Alpen und Heuberg
Das Alpgesetz von 1867 verpflichtete die Alpeigentümer
(Gemeinden und Genossenschaften), Alpstatuten zu schaffen und in
diesen neben den Bewirtschaftungsvorschriften die Alprechte genau
:estzulegen.
seit 1957 werden, zuerst bis Ende 1961, alle Alpen und Vorweiden
durch die Gemeinde an die Alpbenützergenossenschaft Triesen ver-
pachtet, ab 1961 nur mehr Valüna (mit Ausnahme der Hütte auf Wald:
Doden) und Allmend Forst. Die Viehhalter in Triesen argumentierten,
Valüna genüge bei der geänderten Landwirtschaft jetzt für die Auftriebs-
vedürfnisse der Triesner als Kuh- und Galtalpe. Lawena bewirtschaftet
nun seit 1961 die Gemeinde durch Verpachtung an einen einzelnen
Pachtinteressenten und seit 1983 in eigener Regie. Nicht berührt davon
sind die durch Gesetz und Alpstatuten von 1945 stipulierten Alprechte.
‘Siehe Alpstatuten und Verträge)
50 gerne die Triesner die Förderungsmittel des Landes für die
Alpwirtschaft entgegennahmen, so ungern Tessen sie sich in die Bewirt-
schaftung hineinreden. Ein Beispiel dafür: Im Alpbuch von 1892 ist zu
‚esen:
«In diesem Jahr wurde den Statuten des Alpbriefes zu wider eine
neue Verordnung eingeführt, es wurde nämlich von der fürstlichen Regie-
'ung eine Kommission ausgewählt, die im Frühling alle Alpen durchzuge-
hen hat und jeder Gemeinde ihre Auffahrt zu bestimmen ermächtigt ist. Als
diese Verordnung in unserer Gemeinde eben zur Zeit, da man auffahren
wollte, bekannt wurde, und die Kommission unsere Alpen bereits um eine
Woche hinausschieben wollte, erhob sich unter den Bürgern allgemeiner
Aufruhr. Es wurde von den Bürgern beschlossen, von der Kommission und
von der fürstlichen Regierung Feine Notiz zu nehmen und wenn es zum
Äussersten kommen sollte, lieber Strafe zu bezahlen als das Vieh länger
daheim behalten. Zur Sicherheit dessen musste jeder, der Vieh aufireiben
wollte, sich eigenhändig unterschreiben. Es wurde also eigenmächtig auf-
gefahren. Die fürstliche Regierung aber nahm jedoch dieses eigenmächti ge
Vorgehen sehr übel auf, und verhängte von Lawena 5 fl und für Valüna
20 fl Strafe über sie, die sie bei den Alpvögten mittels Exekution einheben
wollte. Später bei der Abrechnung wurde die Strafe ausgeglichen. Die
Hälfte zahlte die Gemeinde, die andere Hälfte wurde den Kühauftreiben
den Bürgern aufgelegt.» ;
Die Alspflegs war den die Alpe benützenden Viehauftreibern
zrundsätzlich in Form einer Fron überbunden. Zur Alppflege gehören
2aach Gebrauch und Statuten die Verpflichtungen, Zäune zu erstellen,
vestehende Wege, Tränkebrunnen, Wasserleitungen und Weiden zu
erhalten und zu verbessern, letztere zu düngen und von Unkraut und
Steinen frei zu halten. Dieser Unterhalt der Alpe wurde im Wege der
Umlage von Frondiensttagen in alter Zeit ganz und später reduziert
durch die viehtreibenden Bürger erbracht. («den Tag machen», «Tag in
der Alp machen»).
Im Gegensatz dazu gingen Investitionen (Neubauten, Wegerstel-
len, Neuanschaffen von Inventar, Alpurbarisierung, Klusbaute, Rüfe-
verbauungen, Waldschutz) zu Lasten aller nutzungs erechtigten Bürger
“«Ortsgemeinde») (denen auch Jagderträgnis und ähnliche Einnahmen
aus dem Walde zustanden. Die Ausscheidung zwischen Alpunterhalt
(Alppflege) und Investition verwischte sich im Laufe der Jahre. Seit 1975
Sind in Triesen die sog. Alptage erst reduziert und später ganz aufgelas-
sen worden. Das sog. «Putzen» der Alpe wird heute zu Lasten von Vieh-
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