Die Landwirtschaft
Mazora und oben daran an den Lang Egerten, ein Stück auf Matruolen ob
Matilenberg, 5 Teile bei der Heuledi, 14 Teile unter Scherrisegg im Wald bis
herab an den dürren Boden, 8 Teile ob Poschkahalden ob Sax. Um «ein
Stück Geld» gab der Graf diese neuen Reutinen von dem jährlichen
Grundzinse, den er davon hätte fordern können, frei, Sollten aber daselbst
einmal Korn oder andere zehentbare Früchte gepflanzt werden, so müsse
der Zehent zur Hälfte dem Landesherrm, zur Halfte dem Pfarrer entrichtet
werden.
Graf Franz Wilhelm war ein schlechter Haushalter. Als er im Jahre
1662 starb, hatte die Gemeinde Triesen an ihn eine Forderung von 300
Gulden für geleistete Frohnden. Die Gemeinde wandte sich also an die
Vormünder seiner hinterlassenen Kinder, Graf Karl Friederich, den Bruder,
und Gräfin Katharina geb. von Fürstenberg, Witwe des Grafen Franz Wıil-
helm. Diese bedanuerten, die Schuld mit Geld nicht abtragen zu können,
traten aber dafür der Gemeinde einen Wald in Carsenza ob dem Dorf ab
und erlaubten ihr überdies neuen Boden auszureuten in den Erlen ab
Maschlina und in der Ebene von der Landstrasse bis zum Meierhof, ferner
in Stück Wald in Valüna vor Gampagretsch, ein anderes im krummen Zug
und ein drittes am breiten Zug zu schlagen. Alles dieses ausgerodete Land
solle von Abgaben irgend welcher Art frei sein.»
«Kaum hatte der fürstliche Mandatar Harprecht (1718) die Einigkeit
in der Gemeinde bewerkstelliget, als letztere sich mit ihm selbst entzweite.
Es handelte sich um jenes Gebiet am Rhein, das die Gemeinde dem Rhein
abgewonnen und worauf die Grafen das Jagdrecht beansprucht, aber der
Gemeinde gegen Erlegung einer Geldsumme abgetreten hatten. Dieses
Gebiet wurde nun für die Herrschaft zurückverlangt. Es war dies zu glei-
cher Zeit, als Harprecht auch mit der Geistlichkeit wegen des Novalzehn-
ten im Kampfe lag, und in der gleichen Lage wie Triesen waren alle ober-
ländischen Gemeinden mit Ausnahme von Triesenberg. Sie gaben den wie-
derholten kaiserlichen Mandaten kein Gehör, verachteten alle Drohungen
und vertrauten ihrem Rechte, das ihnen niemand nehmen könne. Die
Folge war, dass der Kaiser einschreiten und zur Beilegung des Streites eine
eigene Kommission hersenden musste. So kam es dann, aber erst nach drei
Jahren, zu einem kaiserlichen Entscheid, wonach diese Güter, weil sie vor
1699 gekauft worden waren, in den Händen der Triesner blieben (1721).
1729 erging auf Grund einer Klage der Triesner gegen die Nachba-
ren am Berg an dıese die regierungsamtliche Mahnung, nur an jenen Orten
Reutinen anzulegen, wo Stauden seien, so dass dem Walde kein Schaden
zugefügt werde und diese Reutenen nicht länger als 4 Jahre zu benützen.»
16. 3. 1791 wird den Triesenbergern und den Triesnern verboten,
in der Retscha Holz zu hauen oder Reutenen anzulegen.
c) Anlässlich der Beratung des Gesetzes über die Gewässer im
Fürstentum Liechtenstein 1863 im Landtage wurde auf die notwendige
Melioration und die Entwässerung der Talsohle verwiesen. Im Berichte
über die Verhandlungen heisst es: «Die zunehmende Benützung der
Gebirgsbäche und Binnengewässer zum Betriebe von Wasserwerken und
zur Bodenbewässerung, sowie die Durchführung der Entwässerung des
Flachlandes machte nun die Schaffung eines Wasserrechtgesetzes notwen-
dig. Die Kosten der Entwässerung und Regulierung werden auf alle jene
Grundstücke verteilt, welche durch die Entwässerung an Wert gewinnen,
oder vor einer Entwertung geschützt werden. Die für den Fortschritt unserer
Agrikultur so wichtige Kanalisierung des Flachlandes war schon vor dem
Erlass dieses Gesetzes in mehreren Gemeinden durchgeführt worden. Die