Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Kirche und kirchliche Verhältnisse, Pfarrer und Kirchenbauten 
Dazu kommen div. Verzeichnisse der Firmlinge und ein Verzeich- 
nis der Mitglieder der 1627 gegründeten Rosenkranzbruderschaft, Ab 
1819 wurden die einzelnen Register gesondert geführt: Taufbuch 1819 
Totenbuch/Eheregister 18191916. 
Im Jahre 1916 wurden sämtliche Pfarrbücher neu angelegt. Das 
Gesetz vom 4. Dezember 1917 verpflichtete die Geistlichen gegen ein 
vom Staate bezahltes Honorar, die neu eingeführten staatlichen Matrı- 
ken (im besonderen zusätzlich die neu angelegten Familienbücher) und 
später die nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes 
vom 20. Januar 1926 angelegten Zivilstandsbücher zu führen, bis das 
Land 1974 ein eigenes zentrales Zivilstandsamt in Vaduz für alle 
Gemeinden einrichtete, in denen die Lebensdaten der Wohnbevölke- 
rung (und ausserhalb des Landes wohnender Bürger) gesammelt und 
beurkundet werden. 
Patronatsrecht (und Patronatslehen) 
Die sich aus dem Patronatsrecht ergebenden Rechte und Pflichten 
sussern sich im wesentlichen bei der Ausübung des Vorschlagsrechtes an 
den Bischof bei der Wahl des Pfarrers sowie in der Verpflichtung des 
Patronatsinhabers, für den Unterhalt der Geistlichkeit und Gebäulich- 
keiten zu sorgen, wozu in erster Linie der Ertrag der Pfründe diente. Zu 
Anfang dieses Jahrhunderts übernahmen es die Gemeinden auf Ver- 
anlassung des Landes, der Geistlichkeit ein genügendes Einkommen zu 
sichern; sie bezahlen derselben ein Gehalt. Dem Patronatsinhaber ob- 
liegt es weiter, für den Bau und Unterhalt der Kirche und die Kosten der 
Seelsorge aufzukommen. 
Über die geschichtliche Entwicklung des Patronatsrechtes und 
dessen Ausübung in Triesen berichtet J. B. Büchel in JBL 1902: 
«Unter Karl dem Grossen im Jahre 794 wurde kirchlicherseits ver- 
ordnet, dass, wenn ein Gutsherr auf seinem Gute oder bei seiner Burg eine 
Kapelle erbaute, er auch mit Genehmigung des Bischofs den Geistlichen für 
diese Kapelle selbst wählen könne. So vererbte sich dann dieses Recht zu- 
gleich mit dem Grundbesitz oder der Burg auf den Nachfolger. Auch nach- 
dem solche Burgkapellen in Pfarrkirchen umgewandelt wurden, blieb die- 
ses Verhältnis bestehen, da dann nach der Auffassung des herrschenden Feu- 
dalsystems der Grund- oder Burgherr berechtigt war, den Pfarrer zu beleh 
nen. d.h. einem Geistlichen die Pfarrpfründe als Lehen zu übertragen. 
Das dürfte wohl auch der Ursprung des Patronatsrechtes der Triesner 
Pfarrpfründe gewesen sein. Im 14. Jahrhundert war es in den Händen des 
Grafen von Werdenberg (Heiligenberg). Die Werdenberger waren die 
älteste Linie der Montforter, welche um 1180 nach Churrätien kamen als 
Erben der alten Bregenzer Grafen, die früher über dieses Gebiet geherrscht 
hatten. Es dürfte daher auch nicht unwahrscheinlich sein, dass schon diese 
alten Grafen von Bregenz dieses Patronat inne gehabt haben, dass es der 
erste Montforter (Hugo I.) von ihnen geerbt hat und dass es bei der Teilun 
seines Gebietes unter seine zwei Söhne (um 1230) dem älteren (Rudolß 
zufiel, der seinen Sitz zu Werdenberg nahm. Die Grafen von Bregenz oder 
die Montforter werden die Burg zu Iriesen und sehr wahrscheinlich schon 
vorher die Kapelle erbaut haben. Als dann diese Kapelle Pfarrkirche und 
der Burgkaplan Pfarrer wurde, stand den Grafen von selbst das Recht zu, 
den Pfarrer zu präsentieren und zu belehen. In einer Urkunde von 1 408 
nennt sich Graf Rudolf von Werdenberg «Lehnherr» der Pfarrkirche zu 
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