Kirche und kirchliche Verhältnisse, Pfarrer und Kirchenbauten
Dazu kommen div. Verzeichnisse der Firmlinge und ein Verzeich-
nis der Mitglieder der 1627 gegründeten Rosenkranzbruderschaft, Ab
1819 wurden die einzelnen Register gesondert geführt: Taufbuch 1819
Totenbuch/Eheregister 18191916.
Im Jahre 1916 wurden sämtliche Pfarrbücher neu angelegt. Das
Gesetz vom 4. Dezember 1917 verpflichtete die Geistlichen gegen ein
vom Staate bezahltes Honorar, die neu eingeführten staatlichen Matrı-
ken (im besonderen zusätzlich die neu angelegten Familienbücher) und
später die nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes
vom 20. Januar 1926 angelegten Zivilstandsbücher zu führen, bis das
Land 1974 ein eigenes zentrales Zivilstandsamt in Vaduz für alle
Gemeinden einrichtete, in denen die Lebensdaten der Wohnbevölke-
rung (und ausserhalb des Landes wohnender Bürger) gesammelt und
beurkundet werden.
Patronatsrecht (und Patronatslehen)
Die sich aus dem Patronatsrecht ergebenden Rechte und Pflichten
sussern sich im wesentlichen bei der Ausübung des Vorschlagsrechtes an
den Bischof bei der Wahl des Pfarrers sowie in der Verpflichtung des
Patronatsinhabers, für den Unterhalt der Geistlichkeit und Gebäulich-
keiten zu sorgen, wozu in erster Linie der Ertrag der Pfründe diente. Zu
Anfang dieses Jahrhunderts übernahmen es die Gemeinden auf Ver-
anlassung des Landes, der Geistlichkeit ein genügendes Einkommen zu
sichern; sie bezahlen derselben ein Gehalt. Dem Patronatsinhaber ob-
liegt es weiter, für den Bau und Unterhalt der Kirche und die Kosten der
Seelsorge aufzukommen.
Über die geschichtliche Entwicklung des Patronatsrechtes und
dessen Ausübung in Triesen berichtet J. B. Büchel in JBL 1902:
«Unter Karl dem Grossen im Jahre 794 wurde kirchlicherseits ver-
ordnet, dass, wenn ein Gutsherr auf seinem Gute oder bei seiner Burg eine
Kapelle erbaute, er auch mit Genehmigung des Bischofs den Geistlichen für
diese Kapelle selbst wählen könne. So vererbte sich dann dieses Recht zu-
gleich mit dem Grundbesitz oder der Burg auf den Nachfolger. Auch nach-
dem solche Burgkapellen in Pfarrkirchen umgewandelt wurden, blieb die-
ses Verhältnis bestehen, da dann nach der Auffassung des herrschenden Feu-
dalsystems der Grund- oder Burgherr berechtigt war, den Pfarrer zu beleh
nen. d.h. einem Geistlichen die Pfarrpfründe als Lehen zu übertragen.
Das dürfte wohl auch der Ursprung des Patronatsrechtes der Triesner
Pfarrpfründe gewesen sein. Im 14. Jahrhundert war es in den Händen des
Grafen von Werdenberg (Heiligenberg). Die Werdenberger waren die
älteste Linie der Montforter, welche um 1180 nach Churrätien kamen als
Erben der alten Bregenzer Grafen, die früher über dieses Gebiet geherrscht
hatten. Es dürfte daher auch nicht unwahrscheinlich sein, dass schon diese
alten Grafen von Bregenz dieses Patronat inne gehabt haben, dass es der
erste Montforter (Hugo I.) von ihnen geerbt hat und dass es bei der Teilun
seines Gebietes unter seine zwei Söhne (um 1230) dem älteren (Rudolß
zufiel, der seinen Sitz zu Werdenberg nahm. Die Grafen von Bregenz oder
die Montforter werden die Burg zu Iriesen und sehr wahrscheinlich schon
vorher die Kapelle erbaut haben. Als dann diese Kapelle Pfarrkirche und
der Burgkaplan Pfarrer wurde, stand den Grafen von selbst das Recht zu,
den Pfarrer zu präsentieren und zu belehen. In einer Urkunde von 1 408
nennt sich Graf Rudolf von Werdenberg «Lehnherr» der Pfarrkirche zu
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