Kirche und kirchliche Verhältnisse, Pfarrer und Kirchenbauten
Menschen, die weder Vermögen haben, noch eine Profession betreiben,
der Armutsstand vermehrt und mit diesem noch anderes Unheil ver-
anlasst werde. Die Gültigkeit einer ohne diesen Konsens geschlossenen
Ehe konnte angefochten werden. ;
Die Ehefähigkeit musste ebenfalls nach den Vorschriften des mit
Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812 eingeführten österreichi-
schen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches seitens der Regierung
bestätigt werden (Ehefähigkeitszeugnis).
ie standesamtliche Trauung in Liechtenstein wurde erst am
{3. Dezember 1973 obligatorisch eingeführt. Damit ist die Ziviltrauung
ınd nicht mehr die kirchliche Trauung rechtens geworden. Die Lösung
drängte sich auf und wurde einvernehmlich mit dem Bischof zu Chur
getroffen.
Wie bereits angeführt, waren Grafen von Sax-Mosax ab 1482 eine
zeitlang Patronatsherren über Kirche und Pfründe zu Triesen. Sie waren
mit den Grafen von Werdenberg verschwägert. Ihre Wohnsitzgemeinde
Sennwald (Sax) war mit dem Kloster St. Luzi über Bendern wie über
Triesen mit der Muttergotteskapelle verbunden. Daher stammten wohl
die Verbindungen zu diesem Patronate. 1529 traten die Bewohner der
Dörfer der Herrschaft Sax-Forsteck (darunter auch die von Bendern aus
betreuten Kirchleute in Sennwald) zum Protestantismus über. Haag trat
erst 1637 zum neuen Glauben über. Es hatte bis dorthin Kirche und
Friedhof in Bendern. Im ganzen Rheintal bestanden in alter Zeit zwi-
schen hüben und drüben Verbindungen kirchlicher und sicherlich auch
anderer kultureller Art.
Zu Eingriffen des Staates in vordem rein kirchliche Angelegenhei-
cen sind zu rechnen:
Die Polizei- und Landsordnung vom 2. September 1732, die
öffentliches und privates Leben taalch kontrolliert haben will und so-
zar Vorschriften über den Kirchenbesuch (Gottesdienst) enthält.
Schuppler (1808-1827) verbot den Triesnern 1810 sogar das Psalter-
beten ın der Muttergotteskapelle!
Ein Schreiben des Oberamtes an die Gemeinde Triesen lautete:
«Am letzten St. Agathatage ıst in der an der Strasse liegenden
Kapelle der bischöflichen und amtlichen Verordnung zuwider ein öffentli-
ches Psalter gehalten worden, der nur andere Gemeinden in dem Wahne
bestärkt, dass auch sie den Herren Pfarrer zum öffentlichen Gottesdienste,
der doch untersagt ist, verhalten wolle. Das Amt verordnet also, dass dies
für die Zukunft ın dispensirten Feyertägen um so verlässlicher nicht mehr
für sich gehe, als sonst gegen die Gemeinde mit herbeiführender militäri-
scher Execution für egangen, und die Gerichten nebstbei mit einer emp-
findlichen Gel kiratle angesehen werden würden. Diese Verordnung ıst
auch dem Herm Pfarrer zur Kenntnis zu bringen, damit er sie am nächsten
Gottesdienste öffentlich kund mache.
Vaduz, den 21ten Februar 1810 „Schuppler m.p.»
Die Einrichtung von Volksschulen (ab ca. 1780) ın den einzelnen
Gemeinden und damit die zum mindesten seit der Zeit der Reformation
im 16. Jahrhundert gerade auch von katholischer Seite ‚geförderten Pfar-
reischulen (siehe in Triesen besonders die Förderung durch Pfarrer von
Kriss, 1664 7: Neben dem Religionsunterricht verblieb der Kirche
in der Volksschule bis 1973 herauf der «Lokalschulinspektor». .
Übernahme der Armenfürsorge durch Land und Gemeinden im
19. Jahrhundert, die vor dem ganz der Kirche und der «Spend» (wohltä-
auge Stiftung) überlassen war.
SuC