die man die Geschworenen nannte. Deı 
Landammann vereidigte die von der Gemeinde gewählten «Geschwore: 
nen». Diese hatten nach Gewohnheitsrecht, seit dem 16. Jahrhundert 
auch nach dem geschriebenen Landsbrauche, oder nach den Beschlüs 
sen der Gemeindeversammlun oder sich gegebener Dorfordnungen die 
Gemeinde zu verwalten. Da ab es nun den Waldvogt, den Alpvogt, dern 
Steuervogt, die Geschworenen, die die Aufsicht über Feld, Wege, 
Wuhre etc. zu führen hatten. Mit dem Eide, den sie dem Landammanne 
zu leisten hatten, verpflichteten sie sich: 
«Den Ober- und Unterbeamten der Herrschaft hold zu sein; beı 
einem Zeitgericht die bewussten Frevel anzuzeigen, Holz und Feld zu 
schützen und zu schirmen, Weg und Steg zu bessern und in gutem baulichem 
Stand zu erhalten, wo Parteien Marken setzen wollen, denselben zu helfen, 
Witwen und Waisen zu schützen und ihnen allzeit zu Recht zu helfen, arg- 
wöhnische oder malefizische Personen, wo solche erfunden würden, anzu- 
zeigen, sıe gefänglich einzuziehen und an das Gericht zu liefern, sollten 
zwei oder mehrere Personen, einheimische oder fremde, in Uneinigkeit 
geraten, Frieden zu machen, endlich in allem, was ihnen anvertraut werde, 
verschwiegen zu sein und zu bleiben. Diese Geschworenen waren also die 
Vorsteher in den Gemeinden; sie sind von den Gerichtsgeschworenen wohl 
zu unterscheiden.» (KB 404) 
Auf 1. Jänner 1809 wurde die alte Landammann- oder Gerichts- 
gemeindeverfassung aufgehoben. Der Landvogt ernannte Vorsteher, 
Kassier (Säckelmeister) und Geschworene der Gemeinde. Erst mit dem 
Gemeindegesetz vom 24. Mai 1864 kehrte in etwa die alte Einrichtung 
wieder zurück, die Gemeinden konnten sich ihre Vorgesetzten und ihre 
Angestellten selbst wählen. Die Aufsicht des Staates über die Gemein- 
den ist verblieben. 
Nachbarschaft 
Zwischen Liechtenstein und seinen Nachbarn haben seit jeher 
engste kulturelle Beziehungen bestanden. Feldkirch und das weitere 
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