Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Der Zehent 
ungen des 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts nicht mehr vereinbar. 
Was sollte der Bauer besondere Bodenverbesserungen anstreben, wenn 
diese die Zehntbelastung sofort vergrösserten? Auch der Kulturwechsel 
war durch den Zehnten verunmöglicht, da kein Anbauland ohne Bewil- 
igung des Zehntherrn in seiner Natur und Bestimmung verändert wer 
den durfte, 
Eine freie Benützung des Landes war so unmöglich. Nicht zuletzt 
aufgrund des Zehntwesens kam es dazu, dass dieselben Grundstücke 
immer wieder dem Gras- und Ackerbau dienten, und somit der Ertrag in 
Qualität und Quantität den Bauern kaum zufriedenstellen konnte. 
Zusammenfassend kann der Zehnt als die im Mittelalter am wei- 
sesten und gleichmässigsten eingeführte Grundbelastung bezeichnet 
werden. Er bestand im Grosszehnt, Kleinzehnt, Blutzehnt und Neuge 
reut- oder Novalzehnt. Als Grosszehnt wurden Acker- und Wiesener- 
ıräge, insbesondere aber jene Fruchtarten verstanden, aus denen Mehl 
arzeugt wurde, wie Spelzkorn, Gerste, Weizen, Roggen, Mais und 
Hafer. Der Kleinzehnt umfasste ursprünglich Garten- und Baum- 
früchte, wie Kartoffeln, Obst, Rüben und Hanf, sowie den Wein. Der 
Blutzehnt, für alle «zur Haus- und Feldwirtschaft gehörigen Vieharten» 
zu entrichten, bestand in Liechtenstein im 19. Jahrhundert nicht mehr. 
Der Novalzehnt erfasste den Ertrag von neu urbar gemachten Grund- 
stücken. Der Zehntpflichtige hatte auf dem zehntbaren Ackerstück bei 
der Ernte von Getreide iede elfte Garbe, bei Mais und Erdäpfeln jede 
alfte Ackerzeile für den Zehntnehmer auszuscheiden. Der Obstzehnt 
war nach einer vorausgegangenen Schätzung an den Zehntnehmer aus- 
zufolgen. 
Die Zehentlehen 
Nicht nur Grundstücke, Rechte an Wassern und Gewerberechte 
wurden im Mittelalter und bis ins 19. Jahrhundert verpachtet, sondern 
auch das Recht, Zehent ab bestimmten Grundstücken einzuziehen 
wurde regelrecht verhandelt und verschachert. Die ursprünglichen 
Zehentberechtigten in Triesen waren sicherlich der Landesherr und die 
Kirche (Bischof, Pfarrherren, Kirchen, Klöster). In der Folge finden wir 
.n unserm Lande durch Jahrhunderte hiesige und auswärtige Zehentbe- 
züger. Die ursprünglichen Leheninhaber (Zehentberechtigten) verkauf- 
ten ihren Zehentanspruch oder verschenkten ihn ganz oder in Teilen an 
Nachfolger. So ein Nachfolger erhielt alle Rechte seiner Vorgänger (Ver- 
käufer des Rechtes zum Zehenteinzug nach den Lehensregeln). «Der 
Bischof hatte von Anfang an das Recht auf den Bezug des Zehnten; als die 
Pfarrkirchen (selbständige Dorfkirchen an Stelle oder neben den Hofkapla- 
seien) aufkamen, traten die Pfarrer teilweise oder ganz in die Zehentrechte 
in. Mit der Zeit aber gerieten viele kirchlichen Einkünfte auf verschiede- 
nen Wegen in weltliche Hände, die trotz aller kirchlichen Verbote darüber 
wie über gewöhnliches Vermögen verfügten.» (JBL 1902, 34) 
as Zehentlehen des Bischofs von Chur ın Triesen (LUB 1/1, 290) 
«Bischof Johann (II.) von Chur verleiht den Zehenten zu Triesen 
nach Aufgabe seitens Johanns (von Unterwegen) 1380 an Heinrich Stöck- 
lin von Feldkirch. 
Wir Johanns etc. Tuont kunt das für uns kam der beschaiden knecht 
Johanns hern Ruodolfs saeligen sun Ritters, wilond vogt von Bludentz und 
gab uns / uf in unser hand, Dem halben tail des zehenden gelegen in Trysner 
1
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.