Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Der Zehent 
Der nach Pfäfers schuldige Eierzehent wurde bereits am 25. April 
1772 abgelöst. 
Zusammenfassend ist zu sagen, dass ın Triesen bereits mit 1772 
die grösste Zehentlast durch bis dahin erfolgte Loskäufe von der 
Gemeinde abgeladen war. Abzulösen verblieb im wesentlichen nach 
1800 noch der Pfarrzehent. 
Der Vorstoss zur Aufhebung der noch bestehenden Zehenten auf 
Landesebene erfolgte 1848. Auf die Eingabe der Gemeinden sagte Fürst 
Alois II. 1848 und 1849 grundsätzlich zu, die Voraussetzungen für die 
Ablöse des Zehent und anderer Grundlasten zu schaffen. Stück um 
Stück der den Grundbesitz belastenden Abgaben wurde aufgehoben 
und als letztes dann mit Gesetz vom 7. Januar 1864 die Zehentablöse 
eingeleitet. 
Landtagspräsident Dr. Albert Schaedler berichtet (JBL 1-95ff) 
über das Zustandekommen der Zehentablöse folgendermassen: «In der 
Sitzung des Landtages vom 7.1.1864 wurde das Zehentablösungsgesetz 
endgültig angenommen. Das Gesetz ordnet an, dass die Zehen 
gemeindeweise zu geschehen habe. Die Ausmittlung der Entschädigungs- 
summe wird zuvörderst dem gütlichen Übereinkommen der Verpflichteten 
und Berechtigten anheim gestellt, eventuell hat eine landesfürstliche Kom- 
mission einzutreten. Der erhobene jährliche mittlere Naturalbruttoertrag 
des Zehenten, ist nach den rentämtlichen Durchschnittspreisen von den 
Jahren 1826 bis 1847 in Geld umzurechnen. Von diesem Werthanschlage 
wird für Einbringungskosten ı Abzug gebracht, der verbleibende Rest von 
% hat sodann die jährliche reine Zehentrente zu bilden. Das Zehentablö- 
sungskapital bildet den 20fachen Wert der jährlichen Zehentrente. Zur 
Abzahlung der Ablösungssumme wird dem Verpflichteten ein Termin von 
20 Jahren eingeräumt, so dass er alljährlich ausser der Verzinsung eine 
gleiche Rate des Ablösungskapitals abzutragen hat. Tritt eine Konkurrenz 
der Zehentberechtigten eın, so ist die Ablösungssumme zwischen denselben 
im gleichen Verhältnisse zu theilen, wie sie bisher den Naturalzehent bezo- 
gen hatten. - Schon zur Zeit der ständischen Verfassung war in den Jahren 
1848, 1852, 1858 und 1859 wiederholt von den Landständen ein Grund- 
entlastungsgesetz verlangt worden. Endlich wurde am 27. 6. 1859 der erste 
Gesetzentwurf zur höchsten Sanktion vorgelegt, aber nicht genehmigt, son- 
dern es wurden weitere Erhebungen über die Zehentverhältnisse angeord 
net. So blieb es dem Landtage vorbehalten, das sehr zeitgemässe Gesetz, 
das in unseren Nachbarstaaten, der Schweiz (um 1800) und Österreich 
(1849) schon durchgeführt worden war, einzuführen.» 
Das neue Gesetz bedeutet einen wichtigen Fortschritt in der 
volkswirtschaftlichen Entwicklung unseres Landes. Unter der in frühe- 
ren Zeiten fast ausschliesslichen Herrschaft der Naturalwirtschaftsform 
war es allerdings begreiflich, dass die zu leistenden Abgaben zum grös- 
seren Teile in Naturalform entrichtet wurden. Doch zeigten sich mıt der 
ıotwendigen Umgestaltung des Agrarwesens auch die Mängel dieses 
Systems. Der Zehent war eine Steuer vom Rohertrag und nıcht vom 
Reinertrag; er behinderte dadurch die Aufwendung von Geld und 
Arbeit zur Aufbesserung des Bodens. Aus demselben Grunde musste 
besonders der Neubruchzehent (Novalzehent) der Urbarmachung des 
Bodens und damit dem Fortschritt der Bodenkultur entgegen wirken. 
Das Zehentablösungsgesetz war daher von volkswirtschaflichen Ge- 
sichtspunkten aus betrachtet gewiss als eine glückliche Neuerung zu be- 
grüssen. In dem auch geschichtlich interessanten Kommissionetericht.
	        

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