Alpen und Heuberg
In bezug auf den zulässigen Viehauftrieb schreibt das Alpgesetz
aus 1867 vor:
«Die Erhebung des zulässigen Viehauftriebes (der Bestossungsver-
hältnisse) geschieht nach Stössen. Die Anzahl der Stösse, welche für eine
Alpe ermittelt werden, zeigt mit wieviel Kühen oder Rindern bestossen
werden kann.
Ein Pferd unter 2 Jahren zählt für 1'h, ein solches über 2 Jahre für 2%,
wenn ein Füllen dabei ist für 3'h Stösse, 5 Schafe werden für einen Stoss
gerechnet.»
Darnach ergeben sich:
I Jahr alt (Kalb)
1-2 Jahre alt (Jährling)
2-3 Jahre alt (Jungrind)
mehr als 3 Jahre alt (Kuh, Grossrind)
Stoss (1 Fuss)
Stoss (2 Füsse)
Stoss (3 Füsse)
Stoss (4 Füsse)
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Das Alprecht
Ahnlich wie für den Wald enthält das Gesetz zur Verbesserung
der Alpwirtschaft vom 27. August 1867 (und Nachtrag aus dem Jahre
1874) bestimmte Vorschriften, die die Alpbesitzer und Alpbenützer zu
deachten haben. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Bewirtschaf-
:ung und nicht auf die Alprechte. $ 16 des Gesetzes verlangt z.B., dass
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder einer Genossenschafts- oder
Gemeindealpe besondere Statuten zu schaffen sind. (Bereits $ 26 des
Gemeindegesetzes vom 1.8.1842 hielt die Gemeinde an, schriftliche Sta-
zuten über die Alpbenützung zu erstellen.) Die Nutzung war zwischen
Oberdorf (Lawena) und Unterdorf (Valüna) aufgeteilt, der Nutzertrag
(vornehmlich das von fremden Alpvieh eingenommene Weidgeld)
wurde gleichermassen unter die Bürger verteilt.
Mit dem Alprecht aufs engste verbunden ist das Weidrecht, wie es
heute noch auf den Vorweiden Matruola und Scherris besteht (ersetzt in
etwa die höhergelegenen Maiensässe der Berger). Bis zur Trattablöse
(Bürgerversammlung vom 16.7.1975) hatten Frühjahrs- und Herbstat:
zung auch noch auf den Privatgrundstücken an der Poska-Halde, in der
Rätscha, auf der Säge, im Forst, im Neufeld, im Heilos und im Wilden
Bongert bestanden. Die Atzung auf den Bürgernutzenteilen der Litze-
nen wurde bereits 1935 aufgehoben und die Teile dort den Bürgern un-
selastet zur Nutzung überlassen.
Die Alpstatuten vom 6. Februar 1945 beziehen in das Weidrecht
nit ein: «Zu diesen Gemeindealpen im Sinne dieser Statuten gehören und
in die gleiche Verwaltung miteinbezogen sind die Gemeindeweiden, wie
Ze jetzt und später bestehen (Scherris - beim Bad - Matrula — Forst und
Rätscha).»
Der früher bestandene (tägliche) Auftrieb - die Oberdörfler
durch die Langgasse, die Unterdörfler über die Landstrasse - wurde um
960 ganz aufgelassen. Heute wird nur mehr Galtvieh auf die Gemein-
deweıiden (Allmeinden) aufgetrieben, das auch nachts dort verbleibt.
Das Alprecht an den Gemeindealpen ist ein persönliches als Aus-
luss des Gemeindebürgerrechtes. Das gleiche Recht ist heute dem ein-
stigen Hintersassen zugestanden. Die Neubürger sind vom Alpgenuss-
“echte wie von den anderen Nutzungsrechten am Gemeindegute ausge-
schlossen.