Jer Zehent
kirchspel / der von uns und unserm Gotzhus lehen ist. Vnd batt uns das wir /
den lihen, dem beschaiden man, Hainrichen Stoeklin burger ze Veltkilch /
won er im den ze kovffen geben hat. Dar zuo hat uns der egenant Hainrich
/Stoekli) / aigenlich bewiset, das er vormals den andern halbtail desselben /
zehenden ze Trysen, kovfft hett recht und redlichen, von wilhelmen / von
Richenstain sesshaft ze Trysen. Vnd also von dero kovff wegen. / als er baid
'ail des zehendes kovfft hat. Hett er uns flizzeklich gebetten / das den
zehenden also lihent, z ainem rechten lehen, im, und / sinen erben, suen,
und tochtran. Nu haben wir angesehen, die nutzzen / dienst. etc. und ver-
lihen. Hainrich Stoeklin und sinen erben, suen und Tochtran. / als unsers
Gothus recht ist, avn all geuerd, Datum etc.»
Übersetzung
«Wir Johann usw. tun kund, dass der bescheidene Knecht Johann,
Herr Rudolfs des Ritters seligen Sohn, weiland Vogt von Bludenz, vor
uns erschien. Er gab uns in unsere Hand den halben Teil des im Triesner
Kirchspiel gelegenen Zehnten auf, der ein uns und unserem Gotteshause
zugehörendes Lehen ist. Er bat uns, dass wir diesen dem bescheidenen
Manne Heinrich Stöcklin, Bürger von Feldkirch, verleihen mögen, da er
ihm denselben zu kaufen geneben habe. Dazu hat uns der ehegenannte
Heinrich ausdrücklich bewiesen, dass er vormals den andern Halbteil
desselben Zehenten zu Triesen recht und redlich gekauft habe von Wil-
helm von Richenstein, sesshaft in Triesen. Da er dieser Käufe wegen also
beide Teile des Zehenten gekauft hat, hat er uns geflissentlich gebeten,
dass wir den Zehenten darum ihm und seinen Erben, Söhnen und Töch-
tern zu einem rechten Lehen verleihen mögen. Nun haben wir Nutzen,
Dienst usw. erwogen und verleihen ihn dem Heinrich Stöcklin und sei-
nen Erben, seinen Söhnen und Töchtern, ohne alle Gefährde, nach unse
res Gotteshauses Recht».
Wilhelm von Richenstein hatte also früher mit seinem Schwieger-
vater Heinz von Unterwegen (Amtsmann zu Vaduz) alle alten Triesner
Zehent inne. Dazu besass Unterwegen seit 1407 auch den Novalzehent
zu Triesen. Die Richensteiner starben um 1450 in Triesen aus oder
zogen fort. Ihr Zehent-Lehen und dasjenige der Unterwegen gingen um
1410 und 1459 an die Gutenberger und 1544 von diesen an Balthasar
von Ramschwag. Die Ramschwag (Vögte zu Gutenberg) besassen das
Zehentlehen neben dem St.Luzilehen ın Triesen bis um 1600. Später
kamen beide Zehentlehen in Triesen und Triesenberg an die Herren
Gugelberg von Moos zu Maienfeld.
1623 kam das Triesner Zehent-Lehen an die Herren von Schauen-
stein zu Haldenstein, allerdings musste bis 1642 darum prozessiert wer-
den (siehe «Zehentstreitigkeiten»). 1771 kaufte die Gemeinde Triesen
die Hälfte dieses Zehentlehens und 1791 die andere Hälfte. Nachdem
die Gemeinde bereits 1701 das grosse St.Luzilehen bei der Muttergot-
teskapelle gekauft hatte, war mit der Ablöse des einstigen Bischofs-
Zehent-Lehen eine drückende und vor allem die Bewirtschaftung hin-
dernde Belastung von einem Grossteil der Triesner guten aufwärtigen
Grundstücke dahingefallen.
1360 besass Albero Vaistli den halben Lämmerzehent in Triesen
als Lehen, 1440 kauften die Vaistli die andere Hälfte als Lehen dazu.
Dean besassen sie um diese Zeit den Jungenzehent zu Triesen als
ehen.
Wie verworren, verblasst oder vergessen das Recht gerade beim
Novalzehent war, ist aus den folgenden Hinweisen ersichtlich: