Lehen und Grossgrundbestiz
ser und Untertanen sich eingeschoben hatten. Gleich verblieben die
Lehennehmer der untersten Stufe, das sind die Bauern als Nutzer.
Man unterscheidet:
:. Schupflehen wurden durchwegs auf 15 Jahre gegeben und zwar
gegen einen festen Zins (teilweise Naturalien, wıe bei den Erblehen, und
andere gegen Geld). So wurde der herrschaftliche Meierhof noch im 19.
Jahrhundert als Schupflehen an «Beständer» vergeben und dann wieder
selbst bewirtschaftet.
2. Die Norm waren die Erblehen. Die darauf lastende Abgabe
bestand zum grossen Teile noch in Naturalien (Schmalz, Käse, Korn,
Dienstleistungen). Diese konnten durch Jahrhunderte gleichbleiben,
wurden aber ımmer mehr in Geld umgewertet und gefordert.
Wer seinen Lehenszins rechtzeitig bezahlte und die andern allen-
falls auf dem Lehengute haftenden Lasten erfüllte (z. B. Frontage lei-
sten), der konnte vom Lehenherrn nicht vom Lehengut verjagt werden,
besonders nicht dort, wo es in einer Hofstatt bestand.
Es rechtfertigt sich, die Triesner Lehen hier ausführlich zu
beschreiben, weil sıe einen Einblick in die Wirtschaft des Mittelalters
und der Neuzeit bis ins Industriezeitalter herauf und zudem einen inter-
essanten Einblick in die hier wohnhafte Bevölkerung und die Bezeich-
nung der Fluren geben. Die Darstellung ist grösstenteils dem JBL 1902
entnommen.
Die Lehen zu Triesen
Allgemeines
Frägt man die ältere Generation in Triesen, ob ihnen «Lehen»noch
bekannt sei, so verweisen die Gefragten auf den Lehenböchl (Lehenbü-
chel), auf das Gebiet um die Muttergotteskapelle, das dorfnahe Feld und
vor allem den Meierhof mit dem Bemerken, das waren alles einst Lehen.
Sie haben recht. Triesen besass einst viel Lehengrundstücke und andere
Lehen (gewerbliche). Der Lehenböchel unter und hinter St. Mamerten
(nordwestlich), einst bezeichnet als «zwischen den zwei Gassen liegend»,
umfasst grundbuchbezeichnet heute noch 14 Parzellen in Kat. Flur VII
- das ist die Dorfflur - Nr. 272, 570-582. Die Lage dieses Lehenbesitzes
kann daher restlos geklärt werden. Ebenso klar sind der Meierhof und
die beiden Heerawingert (herrschaftliche Weingärtgen südlich des
Meierhofes in Maschlina) festzuhalten. Bad Vogelsang und die
herrschaftliche Mühle stehen räumlich fest, während un einst grosse St.
Luzilehen mit seinem Streubesitz nur annähernd nachgezeichnet wer
den kann.
Die Triesner Lehen sind keine Reichslehen, also nicht direkt von
einem König oder Kaiser an Bauern verliehen. Sie stammen aber aus die-
sem Reichslehen, sind Teile desselben und zwar aus dem privat anzuse
henden Teil des Reichslehens, nicht Ausfluss der Landeshoheit.
Das Lehenwesen durchdrang bis zur gänzlichen Auflösung des-
selben wie der Zehent alle Verhältnisse in unserm Land. Denn wo nicht
von alters her Privatbesitz nachzuweisen war, lag der Eigentumsan-
spruch des Landesherrn, des Inhabers des Reichslehens darauf. So auch
in Triesen. Alle Waldung und die Alpen waren Herrschaftsgebiet und
konnten nach und nach «geliehen» (heute würde man sagen: gepachtet)
werden. So entwickelte sich das Lehenrecht für die niederen Lehen - das
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