Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Alpen und Heuberg 
rechtigten zu wenig Schweine aufgetrieben werden, können von auswärts 
zur Albun zugelassen werden. Die Zahl der zur Sömmerung zugelassenen 
Schweine Bestimmt der Alpausschuss. Sollte es jedoch Sera dass von 
Alpberechtigten mehr Schweine angemeldet werden, als angenommen 
werden können, so entscheidet das Los, wobei Viehbesitzer und Nichtvieh- 
besitzer in gleicher Weise zu berücksichtigen sind. Durch das Los zurückge- 
stellte Nutzungsberechtigte haben im kommenden Jahr den Vorzug. 
Berücksichtigt werden jedoch nur diejenigen, welche auf den ortsüblich 
bekanntgemachten Termin anmeldeten. 
2. Die Alppflege und deren Kosten 
s25 
Die Tragung der Kosten für die Alppflege und Unterhalt sind in Art. 
13/a und b begründet, doch werden Anschaffungen wie in vorgängigem 
Art. 13/a erwähnt, von der Gemeinde nur getragen, wenn diese im Einver- 
nehmen mit dem Gemeinderat beschlossen und die Ausführungen grund- 
sätzlich im Offertwege in Akkord vergeben werden. 
3. Unterhalt der Gemeindeweiden und Zäunungspflicht 
f 26 
Die Unterhaltungspflicht der Allmeinde und der Gebiete mit Trat- 
trecht, richten sich nach den vorerwähnten Bestimmungen für die Alpung. 
Die Zäunungspflicht ist entlang den übrigen Gemeindegebieten den Wei- 
debenützern und entlang dem privaten Grundbesitz nach Ortsgebrauch 
oder auch nach den auf Grund von Abmachungen und Gesetzen auferlegt. 
$27 
Das Abgrasen und Heuen ist nur mit Bewilligung des Alpausschusses 
und nur auf Gebieten gestattet, die nicht zu Weidezwecken benützt wer- 
den. 
f28 
Die Alpen und Gemeindewiesen (Allmend) sind nur gemeinsam zu 
benützen, das Vor- und Nachtreiben ist untersagt. 
f29 
Auf Privatboden (Heureuten) mit Atzungsrecht wird bestimmt, dass 
der Abnutzen bis zum 8. September jeden Jahres abgeerntet sein muss, da 
das Vieh auf diesen Termin auf diese Weiden aufgetrieben werden darf. 
f 30 
Der Gemeinderat entscheidet in allen Angelegenheiten alpwirt- 
schaftlicher Natur endgültig. 
VL Bussen und Verfahren 
S31 
Wer diese Statuten und Anordnungen der zuständigen Organe zuwi- 
derhandelt oder Entscheidungen oder Verfügungen der Alpverwaltung sich 
widersetzt oder denselben nicht nachkommt, kann durch den Gemeinderat 
mit einer Busse bis Fr. 250.-— belegt werden. 
VIL Schlussbestimmung 
Sf 32 
Durch diese Statuten werden diejenigen vom Jahre 1867 ausser Kraft 
gesetzt, 
Diese Statuten treten sofort ın Kraft, jedoch bleiben die bestehenden 
gewählten Alporgane bis zur fälligen Neuwahl im Amt.
	        

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