Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Die Landwirtschaft 
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Schubkarre, Handwanne, 
Butterkübel 
nundert eine weitgehende Aufteilung von Gemeinheiten (Gemeinde- 
boden) und begann die freie Ackerwirtschaft (ausgeschiedenes frei ver- 
fügbares Ackerland, Beseitigung des Atzungs- oder Trattrechtes auf 
dem Ackerland). 
ier bestand das alte Lehenwesen noch bis um die Mitte des 19. 
Jahrhunderts weiter. Der Bauer bewirtschaftete wenig eigenen Grund. 
Der Boden gehörte dem Lehenherrn, der Zehnten und Fronen forderte, 
oder dann der Gemeinde, die ihn lediglich zur Nutzung den Bürgern 
«ieh» (Bürgernutzen). Wohl der letzte Zopf des ausgehenden mittel 
alterlichen Feudalwesens war noch die Beanspruchung des Neugereut- 
zinses. Rodeten die Bewohner mühsam in den Rheinauen oder am Berg 
aeues Nutzland, so verlangte man von diesem noch im 19. Jahrhundert 
zusätzlich zum Zehent und zu den Steuern und sonstigen Fronen den 
Neugereutschilling, eine dem Landesherrn zu entrichtende Abgabe. 
Das traf gerade die Triesner bedeutend, weil sie einfach um jeden Preis 
für die hungernden besitzlosen Einwohner Pflanzplätze (Ackerland) 
schaffen mussten. Der Novalzehnt umfasste in Triesen alle Neufelder, 
welche sich vom Vaduzer Neugut an auf beiden Seiten der Landstrasse, 
mit Ausnahme des sog. alten Aeule, bis zum Dorf Triesen erstreckten 
und ebenso die südlich des Dorfes in der Ebene liegenden Felder (Unter- 
feld, Neufeld etc.). 
Wegen der Bevölkerungszunahme im 17./18. Jahrhundert kam es 
zu besonderen Festlegungen der Nutzungsrechte am Gemeindeeigen- 
zum und zu verschiedenen Einschränkungen der Nutzungsberechti 
zung. Es kam zu Streitigkeiten. Immer oder war Gemeindeboden zur 
Sondernutzung (meist Ackerbau) an die «zugsberechtigten Hausräuche» 
verteilt und eingezäunt worden. Die Besitzer von Häusern, die mit sol 
chen alten Gemeindsteilungen ausgestattet waren, suchten inbesondere 
im 18. Jahrhundert ihre Netzunasberechtigung zu wahren und gleich- 
zeitig von neu gegründeten Haushaltungen und Zugewanderten abzu- 
weisen. Aus diesem Grunde sollten der Bau neuer Häuser, der Zuzug 
und die Einbürgerung von Fremden und die weitere «Einschlagung» von 
Gemeinheiten zu Austeilung an neu nutzungsberechtigt gewordene
	        

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