Alpen und Heuberg
ren. Hier wird aber folgende Ausnahme gemacht: - «es wäre dann da
etwann einer ein Kuhe vier hinein thäte und dabey ungefährlich ein paar
Rinderlein hätte und anderwerts damit nicht unterkommen möcht,
ihme dasselbige wie auch einem der zwo Kühe hinein thäte, ein Rindlein
mit hinein genommen und in der Schneeflucht passiert werden, doch
Gefahr hierinnen ausgeschieden.»
«Zum a fünften Melchenshalber wann die Gritschner mit ihrem Vieh
heraber in die Schneeflucht gefahren, und die Waidung bis auf die Mel-
chens- oder Non-Zeit gebraucht, soll die Milch denen von Triesen zugehö-
vg seyn. Wann aber die Schneeflucht nit lang währt, sondern die Gritsch-
ner nur ein kleine Weil auf ungefährlich eine Stund herabgefahren und
nichts besonders oder namhaftıges geetzt sollen sie auch dafür nichts zu
geben schuldig seyn; da sie aber darüber geetzt hätten und wieder hinauf in
ihr Alp Gritsch Jahren und droben Melchen wurden, sollen sie schuldig seyn
ste mit denen von Triesen umd die Milch der Gebühr nach zu vergleichen
wie von Altershero, und als Wir in der Kundschft gehört haben sie ungleich
biesweilen ein halbs biesweilen ein ganzes Viertel Schmalz geben, auch ein,
zwey, oder drey Käs ungefährlich je nach dem sie die Waid lang gebraucht
haben, dass sollen sie nachthun, und wann Sach wäre, dass die Gritschner
in die Schneeflucht heraber fahren müssen und vor Schnee nicht etzen
könnten und also in Stafel selten auch den Morgan danach ungeetzt hinweg
fuhren, es wäre heimwerts oder wieder gestracks in ihre Älp, sollen sıe
nichts für die Herberg schuldig seyn; ob dann sich auch begebe dass die
Gritschner gegen Abend heraber fuhren und etzten, sollen sie den Abend
oder den Morgen darnach Melchen zu lassen schuldig seyn und auch sich nit
allein in diesen sondern allein andern dass sich zwischen ihnen zugetragen
oder begeben möchte jedezeit nchbäuerlich schiedlich und friedfertig gegen
einander erzeigen und halten wie ehrlichen Nachbauern und Unterthanen
eines Herrn zu thun gebührt und wohl ansteht».
7) 1659 behalten sich die Käufer (Balzner) eines Stücks Alpweide
den Weg über der Verkäufer (Triesner) Alp vor, um bei Schneefluchten
auf einem geschützten Weg in das neu gekaufte Stück gelangen zu kön-
nen.
Das Schneefluchtsrecht wird heute kaum mehr beansprucht.
Denn jener, der es beanspruchte, musste dafür Vergütung leisten, indem
er Milch abzugeben hatte. Also mussten die Gapfahler oder Gritscher in
Valüna melken lassen. Heute sind Heuvorräte angelegt oder Futter kann
mit Motorfahrzeugen oder gar per Helikopter antransportiert werden.
Der Alpweg nach Valüna
Die Benutzung der am Grate oben oder im Saminatale liegenden
Alpen war in alter Zeıt für die Triesner beschwerlich. Es fehlten Weg und
Steg. Wohl bestanden Viehtriebwege, sog. Alpwege, die eingezäunt
waren, damit das Triesner und Balzner Vieh bei Auf- und Abtrieb nicht
schaden konnte. Der. Alpweg in Triesen führte über die Langgasse,
Poska und Vanola über die Letzana, Süttigerwies, dann, Triesenberg
nordwärts liegen lassend, über Lavadina dem Kulm zu. Dieser wurde
bis zum Bau der Letzanastrasse 1890 benutzt.
Erstmals vernehmen wir von Wegen nach der Valüna im Kauf-
briefe vom 7. Dezember 1378. Dort heısst es bei der Grenzbeschrei-
bung, die Mark gehe heraus bis an den Malbuner Viehtriebweg und dann
den Triebweg hinauf bis zum Kulm. Zur Valüna gehören neben den
A