Der Zehent
Der nach Pfäfers schuldige Eierzehent wurde bereits am 25. April
1772 abgelöst.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass ın Triesen bereits mit 1772
die grösste Zehentlast durch bis dahin erfolgte Loskäufe von der
Gemeinde abgeladen war. Abzulösen verblieb im wesentlichen nach
1800 noch der Pfarrzehent.
Der Vorstoss zur Aufhebung der noch bestehenden Zehenten auf
Landesebene erfolgte 1848. Auf die Eingabe der Gemeinden sagte Fürst
Alois II. 1848 und 1849 grundsätzlich zu, die Voraussetzungen für die
Ablöse des Zehent und anderer Grundlasten zu schaffen. Stück um
Stück der den Grundbesitz belastenden Abgaben wurde aufgehoben
und als letztes dann mit Gesetz vom 7. Januar 1864 die Zehentablöse
eingeleitet.
Landtagspräsident Dr. Albert Schaedler berichtet (JBL 1-95ff)
über das Zustandekommen der Zehentablöse folgendermassen: «In der
Sitzung des Landtages vom 7.1.1864 wurde das Zehentablösungsgesetz
endgültig angenommen. Das Gesetz ordnet an, dass die Zehen
gemeindeweise zu geschehen habe. Die Ausmittlung der Entschädigungs-
summe wird zuvörderst dem gütlichen Übereinkommen der Verpflichteten
und Berechtigten anheim gestellt, eventuell hat eine landesfürstliche Kom-
mission einzutreten. Der erhobene jährliche mittlere Naturalbruttoertrag
des Zehenten, ist nach den rentämtlichen Durchschnittspreisen von den
Jahren 1826 bis 1847 in Geld umzurechnen. Von diesem Werthanschlage
wird für Einbringungskosten ı Abzug gebracht, der verbleibende Rest von
% hat sodann die jährliche reine Zehentrente zu bilden. Das Zehentablö-
sungskapital bildet den 20fachen Wert der jährlichen Zehentrente. Zur
Abzahlung der Ablösungssumme wird dem Verpflichteten ein Termin von
20 Jahren eingeräumt, so dass er alljährlich ausser der Verzinsung eine
gleiche Rate des Ablösungskapitals abzutragen hat. Tritt eine Konkurrenz
der Zehentberechtigten eın, so ist die Ablösungssumme zwischen denselben
im gleichen Verhältnisse zu theilen, wie sie bisher den Naturalzehent bezo-
gen hatten. - Schon zur Zeit der ständischen Verfassung war in den Jahren
1848, 1852, 1858 und 1859 wiederholt von den Landständen ein Grund-
entlastungsgesetz verlangt worden. Endlich wurde am 27. 6. 1859 der erste
Gesetzentwurf zur höchsten Sanktion vorgelegt, aber nicht genehmigt, son-
dern es wurden weitere Erhebungen über die Zehentverhältnisse angeord
net. So blieb es dem Landtage vorbehalten, das sehr zeitgemässe Gesetz,
das in unseren Nachbarstaaten, der Schweiz (um 1800) und Österreich
(1849) schon durchgeführt worden war, einzuführen.»
Das neue Gesetz bedeutet einen wichtigen Fortschritt in der
volkswirtschaftlichen Entwicklung unseres Landes. Unter der in frühe-
ren Zeiten fast ausschliesslichen Herrschaft der Naturalwirtschaftsform
war es allerdings begreiflich, dass die zu leistenden Abgaben zum grös-
seren Teile in Naturalform entrichtet wurden. Doch zeigten sich mıt der
ıotwendigen Umgestaltung des Agrarwesens auch die Mängel dieses
Systems. Der Zehent war eine Steuer vom Rohertrag und nıcht vom
Reinertrag; er behinderte dadurch die Aufwendung von Geld und
Arbeit zur Aufbesserung des Bodens. Aus demselben Grunde musste
besonders der Neubruchzehent (Novalzehent) der Urbarmachung des
Bodens und damit dem Fortschritt der Bodenkultur entgegen wirken.
Das Zehentablösungsgesetz war daher von volkswirtschaflichen Ge-
sichtspunkten aus betrachtet gewiss als eine glückliche Neuerung zu be-
grüssen. In dem auch geschichtlich interessanten Kommissionetericht.