Der Gemeindenutzen (Bürgernutzen)
Die Gemeinheiten (Alpen, Wälder, Weiden und Auen) besassen
für den einzelnen Haushalter ursprünglich eine grosse Bedeutung. Sie
stellten eine notwendige Ergänzung der Privatwirtschaft des einzelnen
Bauern dar, ohne die seine Existenz gar nicht zu denken gewesen wäre.
Als solche gehörten die Gemeinheiten zum Hofe. Für Wälder und
Alpen hat sich die Gemeinheit in der ursprünglichen Art erhalten, ledig-
lich sind die Nutzungsrechte daran mit der Zeit ausgeschieden oder nor-
miert worden. Völlig veränderte sich die ursprüngliche Allmeind, ihre
Nutzungsart und damit ihre wirtschaftliche Bedeutung.
Allgemeine Entwicklung
Ursprünglich konnte jeder, der einen nutzungsberechtigten Hof
besass, die um das Dorf liegenden Weiden, Rieter, Wälder und Auen un-
eingeschränkt benützen. Es war genügend von niemandem privat bean-
spruchten und nicht intensiv genutzten Bodens vorhanden. Weideflä-
Ten und Wälder, Rieter und Auen, ja selbst die Gewässer und Alpen
erscheinen nur als Pertinenz zu den Höfen. Das Nutzungsrecht an den
Gemeinheiten war nicht anteilmässig für jeden Nutzungsberechtigten
ausgeschieden, weil er dies gar nicht nötig hatte. Sein Anteil war ideell,
arsprünglich uneingeschränkt, da eben genügend Gemeinbesitz vor-
aanden war und jeder daher auch so viel nutzen konnte, wie er für sich
and seinen Viehstand brauchte. Das Obereigentum über diesen Grund-
besitz entstand bereits zur Römerzeit, kam über die nachfolgenden
Königs- und Kaiserhäuser als Reichslehen an die Landesherren, von
denen es als Zugehörigkeit (Pertinenz) zu den Höfen weiter vergeben
und verliehen wurde. Das Obereigentum über all diese Gebiete spiegelt
sıch wohl noch am besten in den bis ins 17. Jahrhundert vorkommenden
Bewilligungen des Landesherrn zur Kultivierung (Roden, Reuten)
gegen Entgelt (teils als Ablöse der Jagdeinbusse verstanden), und dann
in den Feudalabgaben (Vogelmolken, Neugereutzins) etc. wider.
Das Mittelalter brachte in der Nutzungsberechtigung eine
wesentliche Anderung, nämlich die Einschränkung auf einen bestimm-
ten Anteil und die Zuteilung bestimmter Grundstücke aus dem
Gemeinbesitz an einzelne Nutzungsberechtigte, zur Bewirtschaftung.
Immer aber noch erscheint das Nutzungsrecht als Pertinenz zu priva-
tem Grundbesitz. Der Ausdruck «Recht» verweist auf einen festen und
bestimmten Anspruch, der in den Urkunden enthaltene Ausdruck
«Gewohnheiten» auf eine damals schon bestehende anerkannte Ord-
aung in den Gemeinheiten und deren Benützung hin. Diese Ordnung
der Nutzungsrechte hatte sich durch das Zusammenleben von Bauern
verschiedener Stände innerhalb einer Dorfsiedlung als notwendig
erwiesen: (Grundherren mit eigener Hofbewirtschaftung, Zinsbauern,
Lehenleute, freie kleinere Bauern, wozu noch die Zugehörigkeit zu ver-
schiedenen Herren kam.)
Ohne die Benützung der Gemeinheiten konnte keiner eine bäuer-
liche Existenz erhalten.
‚Was wir heute noch im Volksmund unter Gemeindeboden oder
Gemeindeteilung verstehen, geht bis ins 16. Jahrhundert zurück. Vier
Gründe waren es vor allem, die zur Aufteilung von Gemeinheiten zur
Sondernutzung führten:
- Anwachsen der Bevölkerung, womit der vorhandene Privat-
poden als Pflanzland nicht mehr genügte,
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