Der Gemeindenutzen (Bürgernutzen)
worden, die sie aber vielfach nıcht annahmen, dafür aber im Heilos auf
einige Jahre solche zugewiesen erhielten, bis man sie 1848 wieder neuer-
lich an der Poskahalde einreihte. Diesmal waren nun 125 Züger ange
meldet.
Aus den aufgrund des Gemeindegesetzes vom 1. August 1842
vom Oberamt bei den Gemeinden des Landes eingeholten Informatio-
nen über das Gemeindevermögen als Grundlage zur Festsetzung der
jeweiligen Einkaufstaxe wird dies besonders deutlich:
Triesen gab folgende Zusammenstellung (3. März 1843):
sämtliche gemeinsam genutzte Alpen, Wälder und
Atzungen mit einem Schätzungswert von 30200 fl.
130 fällige Teilungen ä 900 Kl. (1 Kl. 30 kr.) 58500 fl.
128700 fl.
auf den 130 Teilungen lasten je 34 Tage Wuhrarbeit
(1 Tag Handarbeit mit 30 kr. geschätzt) 44 200 fl.
das ergibt einen Gesamtwert der Gemeindegüter 84 500 fl.
Somit entfällt auf einen Bürger 650 fl. Gemeindevermögen, was
als Ansatz für den Bürgerrechtseinkauf gelten könnte. Der «Weiberein-
kauf» wurde festgelegt mit 100 fl. für eine ausländische Braut, 65 fl. für
eine Liechtensteinerin und 55 fl. für eine Triesner Bürgerin.
In bezug auf das Recht für den Gemeindeboden bestand ein
Durcheinander, das der Sache selbst nicht dienlich sein konnte. Nach-
dem dann im Jahre 1852 ein neuer Gemeindeteil in der Au mit 320 Klaf-
tern (unterer Sand) ausgegeben worden war, erstellte man neue Statuten
für den fälligen Gemeindeboden, ebenso nach Ausgabe eines zweiten
Auteiles mit 350 Klaftern (oberer Sand) in den Jahren 1862 und 1880,
wiederum 1887/89. Bei der im Jahre 1853 erfolgten Neuausgabe enthiel-
ten die Statuten die Bestimmung, dass der neu ausgegebene Auteil nur
als fälliges Gut und nur an verheiratete, das Gemeindewerk und andere
Lasten tragende Bürger lebenslänglich abgegeben werden könne,
ebenso an Ledige über 18 Jahren, die das Gemeindewerk leisten. Ein
Pfandrecht konnte nur am Nutzen erworben werden, wobei sich die
Gemeinde ein « Vorzugspfandrecht» zu Gunsten schuldiger Steuern und
Wuhrlasten am Nutzen vorbehielt. In der Begründung zu dieser Neu
ausgabe heisst es: «Im Jahre 1838 ist auf jeden Haushalter 300 Klafter zu
fälligem Gut geteilt worden. Diese Fälligkeit hat aber nicht lange
gedauert. Im Jahre 1842 ist dies durch Mehrheit ins Eigentum gekom-
men. Hernach 1846 ist wiederum 400 Klafter auf jeden geteilt worden
für ein Eigentum. Also sehen wir, dass in so kurzer Zeit soviele Sandteile
verkauft und solche Väter ihre Bezüge, welche sie empfangen haben,
ihren Kindern nicht mehr zeigen können und solche Kinder leider auf
immer davon ausgeschlossen sind, so wird obiges in guter Absicht und
zum allgemeinen Wohl ... bestätigt.» Bei dieser Gelegenheit war auch
das Armengut geschaffen und vom Gemeindegute abgesondert worden.
(Ein Stück Au ob Anton Negele Weg als Gemeindegut zur Verpflegung
der Armen ausgeschieden.) .
Aus einem Protokoll bei der Regierung (1880) «wegen amtlicher
Abstellung der bestehenden Missbräuche im Triesner Gemeindehaus:
halt» (eventuell ungleichmässige Verteilung der Gemeindelasten) ist
ersichtlich: .
Erhebung ergab, dass Ungleichheiten in der Zuteilung des Ge-
meindenutzens bestehe.
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