Alpen und Heuberg
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Die Alpstatuten der einzelnen Gemeinden treffen nun in diesem
Rahmen Anordnungen für die Bestossung und die Verwaltung der
Alpen. Die Verwaltung der Gemeindealpen erfolgt in den meisten Fällen
losgelöst von der andern Gemeindeverwaltung durch eigene Organe,
‘Alpausschuss und Alpmeister). In einzelnen Gemeinden behält An der
Gemeinderat das Recht vor, Entscheidungen zu fällen. Die viehauftrei-
benden Benützer der Gemeindealpen bilden kraft Gesetzes eine Nut-
zungsgenossenschaft.
Die Genossenschaftsalpen haben nicht nur für die Kosten der
Alpung als solche aufzukommen, sondern auch die Alpgebäulichkeiten
von sich aus zu erstellen und zu unterhalten. Bei den Gemeindealpen
sind es vielfach nicht mehr die Alpberechtigten und Alpbenützer allein,
sondern die Gemeinde als solche, die zusätzlich für die Alpe sorgt. In
den meisten Alpstatuten ist der Grundsatz aufgestellt, dass der Alpbe-
rechtigte in erster Linie das Vieh alpen könne, das er mit eigenem Futter
überwintert. Andere Gemeinden setzen voraus, dass die Tiere eine
gewisse Zeit vorher (Triesen beispielsweise vier Wochen) im Eigentum
des Alpberechtigten gestanden sınd. Die alte Übung und die Statuten
unterscheiden zwischen viehtreibenden und nichtviehtreibenden Alp-
berechtigten. Um die letzteren in ihrem Anteil am Gemeindenutzen
nicht zu verkürzen, hat der viehtreibende Alpberechtigte ein Weidgeld
(Grasmiete) zu entrichten, das dann wieder allen Alpberechtigten
anteilsgemäss zugeteilt wird.
Zum Alprechte gehört die Ausübung des aktiven und passiven
Wahlrechtes. Das Alprecht ist aufs engste mit dem Rechte des selbst-
ständigen Haushalters als nutzungsberechtigtem Bürger verbunden:
eigene Räuche, eigener Viehbetrieb, in der Gemeinde wohnhaft als Bür-
ger. Auswärts wohnenden Bürgern wurde jedoch das Alpen in der Hei-
matgemeinde gestattet, wohl noch ein tief verankerter alter Anspruch
aus dem Genossenschaftswesen heraus. War der auswärts wohnende
Gemeindebürger früher noch am ganzen Gemeindenutzen in der Bür-
gergemeinde beteiligt, so hat man ıhm dies stückweise weggenommen.
So wurden mit Gesetz vom 16.1.1922 die Gemeinden ermächtigt, den
auswärts wohnenden Nutzungsberechtigten auf die Hälfte zu setzen.
Nach dem Gemeindegesetz vom 2.12.1959 ruht der Anspruch bei Weg-
zug aus der Gemeinde, doch können die Gemeinden von sich aus aus-
wärts wohnenden Bürgern einen Anteil zukommen lassen (wie z.B. in
Triesen nach alter Übung das Alprecht).
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