Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Der Zehent 
Endlich sei noch des Vogelrechtes oder Alprechtes - im Volke mit 
dem sonderbaren Namen «Vogelmolken» bezeichnet — Erwähnung 
getan. Diese nicht unbeträchtliche Belastung hatte ebenfalls Fürst Alois 
Il. im Jahre 1849 für ablösbar erklärt. Die Ablösung wurde jedoch erst 
Mitte der fünfziger Jahre durchgeführt. Das Vogelrecht bestand darin, 
dass die pflichtigen Alpen den Molkenbetrag eines Sennereitages der 
Herrschaft zu geben verpflichtet waren. Dieses herrschaftliche Recht 
dürfte wohl aus ganz alten Zeiten herrühren, als solche Alpen ursprüng- 
lich Eigentum der regierenden Grafen — zuerst als Lehen, später als 
Eigentum den Gemeinden überlassen wurden, wofür letztere nebst den 
übrigen Leistungen jährlich den Ertrag der Molken von einem Alptag zu 
geben hatten. Gelegentlich der Ablösung berechnete man diese Be- 
lastung sämtlicher pflichtiger liechtensteinischer Alpen auf jährlich 313 
Pfund Butter und 626 Pfund Käse. Das hieraus ermittelte Kapitel, das 
von den Pflichtigen an die fürstliche Rentkasse einzuzahlen war, belief 
sich auf nahezu 2700 fl. —In früheren Zeiten waren die Alpen nicht so 
stark besetzt und dementsprechend das Erträgnis geringer gewesen. 
Der Bestand des Vogelrechtes kann urkundlich schon im 14. Jahr- 
hundert nachgewiesen werden. 
Die Triesner hatten an Vogelmolken: 
aus Valüna 44 Pfund Butter, 88 Pfd. Käse 
aus Lawena 22 Pfund Butter, 44 Pfd. Käse 
jährlich abzugeben oder auszulösen. 1861 wurde diese Naturalabgabe 
aus Valüna und Lawena für 649 fl. abgelöst. 
Die Zehentablöse und Ablöse anderer Feudallasten 
(Zusammenfassung) 
Um die Mitte des 19: Jahrhunderts wurden die Feudallasten, das 
sind die jährlichen Abgaben ab Haus und Boden an den Landesherrn, 
und andere Zehentpflichten abgeschafft: 
1848 und 1856 das «Vogelmolken», 
1864 der Zehent, 
1865 der Fasnachthennenzins (Fasnachthuhn), 
1848 Pleuelgeld, Neugereutschilling und Schäfhaberzins (dem 
Lande überlassen und 1868 ersatzlos aufgehoben), 
1871 Gipsregal, 
1882 Hadernsammelregal. 
Ebenso gingen zu gleicher Zeit die Erträgnisse aus Fischerei und 
Jagd-Pacht entschädigungslos vom Landesherrn auf Land und 
Gemeinde über. 
Das zugunsten der Herrschaft bestehende Jagdregal wurde 1848 
aufgehoben, die Jagd selbst nach Gebieten eingeteilt und verpachtet, das 
Erträgnis unter Land und Gemeinden geteilt. Seit 1962 ist praktisch die 
Jagdausübung ganz an Inländer übergegangen. 
Ebenso wird die Fischerei seit jeher gebietsweise verpachtet. 1848 
ging das Fischereiregal an das Land über. Das Absinken des Grundwas- 
serspiegels seit dem Bau des Binnenkanales (1943) brachte es mit sich, 
dass die einst fischreichen Triesner Gewässer nun der Vergangenheit 
angehören. 
Die beiden Gemeinden Triesen («Fischer Banzer’s») und Ruggell 
hatten noch bis Ende des zweiten Weltkrieges die einzigen Berufsfischer 
unseres Landes!
	        

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