Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Lehen und Grossgrundbestiz 
Alpen als Lehen 
Von der Alpe Lawena besitzen wir keine Kunde, wann und wie sie 
die Gemeinde Triesen zu eigen erwarb. Sie scheint aber nirgends in 
bisher bekannten Urkunden als Lehen auf, sondern als Eigenalpe der 
Triesner, lediglich mit der Feudallast des Vogelsmolkens belastet. Valüna 
ist erst am 7. Dezember 1378 vom Grafen Heinrich von Werdenberg- 
Sargans zu Vaduz um 22 Pfund Pfennig gekauft worden. Im Kaufbrief 
wird ausdrücklich auf das früher esta lebe Lehenverhältnis verwiesen. 
Von dieser 1378 vom Grafen erkauften Alpe konnten nun die 
Triesner 1403 das Alple dem Walliser Hans Gassner als Erblehen geben 
und zwar gegen einen jährlichen Lehenszins von 1 Pfund Pfennig. 
Diesen Erblehenszins lösten die Inhaber des Älplilehens an Martini 1665 
mit 20 Pfund Pfennig ab und wurden damit volle Eigentümer der Alpe 
Die Triesner lösten also aus dem Älple 1665 allein 20 Pfund Pfennig, 
während sie 1378 für ganz Valüna nur 22 Pfund Pfennig bezahlt hatten! 
Ebenso verhielt es sich mit Schedler’s Boden, dem heutigen 
Kleinsteg. 1406 übergaben die Triesner denselben 6 Wallisern am Trie- 
senberg um jährlich 1 Pfund Pfennig Zins und 35 Pfund Ehrschatz zu 
einem «ewigen Erblehen». Nach vielen Streitereien verkauften die Tries- 
ner dann den Triesenbergern (Wallisern) am 24. August 1615 den Klein- 
steg. Anstelle der she von Grundstücken und Alpen treten ab ca. 
1500 die Käufe von den Landesherren und solche zwischen den Alpbe- 
sitzern. 
Ein Pfarrerlehen 
Der Pfarrer wurde vom Landesherrn als Patronatsherr der Kirche 
zu Triesen wie ein Lehenträger angesehen. J.B. Büchel berichtet darüber 
in JBL 2-58: N 
«Otmar Poss aus Bregenz. Über dessen Wirksamkeit sind keine 
Nachrichten auf uns gekommen. Er starb 1620. Nach seinem Tode entspann 
sich über seine Hinterlassenschaft ein Streit zwischen den Patronatsherren, 
Grafen Kaspar von Hohenems (seit 1613 Landesherr), dem bischöflichen 
Ordinariate und den Verwandten des verstorbenen Pfarrers. Graf Kaspar 
wollte die gesamte Hinterlassenschaft des Verstorbenen an sich ziehen auf 
Grund des sog. Beraubungsrechtes (jus spolıi), dem gemäss die Landesher- 
ren das hinterlassene Vermögen der Bischöfe, und ie Patronatsherren das 
der Geistlichen zu Handen nahmen. Ferner berief sich der Graf auf den 
Übergabsbrief von 1492, den Bischof Heinrich bestätigt hatte, und welcher 
auswies, dass «diejenigen, welche die Lehenschaft der Pfaffpfründe zu Trie- 
sen inne haben, der Priester, die darauf belehnt absterben, hinterlassenen 
Gutes Erben sein sollen, wie von Alters Herkommen set». Dieses Berau- 
bungsrecht, auch «das Recht rapite, capite» oder Es Raps» genannt, 
bestand tatsächlich in fast ganz Europa mehrere Jahrhunderte lang, trotz 
vielfachen Protestes der Concılien. Das Lehensystem durchdrang eben im 
Mittelalter alle Verhältnisse. Der Geistliche erschien von diesem Stand- 
punkte aus auch nur als ein Höriger, dessen Hinterlassenschaft dem Lehen- 
herm zufich Dem Geistlichen war es darum auch verwehrt, ein Testament 
zu machen. Vom 16. Jahrhundert ab änderte sich dies. 
Gegen die Forderung des Grafen Kaspar verwahrte sich der Gene- 
ralvikar des Bischofs, Dr. Joh. Zoller, weil sie den Satzungen der Kirche
	        

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