Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Alpen und Heuberg 
In bezug auf den zulässigen Viehauftrieb schreibt das Alpgesetz 
aus 1867 vor: 
«Die Erhebung des zulässigen Viehauftriebes (der Bestossungsver- 
hältnisse) geschieht nach Stössen. Die Anzahl der Stösse, welche für eine 
Alpe ermittelt werden, zeigt mit wieviel Kühen oder Rindern bestossen 
werden kann. 
Ein Pferd unter 2 Jahren zählt für 1'h, ein solches über 2 Jahre für 2%, 
wenn ein Füllen dabei ist für 3'h Stösse, 5 Schafe werden für einen Stoss 
gerechnet.» 
Darnach ergeben sich: 
I Jahr alt (Kalb) 
1-2 Jahre alt (Jährling) 
2-3 Jahre alt (Jungrind) 
mehr als 3 Jahre alt (Kuh, Grossrind) 
Stoss (1 Fuss) 
Stoss (2 Füsse) 
Stoss (3 Füsse) 
Stoss (4 Füsse) 
1 
Das Alprecht 
Ahnlich wie für den Wald enthält das Gesetz zur Verbesserung 
der Alpwirtschaft vom 27. August 1867 (und Nachtrag aus dem Jahre 
1874) bestimmte Vorschriften, die die Alpbesitzer und Alpbenützer zu 
deachten haben. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Bewirtschaf- 
:ung und nicht auf die Alprechte. $ 16 des Gesetzes verlangt z.B., dass 
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder einer Genossenschafts- oder 
Gemeindealpe besondere Statuten zu schaffen sind. (Bereits $ 26 des 
Gemeindegesetzes vom 1.8.1842 hielt die Gemeinde an, schriftliche Sta- 
zuten über die Alpbenützung zu erstellen.) Die Nutzung war zwischen 
Oberdorf (Lawena) und Unterdorf (Valüna) aufgeteilt, der Nutzertrag 
(vornehmlich das von fremden Alpvieh eingenommene Weidgeld) 
wurde gleichermassen unter die Bürger verteilt. 
Mit dem Alprecht aufs engste verbunden ist das Weidrecht, wie es 
heute noch auf den Vorweiden Matruola und Scherris besteht (ersetzt in 
etwa die höhergelegenen Maiensässe der Berger). Bis zur Trattablöse 
(Bürgerversammlung vom 16.7.1975) hatten Frühjahrs- und Herbstat: 
zung auch noch auf den Privatgrundstücken an der Poska-Halde, in der 
Rätscha, auf der Säge, im Forst, im Neufeld, im Heilos und im Wilden 
Bongert bestanden. Die Atzung auf den Bürgernutzenteilen der Litze- 
nen wurde bereits 1935 aufgehoben und die Teile dort den Bürgern un- 
selastet zur Nutzung überlassen. 
Die Alpstatuten vom 6. Februar 1945 beziehen in das Weidrecht 
nit ein: «Zu diesen Gemeindealpen im Sinne dieser Statuten gehören und 
in die gleiche Verwaltung miteinbezogen sind die Gemeindeweiden, wie 
Ze jetzt und später bestehen (Scherris - beim Bad - Matrula — Forst und 
Rätscha).» 
Der früher bestandene (tägliche) Auftrieb - die Oberdörfler 
durch die Langgasse, die Unterdörfler über die Landstrasse - wurde um 
960 ganz aufgelassen. Heute wird nur mehr Galtvieh auf die Gemein- 
deweıiden (Allmeinden) aufgetrieben, das auch nachts dort verbleibt. 
Das Alprecht an den Gemeindealpen ist ein persönliches als Aus- 
luss des Gemeindebürgerrechtes. Das gleiche Recht ist heute dem ein- 
stigen Hintersassen zugestanden. Die Neubürger sind vom Alpgenuss- 
“echte wie von den anderen Nutzungsrechten am Gemeindegute ausge- 
schlossen.
	        

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