Der Zehent
Die Gemeinde Triesen gab, ähnlich aufgemacht wie die damaligen
Sparkassenbüchlein, «Kapitalzins-Büchel für den Öfmschent-Fand in
Iriesen» heraus. Solche Zehentkapitalschuldner bestanden rund 200.
Die daraus resultierende Schuldigkeit erlosch für einen Teil derselben
erst mit Untergang der Kronenwährung nach dem 1. Weltkrieg.
Am 21. Februar 1906 beschloss der Gemeinderat von Triesen, das
sog. alte Triesner Zehentgeld (eingehende Ablösungen und Zinsen) zum
Bau des neuen Armenhauses (HNo. 164 an der Landstrasse) zu verwen-
den.
Als Besonderheit hat die Butterabgabe aus den Triesner Alpen an
die Pfarrkirche trotz Aufheben aller Feudallasten 1848 bis 1935 weiter-
jestanden (1 Senntag), auch wenn die Triesner hie und da säumig blie
sen und vom Bischof 1935 daran wirkungslos erinnert wurden!
«Mit der allmählichen Auflösung der Grundlasten und der Zehent-
ablösung in den 1860er Jahren, sowie der bereits früher vollzogenen Besei-
tigung des Trattrechtes waren ın Liechtenstein aber wesentliche Vorausset-
zungen für die Anwendung neuer Wirtschaftsmethoden in der Landwirt-
schaft geschaffen worden.» (JBL 1972).
Zehentstreitigkeiten
«Bei aller Betonung des radikalen Umbruches und neuen Geistes
(gemeint ist damit die Zeit der innerstaatlichen Reform ab dem Amtsantritt
des Landvogtes Schuppler 1808) darf die Kontinuität im Geschichtsver-
lauf, das Gewicht der Tradition nicht übersehen werden. Das herrschaft-
liche Prinzip der Feudalordnung war unangetastet bestehen geblieben.
Nach wie vor hatten die Untertanen Abgaben und Fronen zu leisten, deren
rechtlicher Ursprung ihnen, ja sogar dem Oberamt, oft nicht mehr bekannt
war. Die ursprünglich personalen Bindungen im Feudalwesen waren längst
verschwunden, nur noch die Fakten - der Einzug der Abgaben und die Lei-
stung der Fronen - zählten. Die neuen Abgaben lösten die alten nicht ab,
sondern belasteten das Volk zusätzlich. Hier hielt die sonst überaus reform-
freudige Obrigkeit nicht zuletzt aus finanziellen Gründen stur an der alten
Ordnung fest.» (J]BL 75-201).
Wie hier die Neuerstarkung des Absolutismus in der Landesver-
waltung für die Zeit ab 1809 geschildert und beurteilt wird, so war es
nicht besser, als sofort nach Erhebung der beiden alten Landesteile
Vaduz und Schellenberg zum Reichsfürstentum Liechtenstein 1719
damit begonnen wurde, die alte Landammannregierung zu beseitigen
and die Feudallasten - die grösstenteils mit dem Grundbesitz verhaftet
waren - rücksichtslos wieder einzutreiben oder geltend zu machen. Aus
diesem Gesichtswinkel müssen die Streitigkeiten über den Anteil am
Zehent (besonders Pfarrzehent) betrachtet werden. Dazu sollen fol-
gende Darstellungen sprechen: .
12. Juli 1719. Erlass des Fürsten Anton Florian an das liechtenstei-
nische Oberamt in Vaduz betr. die Streitigkeiten wegen des Noval-
zehenten. Es wird darin über die unruhige Geistlichkeit geklagt, welche
die Untertanen aus Eigennutz zu einer «förmlichen Rebellion» zu brin-
gen sucht. Das Oberamt solle daher die Untertanen an ihre Pflichten er-
innern und nötigenfalls mit Militär vorgehen. Über die aufrührerischen
Diskurse und Predigten der Geistlichkeit solle ein ordentliches Register
geführt werden. Die beiden beigeschlossenen Briefe an den Bischof von