Lehen und Grossgrundbestiz
wiss gelegen, der wasser flus, / dre obrist rsprung genant / in der blaig-
gen zu zweyen / Räderen.
Zünsen ıezo dıe gemeinden / Walser am Trisnerberg, / vermögrevers
gegen Graff / Rudolphen zu Sulcz. anno 1515. / in das Schloss Vaducz zu ant
/ worthen, oder die Mühlin / heimgefallen. Gelt, 2 Pfd. 5 Sch
Geben iecz Sye gemeine / Walser.
Die Mühli Hoffstatt zu Trisen. / im dorff sambt dem wasserfluss, /
undt der Seegen.
Zünst Heinrich Thöni vermög / lehenbriefs von Graff rudolphen / zu
Sulcz. anno 1521. in das Schloss / Vaducz zu antworthen, oder dıe / Mihli
heimbgefallen,
Gelt. 4 Pfd, Pfg.
Gibt jezt amman Jntl Pauli,
Das Badt im vogelsang ob Trisner / buechwaldt, Zünst jährlichen
ver- / mög lehenbriefs von Graff Casparn / zu Hochen Embs. anno. 1617.
dar- / innen Jhme auch die weinschenckhin vergunt. 4. fl.
Gibt jezt Francz Lampert zu / Trisen.
Die Tafferen zu balczers. / undt Trisen, wie auch das / Thhailer ambt,
sambt einem / Hauss, undt Hoffstatt zu halczers.
Zünst Pauli Kindtlin vermöb / lehenbrieffs von Graff Johann / von
Sulcz. anno 1540. darinnen
Die zu Trisen im dorff gesessen, / seyn schuldig, wann ein Herr / im
Mayrhoff bawen lassen will, / ein Tag mit 2. pflüegen zu / bawen, da soll
man leuth undt / vieh zuessen geben.
Mehr so ist das halb dorff zu Trisen / schuldig, im Mayrhoff / ein Tag
zu / mehen, undt das ander halb dorfff/zu hewen, das wexlen sye mit / ein-
ınderen., da soll man ihnen / zuessen geben
NB: Die Wiedergabe in der Schreibweise der damaligen Zeit ist
absichtlich gewählt. Die meisten der hier genannten Regalien scheinen
schon früher unter den herrschaftlichen Lehen in heutiger Schreibweise
auf, so dass keine Leseschwierigkeiten entstehen sollten.
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