Grundverkehrsrecht
zelangen und von ihm Siegel und Brief zur Pfändung erreichen. Erst
“enn der Schuldner die vier Wochen, die ihm zur Tilgung seiner Schuld
nochmals eingeräumt wurden, unbenützt gelassen hatte, konnte der
Gläubiger in den Besitz des gepfändeten Gutes kommen, über das er nun
nach seinem Willen verfügen durfte. Durch die Annullierung des Land-
brauches verfiel das Gewohnheitsrecht. Die neue Konkursordnung trat
auf den 1.Janaur 1809 in Kraft.
Eifersüchtig wachten die Gemeinden über ihre Rechte. Sie liessen
keine neuen Feuerstätten oder Häuser aufkommen und erlaubten kaum
ihren eigenen Mitbürgern, auf Gemeindsboden zu bauen. Sie taten dies,
weil sie fürchteten, das Anwachsen der Bevölkerung würde viel Übel
aach sich ziehen, eine grössere Zerstückelung der Güter bewirken und
die Verarmung allgemeiner machen (KB 565, zum 17. Jahrhundert).
Am 26. Maı 1719 bestimmte ein fürstliches Dekret, dass keine
Güter an Geistliche und Klöster verkauft werden dürfen. Bereits 1673
„abe ein Regierungsmandat bestanden, das den Bürgern verbiete, Klö-
stern Besitztum zu veräussern. Anlässlich des Kaufes eines Weinberges
in Eschen antwortete das Oberamt in Vaduz dem Abt von St. Luzi, das
Kloster könne ihn behalten unter dem Vorbehalte, dass derselbe dem
Steuerkataster unterworfen werde und von liechtensteinischen Unter-
:anen nach billiger Wertschätzung wieder jederzeit an sich gezogen wer
den könne.
Das Zugrecht
Einen grossen Einfluss auf den Grundverkehr übte das Zugrecht
2us. Dieses bestand seit alters her bis zum 1. Jänner 1809, auf welches
Datum alle alten Rechte (auch das Gewohnheitsrecht nach dem Lands-
brauch) aufgehoben wurden. Das Zugrecht war ein Einstandsrecht. Im
Grunde genommen war es ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wie wir es
heute sachenrechtlich noch beim Miteigentum kennen. Das Zugrecht
beinhaltet die Möglichkeit, dass bei einem Verkaufe die Verwandtschaft
10 Tage lang in den Kauf eintreten und der potentielle Käufer zurück-
stehen müsse (z.B. Bad Vogelsang 1772). Gegenüber einem Ausländer
hatte jeder Landeseinwohner (Bürger) ein Zugrecht, das heisst, er
xonnte bei einem beabsichtigten Verkaufe eines Grundstückes an einen
Ausländer oder wenn ein solches durch Erbschaft an einen solchen fallen
sollte, durch den Gerichtsweibel dem Eigentümer anzeigen lassen, dass
er dasselbe zum Schätzungswerte übernehmen wolle, Für das Zugrecht
Sestand nicht nur ein privates, sondern vor allem im Unterland und in
Balzers ein öffentliches Interesse. Es galt der Grundsatz, dass Steuern
auch von Grundstücken am Wohnorte des Eigentümers zu leisten
waren. (Mit Feldkirch bestand seit 1614 sogar ein Vertrag, der erst 1806
dahinfiel.) Die Österreicher hatten am Schellenberg 140 000 fl. Steuer-
wert, die Unterländer nur 3395 fl. in Feldkirch. In Balzers hatten viele
3ündner nördlich der Grenze Boden erworben, versteuerten ihn aber in
Maienfeld. Hier verordnete Fürst Wenzel am 29. 8. 1755, dass die Balz-
1er um den von zwei geschworenen Schätzmännern ermittelten Schätz-
wert die unter der Grenze liegenden Grundstücke wieder an sich ziehen
durften (Zugrecht ausüben), was zu einem zwanzig Jahre dauernden
Streite führte und mit einem Kompromiss endete, wonach die Bündner
die Güter wohl behalten, aber hierlands versteuern mussten. Bei neuen
Käufen könne das Zugrecht (Einstandsrecht) ausgeübt werden.
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