Alpen und Heuberg
solchen Urtheln auch in sonderheit den Oberdorfern der halbe Theil des
waidgelts, und das derentwegen ihrer zwey jährlich den Underdorfern,
wann ste des Alpp Mieth-Gelts halber abrechnen, beywohnen dürfen,
zugesprochen; Darüäberhin aber von beiden Theilen nich. geruhet, sondern
zu Graf Hannibals von Hohenembs Zeiten in Anno 1687 den fünfzehenen
Tag July ein neuer Vergleich errichtet, und darinnen wieder den Tenor obi-
ger uhralten Dorfsordnung, und der darauf erfolgten dreyen gleichstimmi-
gen Urtheln, ... Oberdorfern vor das halbe waidgelt allein jährlich fünf-
zehn Gulden eingestanden worden, die in dem obern Theil des Dorfes zu
Iriesen gesessenen Einwohner sich dadurch höchstens, und zwar umb so
mehr vernachtheilt zu seyn erachtet, als dieser neue Vergleich gleichsam
wider ihren Willen und klare gerechtsame Zustand gekommen seyn solle,
derentwegen auch die Sache von ihnen bey dem fürstlich «Liechtensteini-
schen Oberampt wiederumb klagbar angebracht, und endlich an die
zeweste fürstliche Vormundschaft durch ordentliche Appellation devolvirt,
von dieser aber, bey neulich vorgegangener Regimentsveränderung, die
zesamte von ihnen in dieser Sach abgehandelt und völlig beschlossene
Acta, dem jezigen Regierenden La iirten, dem Durchlauchtigten Für-
ten und Herrn Anton Florian, des Heyligen Römischen Reichsfürsten, und
Regierer des Hauses Liechtenstein, in Schlesien zu Troppau, und Jagerndorf
erzogen, Grafen zu Rittberg. c.c. Rittern des Goldenen Fluss, Grand d’E-
pagne von der Ersten Class, Der Römisch Keyserlich und Königl. Catholi-
schen Mayst geheimen Raht, auch Obrist Hof» und respective Obristen
Stallmeister, zu oberrichterlichem Ausspruch überlassen worden, höchstge-
dacht Ihro fürstliche Durchleücht aber nichts liebers gesehen, als dass bey
antritt der Regierung diese beede streitende Theile, ohne richterliche
Urthel, durch einen güthlichen Vergleich aus einander gesezet, mithin auf
2wig wiederumb befriedigt werden möchten, zu solchem Ende auch dero-
selben, zu Begreifung dieser Landen Possession und Einnahm der Huldi
zung heraufgesendeten Commissario den gnädigsten Befehl aufgetragen,
dieser auch dieses heylsame Werkh sich umb so mehr angelegen seyn lasse,
als bey genohmenem Augenschein, und genauer Einsicht, ch in der Wahr-
heit ergeben, dass die Triesner nur eine «in einem einigen Dorf zusammen
wohnende Gemain, und von den Lieben alten vor diesem ganz ohnmäch-
# separirt worden, die so genannten Unterdörfer und von denen in dem
bern Dorf gesessenen biss daher ohnvereinlich mehrere Vortheil genossen
und gezogen, anstatt Sie beederseits billicher Dingen aus deren gemeinen
Gühtern umb so mehr gleichen nuzen ziehen, und schaden leyden sollen als
mehr verwandt und verschwägert beede theil mit ein ander seyn, und Kin-
der einander zu heyrathen, und dergestalt, dass heute einer in dem oberen
«morgen aber in dem undeern Dorfstheil zu wohnen kommen kan, zu zie-
ben pflegen, dass solchennach durch göttlichen Segen und ohnermüdeten
Zuspiuch des Commisary und von beeden Theilen darzu erbettener fried-
iebender Leüthe, besonders der alten Landammänner Basıly Hoppen,
Johann Conrad Schreibers, und Anthony Banzers, allersets aus der Graf-
schaft: Vaduz, sodann des Landeshauptmanns Ferdinand Neschers von
Schellenberg, wie nicht weniger des Thoma Walsers, Herrschaftlichen
Hauptzollers, und Florian Wolfen Herrschaftlichen Weingarienmeisters,
die Sache endlich dahin gediehen, dass die von beeden Theilen zugegen
geweste bevollmächtigte Deputirte, benanntlich Ägidius Kindle, des
Gerichts und Franz Banzer, Stephan Banzer, Peter Rieg, und Johann Bar-
gezi, alle aus dem undern», sodann Georg Gassner des Gerichts, Peter
Negelin, Georg Negelin, Franz Kindle und Jacob Sprenger aus dem oberen
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