Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Der Gemeindenutzen (Bürgernutzen) 
worden, die sie aber vielfach nıcht annahmen, dafür aber im Heilos auf 
einige Jahre solche zugewiesen erhielten, bis man sie 1848 wieder neuer- 
lich an der Poskahalde einreihte. Diesmal waren nun 125 Züger ange 
meldet. 
Aus den aufgrund des Gemeindegesetzes vom 1. August 1842 
vom Oberamt bei den Gemeinden des Landes eingeholten Informatio- 
nen über das Gemeindevermögen als Grundlage zur Festsetzung der 
jeweiligen Einkaufstaxe wird dies besonders deutlich: 
Triesen gab folgende Zusammenstellung (3. März 1843): 
sämtliche gemeinsam genutzte Alpen, Wälder und 
Atzungen mit einem Schätzungswert von 30200 fl. 
130 fällige Teilungen ä 900 Kl. (1 Kl. 30 kr.) 58500 fl. 
128700 fl. 
auf den 130 Teilungen lasten je 34 Tage Wuhrarbeit 
(1 Tag Handarbeit mit 30 kr. geschätzt) 44 200 fl. 
das ergibt einen Gesamtwert der Gemeindegüter 84 500 fl. 
Somit entfällt auf einen Bürger 650 fl. Gemeindevermögen, was 
als Ansatz für den Bürgerrechtseinkauf gelten könnte. Der «Weiberein- 
kauf» wurde festgelegt mit 100 fl. für eine ausländische Braut, 65 fl. für 
eine Liechtensteinerin und 55 fl. für eine Triesner Bürgerin. 
In bezug auf das Recht für den Gemeindeboden bestand ein 
Durcheinander, das der Sache selbst nicht dienlich sein konnte. Nach- 
dem dann im Jahre 1852 ein neuer Gemeindeteil in der Au mit 320 Klaf- 
tern (unterer Sand) ausgegeben worden war, erstellte man neue Statuten 
für den fälligen Gemeindeboden, ebenso nach Ausgabe eines zweiten 
Auteiles mit 350 Klaftern (oberer Sand) in den Jahren 1862 und 1880, 
wiederum 1887/89. Bei der im Jahre 1853 erfolgten Neuausgabe enthiel- 
ten die Statuten die Bestimmung, dass der neu ausgegebene Auteil nur 
als fälliges Gut und nur an verheiratete, das Gemeindewerk und andere 
Lasten tragende Bürger lebenslänglich abgegeben werden könne, 
ebenso an Ledige über 18 Jahren, die das Gemeindewerk leisten. Ein 
Pfandrecht konnte nur am Nutzen erworben werden, wobei sich die 
Gemeinde ein « Vorzugspfandrecht» zu Gunsten schuldiger Steuern und 
Wuhrlasten am Nutzen vorbehielt. In der Begründung zu dieser Neu 
ausgabe heisst es: «Im Jahre 1838 ist auf jeden Haushalter 300 Klafter zu 
fälligem Gut geteilt worden. Diese Fälligkeit hat aber nicht lange 
gedauert. Im Jahre 1842 ist dies durch Mehrheit ins Eigentum gekom- 
men. Hernach 1846 ist wiederum 400 Klafter auf jeden geteilt worden 
für ein Eigentum. Also sehen wir, dass in so kurzer Zeit soviele Sandteile 
verkauft und solche Väter ihre Bezüge, welche sie empfangen haben, 
ihren Kindern nicht mehr zeigen können und solche Kinder leider auf 
immer davon ausgeschlossen sind, so wird obiges in guter Absicht und 
zum allgemeinen Wohl ... bestätigt.» Bei dieser Gelegenheit war auch 
das Armengut geschaffen und vom Gemeindegute abgesondert worden. 
(Ein Stück Au ob Anton Negele Weg als Gemeindegut zur Verpflegung 
der Armen ausgeschieden.) . 
Aus einem Protokoll bei der Regierung (1880) «wegen amtlicher 
Abstellung der bestehenden Missbräuche im Triesner Gemeindehaus: 
halt» (eventuell ungleichmässige Verteilung der Gemeindelasten) ist 
ersichtlich: . 
Erhebung ergab, dass Ungleichheiten in der Zuteilung des Ge- 
meindenutzens bestehe. 
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