Lehen und Grossgrundbestiz
weise einen Tag das halbe Dorf zu mähen, das andere halbe aber zu heuen,
wogegen ihnen, und ihrem Vieh das Essen, und Futter abgereicht werden
Muss.
Es heisst zwar in den alten Bestandkontrakten auch, dass die Bestän-
der berechtigt sind; diejenigen 24 Fuder Bau(mist) so zeither auf diesem
Hof, und dessen mehrere Eıfnung angewendet worden, auch in Zukunft
dahin zu wenden, woraus man SC liissen sollte, dass Triesen schuldig wäre,
auch dahin 24 Fuhren Mist abzugeben, allein einerseits enthält von dieser
Verpflichtung das Urbarium nichts, andererseits will die Gemeinde Triesen
bievon auch nichts wissen, und endlich beziehen die Mayerhofsbeständer
diesen Dung nichtt, daher hier ein Missverständnis zum Grunde liegen,
und diese Uiberlassung auf den Frohndung, den die Gemeinde Triesen in
die herrschaftlichen Reben abzugeben schuldig ist, hinzuzielen scheinet.
Er war in älteren Zeiten, und so viel die Akten zeigen, schon seit dem
lahre 1739 immer an mehrere Triesner Individuen anfänglich um einen
iährlichen Zinns von 250 fl spätr um 300 fl überlassen, bis er im Jahre 1751
laut Kontrakt von 22ten August in 34 Theile getheilet, und an 15 Bürger
von Triesen auf lebenslang gegen deme um jährlich 300 fl lehensweise ver-
liehen worden ist, dass sie neben dem Zinse sowohl bei Errichtung des Kon-
irakts, als auch bei jeder nachfolgenden Besitzveränderung von einem gan-
zen Theile 15 fl Ehrschatz bezahlen.
Diese Benützungsweise ist zwar dem wahren Werthe des Hofes nıcht
angemessen, allein muss, weil noch mehrere damit lebenslang belehnte
Indiwiduen samt ihren Weibern leben, demohngeachtet bis zu ıhren
Absterben fortgesetzt werden, und erst dann, wenn alle lebenslänglichen
Lehensleute ausgestorben sind, kann man herrschaftlicherseits damit nach
Willkühr verfügen. Zu welchem Ende seit dem Jahre 1809 die erledigt
gewordenen Theile den Erben der abgelebten nicht mehr auf Lebenslang
zu Lehen gegeben, sondern gegen Erlag des bestimmten Ehrschatzes, und
des bedungenen Zinses nur auf widerrufliche Zeit, wie lang es nämlich der
Obrigkeit gefällig sey wird, beibelassen werden.
Ist der ganze Hof einmahl in die obrigkeitlichen Hände zurückgefal-
len, dann kann er ohne Anstand zu einem viel grösseren Erträgnis gebracht
werden, nicht durch Bewirtschaftung zu eigenen Handen, die wegen dem
sehr theuren Taglohne, und der wenigen Frohn, die noch obendrein mit
vollkommener Verköstigung des Frohners, und seines Viehes so beschwert
ist, dass sie fast so kostspielig, als die Arbeit durch bezahlte Taglöhner wird,
mithin fast gar keinen Vortheil gewährt; - sondern durch Verpachtung der
ganzen Realität an einen einzigen Beständer, der dann, besonders wenn
man mit diesem Bestande die herrschaftliche Alp Sika verbände, ihm aus
dem herrschaftlichen Schwefel und Schlosswalde 20 Klafter Brennholz
jährlich auf seine Kosten hauen, und das Laub zum Einstreuen im Walde
sammeln Liesse, immer einen Zinnss von beiläufigen 1200 fr erschwingen
könnte, wöhrend dem itzt von diesem Mayerhofe nur 300 fr und von der
Alp Sika 295 fr zusammen 595 f gezahlt werden. Die Mitverknüpfung der
Alp Sika, ist bei einem künftigen Verlasse des Mayerhofs im ganzen noth-
wendig, weil sonst der Beständer, da ihm die Gemeinde aus Misgunst ent-
weder sein Vieh nicht annehmen, oder den Lohn nach Willkühr steigern
könnte, keinen Ausweg hätte, sein Vieh in die Sommerung zu bringen.»
Der Meierhof und mit ihm die Alpe Sükka wurden ım ausgehen-
den Mittelalter durch die Herrschaft selbst bewirtschaftet. Dann wur-
den sie um 1500 herum verliehen, später wieder selbst bewirtschaftet.
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