Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Alpen und Heuberg 
solchen Urtheln auch in sonderheit den Oberdorfern der halbe Theil des 
waidgelts, und das derentwegen ihrer zwey jährlich den Underdorfern, 
wann ste des Alpp Mieth-Gelts halber abrechnen, beywohnen dürfen, 
zugesprochen; Darüäberhin aber von beiden Theilen nich. geruhet, sondern 
zu Graf Hannibals von Hohenembs Zeiten in Anno 1687 den fünfzehenen 
Tag July ein neuer Vergleich errichtet, und darinnen wieder den Tenor obi- 
ger uhralten Dorfsordnung, und der darauf erfolgten dreyen gleichstimmi- 
gen Urtheln, ... Oberdorfern vor das halbe waidgelt allein jährlich fünf- 
zehn Gulden eingestanden worden, die in dem obern Theil des Dorfes zu 
Iriesen gesessenen Einwohner sich dadurch höchstens, und zwar umb so 
mehr vernachtheilt zu seyn erachtet, als dieser neue Vergleich gleichsam 
wider ihren Willen und klare gerechtsame Zustand gekommen seyn solle, 
derentwegen auch die Sache von ihnen bey dem fürstlich «Liechtensteini- 
schen Oberampt wiederumb klagbar angebracht, und endlich an die 
zeweste fürstliche Vormundschaft durch ordentliche Appellation devolvirt, 
von dieser aber, bey neulich vorgegangener Regimentsveränderung, die 
zesamte von ihnen in dieser Sach abgehandelt und völlig beschlossene 
Acta, dem jezigen Regierenden La iirten, dem Durchlauchtigten Für- 
ten und Herrn Anton Florian, des Heyligen Römischen Reichsfürsten, und 
Regierer des Hauses Liechtenstein, in Schlesien zu Troppau, und Jagerndorf 
erzogen, Grafen zu Rittberg. c.c. Rittern des Goldenen Fluss, Grand d’E- 
pagne von der Ersten Class, Der Römisch Keyserlich und Königl. Catholi- 
schen Mayst geheimen Raht, auch Obrist Hof» und respective Obristen 
Stallmeister, zu oberrichterlichem Ausspruch überlassen worden, höchstge- 
dacht Ihro fürstliche Durchleücht aber nichts liebers gesehen, als dass bey 
antritt der Regierung diese beede streitende Theile, ohne richterliche 
Urthel, durch einen güthlichen Vergleich aus einander gesezet, mithin auf 
2wig wiederumb befriedigt werden möchten, zu solchem Ende auch dero- 
selben, zu Begreifung dieser Landen Possession und Einnahm der Huldi 
zung heraufgesendeten Commissario den gnädigsten Befehl aufgetragen, 
dieser auch dieses heylsame Werkh sich umb so mehr angelegen seyn lasse, 
als bey genohmenem Augenschein, und genauer Einsicht, ch in der Wahr- 
heit ergeben, dass die Triesner nur eine «in einem einigen Dorf zusammen 
wohnende Gemain, und von den Lieben alten vor diesem ganz ohnmäch- 
# separirt worden, die so genannten Unterdörfer und von denen in dem 
bern Dorf gesessenen biss daher ohnvereinlich mehrere Vortheil genossen 
und gezogen, anstatt Sie beederseits billicher Dingen aus deren gemeinen 
Gühtern umb so mehr gleichen nuzen ziehen, und schaden leyden sollen als 
mehr verwandt und verschwägert beede theil mit ein ander seyn, und Kin- 
der einander zu heyrathen, und dergestalt, dass heute einer in dem oberen 
«morgen aber in dem undeern Dorfstheil zu wohnen kommen kan, zu zie- 
ben pflegen, dass solchennach durch göttlichen Segen und ohnermüdeten 
Zuspiuch des Commisary und von beeden Theilen darzu erbettener fried- 
iebender Leüthe, besonders der alten Landammänner Basıly Hoppen, 
Johann Conrad Schreibers, und Anthony Banzers, allersets aus der Graf- 
schaft: Vaduz, sodann des Landeshauptmanns Ferdinand Neschers von 
Schellenberg, wie nicht weniger des Thoma Walsers, Herrschaftlichen 
Hauptzollers, und Florian Wolfen Herrschaftlichen Weingarienmeisters, 
die Sache endlich dahin gediehen, dass die von beeden Theilen zugegen 
geweste bevollmächtigte Deputirte, benanntlich Ägidius Kindle, des 
Gerichts und Franz Banzer, Stephan Banzer, Peter Rieg, und Johann Bar- 
gezi, alle aus dem undern», sodann Georg Gassner des Gerichts, Peter 
Negelin, Georg Negelin, Franz Kindle und Jacob Sprenger aus dem oberen 
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