Der Zehent
Endlich sei noch des Vogelrechtes oder Alprechtes - im Volke mit
dem sonderbaren Namen «Vogelmolken» bezeichnet — Erwähnung
getan. Diese nicht unbeträchtliche Belastung hatte ebenfalls Fürst Alois
Il. im Jahre 1849 für ablösbar erklärt. Die Ablösung wurde jedoch erst
Mitte der fünfziger Jahre durchgeführt. Das Vogelrecht bestand darin,
dass die pflichtigen Alpen den Molkenbetrag eines Sennereitages der
Herrschaft zu geben verpflichtet waren. Dieses herrschaftliche Recht
dürfte wohl aus ganz alten Zeiten herrühren, als solche Alpen ursprüng-
lich Eigentum der regierenden Grafen — zuerst als Lehen, später als
Eigentum den Gemeinden überlassen wurden, wofür letztere nebst den
übrigen Leistungen jährlich den Ertrag der Molken von einem Alptag zu
geben hatten. Gelegentlich der Ablösung berechnete man diese Be-
lastung sämtlicher pflichtiger liechtensteinischer Alpen auf jährlich 313
Pfund Butter und 626 Pfund Käse. Das hieraus ermittelte Kapitel, das
von den Pflichtigen an die fürstliche Rentkasse einzuzahlen war, belief
sich auf nahezu 2700 fl. —In früheren Zeiten waren die Alpen nicht so
stark besetzt und dementsprechend das Erträgnis geringer gewesen.
Der Bestand des Vogelrechtes kann urkundlich schon im 14. Jahr-
hundert nachgewiesen werden.
Die Triesner hatten an Vogelmolken:
aus Valüna 44 Pfund Butter, 88 Pfd. Käse
aus Lawena 22 Pfund Butter, 44 Pfd. Käse
jährlich abzugeben oder auszulösen. 1861 wurde diese Naturalabgabe
aus Valüna und Lawena für 649 fl. abgelöst.
Die Zehentablöse und Ablöse anderer Feudallasten
(Zusammenfassung)
Um die Mitte des 19: Jahrhunderts wurden die Feudallasten, das
sind die jährlichen Abgaben ab Haus und Boden an den Landesherrn,
und andere Zehentpflichten abgeschafft:
1848 und 1856 das «Vogelmolken»,
1864 der Zehent,
1865 der Fasnachthennenzins (Fasnachthuhn),
1848 Pleuelgeld, Neugereutschilling und Schäfhaberzins (dem
Lande überlassen und 1868 ersatzlos aufgehoben),
1871 Gipsregal,
1882 Hadernsammelregal.
Ebenso gingen zu gleicher Zeit die Erträgnisse aus Fischerei und
Jagd-Pacht entschädigungslos vom Landesherrn auf Land und
Gemeinde über.
Das zugunsten der Herrschaft bestehende Jagdregal wurde 1848
aufgehoben, die Jagd selbst nach Gebieten eingeteilt und verpachtet, das
Erträgnis unter Land und Gemeinden geteilt. Seit 1962 ist praktisch die
Jagdausübung ganz an Inländer übergegangen.
Ebenso wird die Fischerei seit jeher gebietsweise verpachtet. 1848
ging das Fischereiregal an das Land über. Das Absinken des Grundwas-
serspiegels seit dem Bau des Binnenkanales (1943) brachte es mit sich,
dass die einst fischreichen Triesner Gewässer nun der Vergangenheit
angehören.
Die beiden Gemeinden Triesen («Fischer Banzer’s») und Ruggell
hatten noch bis Ende des zweiten Weltkrieges die einzigen Berufsfischer
unseres Landes!