Verkehr
lung erfuhr das Wegewesen erst in der ersten Hälfte des 19. Jahrhun-
derts. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit kam zur Geltung; damit fie-
len allmählich alle die Benützung der Strassen erschwerenden Hemm-
nisse und Abgaben weg.
Bei Anlass der Budgetberatung (1870) beschloss der Landtag die
Wegmaut, welche dem Lande in den letzten Jahren alljährlich 300 bis
400 fl. eingetragen hatte, ganz aufzuheben. Im Jahre 1865 ergab die
Wegmaut 338 Gulden, beim Zollamt in Balzers 59 fl., in Vaduz 7 fl., in
Schaan 18 fl., in Bendern 130 fl., in Schaanwald 124 fl. Nach dem Zoll-
vertrag mit Österreich von 1852 hatten die in Liechtenstein aufgestell-
ven Zollämter auch die liechtensteinischen Weg- und Überfahrungsgel-
der sowie die Brückenmaut einzuheben und an die Landeskasse abzu-
ren.
Übrig blieb bis nach dem 1. Weltkriege das von den beteiligten
Rheinbrückeneigentümern (liechtenst. und st. gallische Gemeinden)
erhobene Brückengeld zum Unterhalt der Rheinbrücken, das mit dem
Zollanschluss 1924 an die Schweiz dahinfiel. Das Land beteiligte sich am
Unterhalt der Rheinbrücken und übernahm sie später ganz.
Die Schwankungen in der Weggeldeinnahme zeigt das Auf und
Ab des Durchgangsverkehrs etwas an: Weggeld mussten nur die Frem-
den bezahlen. Das Hauptprodukt, das durch das Land ging, war Salz:
1816: 3415 Fass von Feldkirch im Transit nach der Schweiz
1817/18: 17 975 Fass von Feldkirch im Transit nach der Schweiz
1818 ın einer Woche 50 Fass über Ruggell nach Salez
1818 in einer Woche 600 Fass über Schaan nach Trübbach
Die Weggeldeinnahmen betrugen:
1786 470 Gulden (fl.)
1800 193 Gulden
1825 914 Gulden
1840 1245 Gulden
1855 341 Gulden
1865 338 Gulden
Seit dem Bau der- neuen Landstrasse (1770-1782) reichten die
Weggeldeinnahmen aus, die «landschäftlichen Wegmacher» und damit
den Strassenunterhalt zu bezahlen. Mit dem Bau der Eisenbahn im
benachbarten Rheintal (1858) und dem Auflassen des Rodfuhrwerkes
(ca. 1860) sank das Weggeld, es wurde bedeutungslos, so dass es 1870
der Landtag aufhob, nachdem es der Landesfürst bereits früher der Lan-
deskasse überlassen hatte und die Fronen 1848 aufgehoben worden
waren.
Wann die Erhebung des Weggeldes hier entstand, ist nicht ersicht-
lich. Man weiss lediglich, dass es dem Landesherrn als Regal zustand.
1700 vernehmen wir aus einer Abschrift des Urbars der Herrschaft
Schellenberg (LUB 1/4, 174), dass 1718 vom anfallenden Weggeld dort
der Landesherr nur mehr die Hälfte beanspruchte, die andere Hälfte der
Landschaft gegen dem überliess, dass dieselbe die Wege in Ehren halte,
sonst werde die Herrschaft das Weggeld wieder völlig an sich ziehen.
Ahnlich dürfte es im Oberland gewesen sein. Die Landstrasse musste
seit jeher von der Landschaft und damit von den Gemeinden unterhal-
ten werden. Es war Sache des Landammanns, zusammen mit den
Gemeinden für die Landstrasse zu sorgen. Jede Haushaltung (ausser
jene von Planken und Triesenberg) musste jährlich einen Frontag an den
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