Kirche und kirchliche Verhältnisse, Pfarrer und Kirchenbauten
Triesen. Die Herren von Trisun, welche auf der Burg sassen, waren Dienst-
mannen der Grafen von Montfort und eine Linie derselben waren Mar-
schälle der Grafen von Montfort-Werdenberg. Pfarrhof und Pfarrgut lagen
in unmittelbarer Nähe der Burg und des Burggutes, oder besser gesagt, sie
grenzten an dieselben. Schon dieser Umstand deutet auf den Zusammen-
hang von Burg und Pfarrpfründe hin.
Möglich wäre es freilich auch, dass die Herren von Trisun die Burg
und die Kapelle erbaut oder die früher dort gestandene Kapelle vergrössert
haben, und, dass die dann in den unruhigen und äusserst unsicheren Zeiten
des Faustrechtes und Raubrittertums sich mit ihrem Besitztume freiwillig in
ein Hörigkeitsverhältnis unter die mächtigen Herren von Montfort bege-
ben haben, um deren Schutz zu geniessen. Solches kam damals häufig vor.
So wären die Montforter Herren und die Edlen von Trisun Lehenleute
geworden. Dies müsste aber schon vor 1260 geschehen sein; denn von die-
sem Jahre an gehörte Triesen den Grafen von (Werdenberg)-Sargans. Wäre
das Patronatsrecht erst nach 1260 an die Montforter gekommen, dann wohl
nicht an die Werdenberger, sondern an die Sarganser.
(Ein Pfarrurbar von 1408, dass hierüber hätte Aufschluss geben kön-
nen, lag früher im Landesarchiv zu Vaduz und ist leider zugrunde gegan
gen.)»
Das Patronat- oder Kollaturrecht gab in der Folge zu vielen Strei-
tigkeiten Anlass.
1482 kam Graf Johann-Peter von Sax-Mosax in den Besitz des
Patronatsrechtes der Pfarrpfründe zu Triesen. Er war mit Katharina vor
Werdenberg verheiratet.
16.2.1492 Ulrich Zeller von Feldkirch kaufte es von Sax-Mosax
ebenso wie am
9.3.1492 Freiherr von Brandis (also zweimal verkauft).
Später übten beide das Patronatsrecht aus. Es schien ein einträglı-
ches Geschäft gewesen zu sein.
1694: Eine kaiserliche Kommission präsentierte dem Bischof
einen anderen Pfarrer. Die letzten Grafen von Hohenems hatten das
Patronatsrecht also ausgeübt.
1817: Landvogt Schuppler berichtet in seiner Landbeschreibung
1817 für die Gemeinde Triesen:
«Sie hat eine eigene alte, baufällige Pfarrkirche, die samt der Pfrund
unter dem herrschaftlichen Patronate steht. Neben dem Pfarrer ist von der
Gemeinde eine eigene Frühmesspfrund gestiftet, die bei sich ereignender
Erledigung vom Churer Bischofe besetzt wird.»
Die Urkunde betreffend Erlass des fürstlichen Zehent und die
Auslösung des Pfarrpfrundzehents sowie über die Ausübung des Patro-
natsrechtes an die Pfarrkirche durch die Gemeinde stammt vom
2.Dezember 1863 (Regierungsschreiben an die Gemeinde Triesen).
Damit erhielt die Gemeinde vom Landesfürsten das Patronatsrecht mit
allen Rechten und Pflichten für Pfründe und Kirche übertragen, woge:
gen ihr der herrschaftliche Anteil am Zehent überlassen wurde (960 6
Das Ablösungskapital des herrschaftlichen Zehents und ein vom Für-
sten geschenktes Stück Boden von 1481 Klaftern ob dem Dorfe sollten
für künftige Zeiten den Kirchen- und Pfrundbaufonds bilden. Seit dieser
Zeit übt die Gemeinde im Rahmen des ihr nach kirchlichem Rechte
zustehenden Spielraumes das Kollaturrecht (Vorschlagsrecht) für den
Pfarrer an den Bischof aus. Das Patronatsrecht beinhaltet aber auch die
Verpflichtung für Bau- und Unterhalt der Kirche mit eingegliederten
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