Alpen und Heuberg
rechtigten zu wenig Schweine aufgetrieben werden, können von auswärts
zur Albun zugelassen werden. Die Zahl der zur Sömmerung zugelassenen
Schweine Bestimmt der Alpausschuss. Sollte es jedoch Sera dass von
Alpberechtigten mehr Schweine angemeldet werden, als angenommen
werden können, so entscheidet das Los, wobei Viehbesitzer und Nichtvieh-
besitzer in gleicher Weise zu berücksichtigen sind. Durch das Los zurückge-
stellte Nutzungsberechtigte haben im kommenden Jahr den Vorzug.
Berücksichtigt werden jedoch nur diejenigen, welche auf den ortsüblich
bekanntgemachten Termin anmeldeten.
2. Die Alppflege und deren Kosten
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Die Tragung der Kosten für die Alppflege und Unterhalt sind in Art.
13/a und b begründet, doch werden Anschaffungen wie in vorgängigem
Art. 13/a erwähnt, von der Gemeinde nur getragen, wenn diese im Einver-
nehmen mit dem Gemeinderat beschlossen und die Ausführungen grund-
sätzlich im Offertwege in Akkord vergeben werden.
3. Unterhalt der Gemeindeweiden und Zäunungspflicht
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Die Unterhaltungspflicht der Allmeinde und der Gebiete mit Trat-
trecht, richten sich nach den vorerwähnten Bestimmungen für die Alpung.
Die Zäunungspflicht ist entlang den übrigen Gemeindegebieten den Wei-
debenützern und entlang dem privaten Grundbesitz nach Ortsgebrauch
oder auch nach den auf Grund von Abmachungen und Gesetzen auferlegt.
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Das Abgrasen und Heuen ist nur mit Bewilligung des Alpausschusses
und nur auf Gebieten gestattet, die nicht zu Weidezwecken benützt wer-
den.
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Die Alpen und Gemeindewiesen (Allmend) sind nur gemeinsam zu
benützen, das Vor- und Nachtreiben ist untersagt.
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Auf Privatboden (Heureuten) mit Atzungsrecht wird bestimmt, dass
der Abnutzen bis zum 8. September jeden Jahres abgeerntet sein muss, da
das Vieh auf diesen Termin auf diese Weiden aufgetrieben werden darf.
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Der Gemeinderat entscheidet in allen Angelegenheiten alpwirt-
schaftlicher Natur endgültig.
VL Bussen und Verfahren
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Wer diese Statuten und Anordnungen der zuständigen Organe zuwi-
derhandelt oder Entscheidungen oder Verfügungen der Alpverwaltung sich
widersetzt oder denselben nicht nachkommt, kann durch den Gemeinderat
mit einer Busse bis Fr. 250.-— belegt werden.
VIL Schlussbestimmung
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Durch diese Statuten werden diejenigen vom Jahre 1867 ausser Kraft
gesetzt,
Diese Statuten treten sofort ın Kraft, jedoch bleiben die bestehenden
gewählten Alporgane bis zur fälligen Neuwahl im Amt.